BGE 127 V 475
68. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 2001 i. S. H. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste
Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 und 29 Abs. 1 AVIG; Art. 15
Abs. 3 AVIV: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
- Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist
steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer
Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel als unrichtig erweist. Dies gilt in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit
auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Anders verhält es sich
bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 126 V 368).
- Zur Rechtsbeständigkeit von AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4, soweit nach dieser
Weisung nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen
ausnahmslos nicht verschoben werden können.
Erwägung 1
1.- a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist (lit. e) und vermittlungsfähig ist (lit. f). Von der Erfüllung
der Beitragszeit ist unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit
oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit
nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
b) Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der
körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,
auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art.
15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen
Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich
bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen der in Art. 15 Abs.
2 AVIV genannten Versicherungen angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid
dieser Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Erwägung 2
2.- Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige
Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei
Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
abgelaufen und beansprucht der Versicherte u.a. wieder Arbeitslosenentschädigung,
so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige
Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
a) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung
in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen
massgebende Zeitspanne fest (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz
89; vgl. auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd.
I, N 6 zu Art. 9). Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende
Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren
Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende
Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise
bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist
(NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 96, sowie GERHARDS, a.a.O., N 19 zu Art. 9; vgl.
auch Art. 37 Abs. 4 AVIV). Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den
Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (Urteil S. vom 24. Juli 2000 [C 151/99]).
b) aa) Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist
steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer
Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 126 V 374 oben sowie in begrifflicher
Hinsicht BGE 122 V 21 Erw. 3a und 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen). In diesem
Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der
Arbeitslosenkasse zurückzufordern (BGE 126 V 399 Erw. 1). In solchen Fällen
kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens
an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet
gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
bb) Ein Sonderfall liegt bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Hier wird bei gegebenen tatbeständlichen Voraussetzungen
(begründete "Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag") zu Gunsten des Leistungsbezügers
das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit.
b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen
Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige
oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit
mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art.
11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass
die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 126 V 372 ff. Erw.
3a und b). Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht
(Urteil R. vom 15. Januar 2001 [C 91/00]).
cc) Demgegenüber erfolgt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nach
Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht auf Grund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung
von Vermittlungsfähigkeit. Diese Verordnungsbestimmung statuiert nur, aber
immerhin unter der tatbeständlichen Voraussetzung, dass der Behinderte (vgl.
zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist, eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis
zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid. Stellt sich diese Annahme
auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als
unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor (BGE 108 V 167
und ARV 1998 Nr. 15 S. 80 ff. Erw. 5 mit Hinweisen). Dies gilt indessen nicht
und die betreffende Arbeitslosenentschädigung kann nicht zurückgefordert
werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz im IV-Verfahren
festgestellter gänzlicher Erwerbsunfähigkeit auf Vermittlungsfähigkeit für
Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums
(BGE 125 V 58 Erw. 6a) geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f.
Erw. 5b).
dd) AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4, schliesst das Verschieben der Rahmenfristen
nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern in allen Fällen (auch jenen
nach Art. 29 AVIG) schlechterdings aus, ohne die Fälle des wiedererwägungsweisen
Zurückkommens und der prozessualen Revision vorzubehalten. Insofern wäre
die Weisung, allein von ihrem Wortlaut her betrachtet, gesetzwidrig. Richtig,
d.h. in gesetzeskonformer Auslegung (vgl. - zu den Rechtsverordnungen - statt
vieler BGE 125 V 4 Erw. 3b) verstanden, kann sie allerdings nur dahin gehend
ausgelegt werden, dass im Falle des Zurückkommens kraft Wiedererwägung oder
prozessualer Revision eine Verschiebung der Rahmenfristen möglich sein muss.