BGE 126 V 399
66. Auszug aus dem Urteil vom 8. August 2000 i.S. L. gegen Arbeitslosenkasse
SYNA und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. e, Art. 95 Abs. 1 AVIG: Rückforderung
unrechtmässig bezogener Leistungen nach Zweifelsfallverfahren. Die kantonale
Amtsstelle hat im Zweifelsfallverfahren einzig zu prüfen, ob die materiellen
Anspruchsvoraussetzungen (u.a. die Vermittlungsfähigkeit) gegeben sind. Diesbezüglich
ist ihr Entscheid für die Arbeitslosenkasse bindend. Diese hat ihrerseits
im Rückforderungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen,
insbesondere jene der zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sind.
Auszug aus den Erwägungen
Erwägung 1
1.- Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung zurückfordern,
auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte. Eine auf Grund einer formell
rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung
nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die
prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 122
V 21 Erw. 3a).
Erwägung 2
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückforderung könne nur erfolgen,
wenn eine qualifizierte Unrichtigkeit der erfolgten Leistung vorliege. Zwar
habe vorliegend das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 15. Januar 1998 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Wirkung
ab 1. Juni 1993 verneint, doch könne aus dessen abwägender Begründung bloss
von einer "durchschnittlichen" Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung ausgegangen
werden.
a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Nachdem die Arbeitslosenkasse
die Anspruchsberechtigung zunächst bejaht hatte, im Laufe der Leistungsausrichtung
jedoch Zweifel aufkamen, unterbreitete sie die Sache im Rahmen eines Zweifelsfallverfahrens
(Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG; BGE 124 V 386) am 20. Oktober 1993 dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Frage
der Vermittlungsfähigkeit. In einer ersten Verfügung vom 10. Februar 1994
begrenzte dieses die Anspruchsberechtigung auf Ende Mai 1994. In einer zweiten
lite pendente am 29. August 1994 ergangenen Verfügung verneinte das AWA die
Vermittlungsfähigkeit rückwirkend ab dem 1. Juni 1993. Die Verwaltung hat
damit die Frage der Vermittlungsfähigkeit rückblickend neu beurteilt, nachdem
sie diese anfänglich (bis Ende Mai 1994) bejaht hatte. Im darauf folgenden
Rechtsmittelverfahren hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die nachträglich festgestellte Vermittlungsunfähigkeit mit Entscheid vom
15. Januar 1998 rechtskräftig bestätigt. Davon ist auszugehen.
b) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Verwaltung berechtigt ist, auf ihre
formlose, jedoch rechtsbeständige Leistungsausrichtung (BGE 122 V 368 Erw.
3) zurückzukommen.
aa) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann
die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw.
6, je mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
95 AVIG (BGE 122 V 138 Erw. 2c, 272 Erw. 2, 368 Erw. 3) und finden ebenfalls
Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos
verfügt worden sind (BGE 107 V 182 Erw. 2a in fine).
bb) Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung
zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln
erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige
Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 103 V
128). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. die Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG).
Für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist entscheidend, ob sich die
gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit klar verneinen
lässt (ARV 1996/97 S. 158 Erw. 3c/aa). Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hat im Entscheid vom 15. Januar 1998 die Vermittlungsfähigkeit
rechtskräftig verneint. Dadurch erweist sich die früher vorgenommene Taggeldausrichtung
im Nachhinein als materiell unrechtmässig, weshalb die erste Rückforderungsvoraussetzung
nach Art. 95 Abs. 1 AVIG erfüllt ist. Damit ist aber über die Zulässigkeit
der Rückforderung noch nicht abschliessend entschieden. Zwar ist die Kasse
an den aus der Durchführung des Zweifelsfallverfahrens resultierenden (allenfalls
gerichtlich bestätigten) Feststellungsentscheid der kantonalen Amtsstelle
gebunden. Hingegen fragt sich, wer die Rückkommenstitel (prozessuale Revision
oder Wiedererwägung) beurteilt, nachdem für die Rückforderung nicht die kantonale
Amtsstelle, sondern die Arbeitslosenkasse zuständig ist (Art. 95 Abs. 1 AVIG).
cc) Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist eindeutig: Nach Art. 85 Abs.
1 AVIG klärt die kantonale Amtsstelle in den ihr übertragenen Fällen einzig
die Anspruchsberechtigung ab (lit. b) oder überprüft die Vermittlungsfähigkeit
der Arbeitslosen (lit. d). In den Fällen nach Art. 81 Abs. 2 AVIG entscheidet
sie über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit
(Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies geschieht, wie erwähnt, in Form einer
Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung der
kantonalen Amtsstelle (oder, im Falle der Anfechtung, des Gerichts) bezüglich
der Vermittlungsfähigkeit für die Kasse bindend. Doch trifft dies nur insofern
zu, als diese zu entscheiden hat, ob und allenfalls für welchen Zeitraum
eine versicherte Person diese materielle Anspruchsvoraussetzung erfüllt oder
nicht. Daraus ergibt sich dreierlei: Wird die Vermittlungsfähigkeit bejaht,
so hat die Kasse ihre Leistungen, allenfalls auch nachträglich, zu erbringen
und es ist ihr verwehrt, bereits erfolgte Zahlungen zurückzufordern. Wurde,
zweitens, die Vermittlungsfähigkeit hingegen verneint und hat die Kasse noch
keine Leistungen erbracht, so darf sie für den fraglichen Zeitraum keine
Leistungen erbringen. Hat die Kasse, drittens, für einen Zeitraum bereits
Taggelder ausbezahlt, für welche zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids
der kantonalen Amtsstelle im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen
nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig
bezogen, weshalb die Kasse diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückzufordern
hat. Dies darf sie nach der Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs-
oder Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hatte die kantonale
Amtsstelle weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren
geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen,
sondern einzig um die - unter Umständen rückwirkende - Prüfung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb obliegt es der Kasse bei im Zweifelsfallverfahren
festgestellter Rechtswidrigkeit einer bestimmten Leistungsausrichtung, ihrerseits
im Rückforderungsverfahren zu prüfen, ob die zweifellose Unrichtigkeit und
die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung als Voraussetzungen der Wiedererwägung
(oder gegebenenfalls die Voraussetzungen der prozessualen Revision) der verfügten
Taggeldzusprechung erfüllt sind. (...)
dd) Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Rückerstattungsprozess nur zu prüfen,
ob Kasse und Vorinstanz die Wiedererwägungsvoraussetzungen, insbesondere
jene der offensichtlichen Unrichtigkeit, zu Recht als erfüllt annehmen durften.
Gemäss eigener - gegenüber dem amtsstelleninternen Protokoll "korrigierter"
- Darstellung in der "Persönlichen Stellungnahme des Versicherten vom 11.07.96"
erledigte der Beschwerdeführer als Teilhaber der zusammen mit seinem Partner
K. gegründeten Firmen, die im Import und Export tätig waren, von allem Anfang
an alle anfallenden Arbeiten (Studium des Inseratemarktes, Lektüre spezieller
Zeitschriften, Telefonarbeit, Postversand, Besuch von Börsen); er hielt sich
- alleine oder zusammen mit dem Partner - zudem ab 1993 regelmässig im Ausland
auf; die beiden Firmeninhaber betätigten sich in gleicher Weise, es gab keine
Arbeitsaufteilung. Aus den Akten ergibt sich schlüssig, dass die selbstständige
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gleich wie jene von K. nicht nur als
vorübergehend geplant war. Dafür spricht auch, dass er sich in der Steuererklärung
1994 als seit 21. Januar 1993 Selbstständigerwerbender bezeichnet. Zu beachten
ist schliesslich, dass in der Erfolgsrechnung 1993 für Werbekosten immerhin
12'000 Franken ausgewiesen sind. Bei dieser Aktenlage steht fest, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich in einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt
war (ARV 1996/1997 Nr. 36 S. 202 Erw. 3). In Würdigung der gesamten Aktenlage
ist die anfängliche Annahme der Vermittlungsfähigkeit durch die Kasse zweifellos
unrichtig. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran
nichts zu ändern.
ee) Der hier strittige Betrag von über 43'000 Franken erfüllt das Kriterium
der erheblichen Bedeutung ohne weiteres.