BGE 128 V 323
48. Auszug aus dem Urteil i.S. M. AG gegen Sammelstiftung Pro Ventura und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B 71/01 vom 15. Juli 2002
Regeste
Art. 73 Abs. 2 BVG: Parteientschädigung an obsiegende Sozialversicherungsträger.
Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder
sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben Anspruch auf Parteientschädigung,
wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu
bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit
oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung
einer unvertretenen Partei erfüllt sein.
Erwägung 1
1.- a) Die bundesrechtliche Minimalanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens
nach Art. 73 Abs. 2 BVG steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn
verfallen ist (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl.
BGE 126 V 149 Erw. 4a, 124 V 287 Erw. 3a). Die Bejahung einer mutwilligen
oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten
zu tragen (BGE 118 V 316), sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende
Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen, vorausgesetzt
es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch
die erforderliche gesetzliche Grundlage (BGE 126 V 143). Soweit eine Vorsorgeeinrichtung
nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz
der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson)
vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für
die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer
nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 127 V 205).
b) Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht
an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei
Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme
auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten
an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (SZS 1999 S. 69 Erw. 6b).
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor,
als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden
Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn
der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres
Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde-
oder Klagerückzug) veranlassen will (BGE 112 V 334 Erw. 5a mit Hinweisen).
Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder
mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der
Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig
oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven
- tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der
ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte,
den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 Erw. 3b). Mutwillige Prozessführung
kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft
obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt. Der
Verzicht, trotz gerichtlicher Mahnung, zu den Vorbringen in einer Klageschrift
Stellung zu beziehen, vermag den Vorwurf der Mutwilligkeit allerdings nicht
zu begründen (BGE 124 V 288 Erw. 4b).