BGE 129 III 335
55. Urteil der I. Zivilabteilung i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn gegen Metallbau X. GmbH (Berufung) 4C.316/2002 vom 25. März 2003
Regeste
Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs
des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern
die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt,
haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen
aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse
des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist.
Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde
liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5).
Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen
des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7).
Sachverhalt
A.- Am 29. Juni 2000 wurde über den Inhaber der Einzelfirma Metallbau E.X.
der Konkurs eröffnet. Das Inventar der Einzelfirma wurde von der am 26. Mai
2000 gegründeten Metallbau X. GmbH (Beklagten) zwecks Fortführung der Betriebstätigkeit
aus der Konkursmasse übernommen. Der zwischen dem für die Konkursmasse handelnden
Konkursamt Lebern und der Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 21. Juli 2000
sah vor, dass das Inventar zunächst in Miete übernommen, jedoch später käuflich
erworben würde. Am 29. November und 21. Dezember 2000 wurden entsprechende
Kaufverträge abgeschlossen. Der Metallbaubetrieb ist im Anschluss an die
Konkurseröffnung lediglich einen Tag stillgestanden.
B.- Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (Klägerin) bezahlte
im Zusammenhang mit dem Konkurs der Einzelfirma Insolvenzentschädigungen
und darauf zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr.
80'912.90. Sie liess im Konkurs Fr. 73'744.30 in der 1. Klasse und Fr. 7'168.60
in der 2. Klasse kollozieren, klagte aber auch vor Richteramt Solothurn-Lebern
gegen die Metallbau X. GmbH auf Zahlung von Fr. 80'912.90 nebst Zins. Die
Klage wurde vom Amtsgericht mit Urteil vom 22. November 2001 gutgeheissen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn entschied auf Appellation der Beklagten
hin jedoch anders und wies die Klage am 20. August 2002 ab.
C.- Die Klägerin führt Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Beklagte schliesst auf
Abweisung der Berufung. Auszug aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
1. Die Klägerin macht die nach Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) zufolge Ausrichtung der Insolvenzentschädigungen auf sie
übergegangenen Lohnansprüche der versicherten Arbeitnehmer geltend. Sie ist
der Auffassung, die Beklagte als Übernehmerin hafte nach Art. 333 Abs. 3
OR mit dem bisherigen Arbeitgeber solidarisch für die vor der Übernahme des
Betriebes verfallenen Lohnforderungen. Dies gelte auch für den vorliegenden
Fall, in dem die Übernahme des Betriebes aus dem Konkurs des bisherigen Arbeitgebers
erfolgt sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.
Erwägung 2
2.
2.1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen
Dritten, geht nach Art. 333 Abs. 1 OR das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern
der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Unter Betrieb ist eine auf Dauer
gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen,
die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; die Bestimmung bezieht sich
aber auch auf Betriebsteile, d.h. auf organisatorische Leistungseinheiten,
denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt (so schon für das alte Recht:
BGE 112 II 51 E. 3b/aa S. 56). Für die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist
erforderlich und hinreichend, dass die organisatorische Einheit ihre Identität,
d.h. den Betriebszweck, die Organisation und den individuellen Charakter
im Wesentlichen bewahrt (STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 5 und 6 zu Art.
333 OR; BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996,
N. 1 zu Art. 333 OR S. 281; GEISER, Arbeitsrechtliche Fragen bei Sanierungen,
in: Vito Roberto [Hrsg.], Sanierung der AG, Zürich 2003, S. 130 f. [im Folgenden
zitiert als "GEISER, Sanierungen"]; ausführlich: ENDRIT KARAGJOZI, Les transferts
d'entreprises en droit du travail, Etude comparative des droits communautaire,
britannique, français et suisse, Genf 2003, S. 29 ff.; vgl. auch die Umschreibung
in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des EU Rates 2001/23 vom 12. März 2001 "zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von
Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen", ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 16). Dies ist aufgrund sämtlicher
den Vorgang kennzeichnender Tatsachen und Umstände zu beurteilen (AUBERT,
Die neue Regelung über Massenentlassungen und den Übergang von Betrieben,
AJP 1994 S. 699 ff., 704 [im Folgenden als "AUBERT, 1994" zitiert]). Von
entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit
vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird
(Urteil des Bundesgerichts 4C.37/1999 vom 25. März 1999, E. 1; vgl. auch
WYLER, Droit du travail, Bern 2002, S. 292, 305). Dabei genügt eine bloss
obligatorische, also auch mietweise Übertragung der Nutzungs- und Gebrauchsrechte
an den Produktionsmitteln, wie sie hier zunächst vorlag (Urteil des Bundesgerichts
4C.54/1996 vom 31. Oktober 1996, E. 3a; BRUNNER/BÜHLER/WAEBER, Kommentar
zum Arbeitsvertragsrecht, 2. Aufl., Basel 1997, N. 1 zu Art. 333 OR; KARAGJOZI,
a.a.O., S. 28). Eine Rechtsbeziehung zwischen dem ursprünglichen und dem
neuen Arbeitgeber ist nicht erforderlich (BGE 123 III 466 E. 3a; AUBERT,
1994, a.a.O., S. 704). Nach einer Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333
Abs. 1 OR mit Übergang der Arbeitsverhältnisse haften der bisherige Arbeitgeber
und der Erwerber des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers,
die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt
fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden
könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendet wird
(Art. 333 Abs. 3 OR). Anders als Art. 181 OR knüpft Art. 333 Abs. 3 OR für
vor dem Übergang verfallene Forderungen nicht an die rechtsgeschäftliche
Übernahme von Aktiven und Passiven an, sondern an die tatsächliche Fortführung
des Betriebes unter Wahrung seiner Identität (vgl. Urteile des Bundesgerichts
4C.37/1999 vom 25. März 1999, E. 3a sowie 4P.66/1996 vom 6. August 1996,
E. 3c/bb; REHBINDER, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 333 OR; STAEHELIN, a.a.O.,
N. 1 und 6 zu Art. 333 OR; GEISER, Betriebsübernahme und Massenentlassung
im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsverfahren, in: Hasenböhler/Schnyder
[Hrsg.], Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Kolloquium zu Ehren von Professor
Adrian Staehelin, Zürich 1997, S. 104 [im Folgenden zitiert als "GEISER,
Betriebsübernahme"]; derselbe, Sanierungen, a.a.O., S. 141 f.).
2.2 Die Antwort auf die Frage, ob Art. 333 OR auch bei Übernahme eines Betriebs
nach der Konkurseröffnung über den ursprünglichen Inhaber anwendbar ist,
lässt sich dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen. Der Konkursfall
wird weder in der ursprünglichen, bis zum 30. April 1994 geltenden, noch
in der revidierten Fassung der Bestimmung erwähnt, was je nach Betrachtungsweise
sowohl dessen Einschluss wie auch Ausschluss bedeuten kann. Ebenso wenig
liefern die Materialien klare Anhaltspunkte, was dazu beiträgt, dass die
Lehrmeinungen zur Frage geteilt sind: Ein Teil der Lehre befürwortet eine
uneingeschränkte Geltung von Art. 333 OR bei einem Betriebserwerb aus Konkurs
oder im Nachlassverfahren (STAEHELIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 333 OR; FRANCO
LORANDI, Betriebsübernahmen gemäss Art. 333 OR im Zusammenhang mit Sanierungen
und Zwangsvollstreckungsverfahren, in: Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.], Schuldbetreibung
und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 95 ff.; KURT MEIER, Betriebsübergang
im Nachlass und Konkurs, Plädoyer 2003 1 S. 26 ff., 31 ff.). Andere Autoren
vertreten die Ansicht, Art. 333 OR sei im Konkurs- und Nachlassverfahren
nicht anwendbar (VOLLMAR, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 298 SchKG; SPÜHLER/INFANGER,
Betriebsübergänge und Arbeitsverträge in der Zwangsvollstreckung - Anwendung
von Art. 333 OR im Konkurs und Nachlassvertrag?, in: Angst/Cometta/Gasser
[Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz
der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 225 ff.;
für das Nachlassverfahren differenzierend: WYLER, a.a.O., S. 312; modifiziert
auch AUBERT, Insolvence et transfert d'entreprise, in: Bénédict Foëx et Luc
Thévenoz [Hrsg.], Insolvence, désendettement et redressement, Etudes réunies
en l'honneur de Louis Dallèves, Basel 2000, S. 11 [im Folgenden als "AUBERT,
2000" zitiert]). RICO A. CAMPONOVO (Übernahme von Arbeitsverhältnissen gemäss
Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen, Der Schweizer Treuhänder 1998 S.
1417 ff.) lehnt eine Anwendung von Art. 333 gar in jedem Sanierungsfall ab.
Nach einer differenzierenden Lehrmeinung gehen die Arbeitsverhältnisse bei
einer Betriebsübernahme aus einer Konkursmasse nach Art. 333 OR zwar auf
den Erwerber über, allerdings unter Ausschluss von dessen Solidarhaft für
vor der Konkurseröffnung verfallene Lohnforderungen (GEISER, Betriebsübernahme,
a.a.O., S. 103; derselbe, Betriebsübernahme der X AG durch die Y AG - Gutachten
zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 333 OR, Nr. 68 der Reihe Diskussionspapiere
des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St.
Gallen, St. Gallen 2001, Rz. 2.46 [www.faa.unisg.ch/projekte/projekte_juristische_abteilung_site.htm;
im Folgenden zitiert als "GEISER, Gutachten"]; HANS HOFSTETTER, Zur Anwendbarkeit
von Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen, AJP 1998 S. 926 ff. [im Folgenden
als "HOFSTETTER, 1998" zitiert]; derselbe, Anwendbarkeit von Art. 333 in
Sanierungssituationen, AJP 2003 S. 153 [im Folgenden: "HOFSTETTER, 2003"
zitiert]).
Erwägung 3
3. Die Beklagte hat die Betriebsaktiven der Einzelfirma Metallbau E.X. zunächst
mietweise und anschliessend als Käuferin übernommen. Die mit der Einzelfirma
bestehenden Arbeitsverhältnisse wurden von ihr nach der Betriebsübernahme
unbestrittenermassen weitergeführt. Streitig ist, ob die Beklagte den Arbeitnehmern
bzw. der Arbeitslosenversicherung für vor der Übernahme fällig gewordene
Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen haftet. Den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen und die Klägerin behauptet
auch nicht, dass zwischen der Konkursmasse und der Beklagten im Mietvertrag
vom 21. Juli 2000 oder in den Kaufverträgen vom 29. November und vom 21.
Dezember 2000 im Sinne von Art. 112 OR vereinbart worden wäre, die Beklagte
solle den Arbeitnehmern unabhängig von einer Verpflichtung nach Art. 333
OR für vor Betriebsübernahme verfallene Lohnforderungen haften. Zu prüfen
ist einzig, ob die Vorinstanz die solidarische Haftung der Beklagten nach
Art. 333 Abs. 3 OR für die vor Konkurseröffnung über den Inhaber der Einzelfirma
Metallbau E.X. fällig gewordenen Lohnforderungen zu Recht verneint hat. Dabei
ist von der Hypothese auszugehen, dass Art. 333 Abs. 1 OR bei Übernahmen
von Betrieben aus dem Konkurs zum Tragen kommt, da die Rechtsfolge der Solidarhaftung
die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzt. Soweit die
Vorinstanz die Solidarhaftung der Beklagten nach Art. 333 Abs. 3 OR insoweit
zutreffend verneint hat, braucht hier die in der Lehre streitige Frage, ob
Art. 333 OR bei Übernahmen aus der Konkursmasse überhaupt anwendbar ist,
nicht entschieden zu werden.
Erwägung 4
4. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn
und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen;
dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
aus der ratio legis (grundlegend: BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 225 f.; 128
I 34 E. 3b S. 40 f.; 128 III 113 E. 2a; 125 II 192 E. 3a; 124 IV 106 E. 3a,
je mit Hinweisen).
Erwägung 5
5. Wie bereits erwähnt, äussern sich weder der Wortlaut von Art. 333 Abs.
3 OR noch die Materialien explizit darüber, ob der Erwerber für vor der Betriebsübernahme
fällig gewordene Lohnforderungen haftet, wenn die Übernahme aus einer Konkursmasse
erfolgt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang nicht zur
strittigen Frage geäussert. Im von der Klägerin im kantonalen Verfahren angerufenen
BGE 127 V 183 ff. lag, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, sachverhaltsmässig
kein Fall einer Betriebsübernahme nach Konkurseröffnung über den alten Arbeitgeber
zugrunde. Zu beurteilen waren in jenem Fall lediglich die Auswirkungen von
Art. 333 OR auf die insolvenzentschädigungsrechtliche Ordnung nach Art. 51
ff. AVIG (BGE 127 V 183 E. 2; vgl. dazu auch KARAGJOZI, a.a.O., S. 60).
5.1 Der Zweck von Art. 333 Abs. 1 OR in der Fassung vom 25. Juni 1971 bestand
nur darin, den Übergang von Unternehmen zu erleichtern und dem Erwerber des
Betriebes die eingearbeiteten Arbeitskräfte nach Möglichkeit zu sichern (BGE
127 V 183 E. 4b; AUBERT, 1994, a.a.O., S. 703). Der unveränderte Übergang
des Arbeitsverhältnisses liegt grundsätzlich auch im Interesse der Arbeitnehmer,
weil gewisse Ansprüche, wie diejenigen auf Ferien, auf Lohnzahlung bei Verhinderung
an der Arbeitsleistung oder auf Abgangsentschädigung sowie die Kündigungsfrist
von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind, die durch den Übergang
nicht unterbrochen wird (sog. "Besitzstandswahrung" BGE 127 V 183 E. 4c;
Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts
[Der Arbeitsvertrag], BBl 1967 II 241 ff., S. 371; HOFSTETTER, 1998, a.a.O.,
S. 927). Allerdings konnte der Betriebserwerber nach altem Recht den Übergang
der Arbeitsverhältnisse ablehnen. In diesem Fall wurden die genannten Interessen
der Arbeitnehmer beeinträchtigt. Mit der Revision vom 17. Dezember 1993,
in Kraft seit 1. Mai 1994 (im Folgenden: "Revision 1993") wurde Art. 333
Abs. 1 OR daher im Rahmen des so genannten "Swisslex-Programms" in der Weise
abgeändert, dass die im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebes auf einen
Dritten bestehen Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Erwerber
übergehen, selbst wenn dies gegen seinen Willen geschehen sollte (BGE 127
V 183 E. 4d; 123 III 466 E. 3b). Damit wurde das schweizerische Recht insoweit
der Richtlinie Nr. 77/187 des EWG-Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
(ABl. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 ff.) angepasst, mit der die umfassende
Wahrung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beim Betriebsübergang
angestrebt wird (BGE 127 V 183 E. 4b mit zahlreichen Hinweisen; Botschaft
I über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vom 27. Mai 1992 ["Eurolex"],
BBl 1992 V 1, S. 394 ff., 400 f.; Botschaft über das Folgeprogramm nach der
Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993 ["Swisslex"], BBl 1993 I
805 ff., S. 880 f.; vgl. auch AUBERT, 1994, a.a.O., S. 699).
5.2 Der Absatz 3 von Art. 333 OR über die Solidarhaftung von Betriebsveräusserer
und Betriebserwerber für Lohnforderungen wurde in der Revision 1993 nicht
geändert. Da der Erwerber den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach der neuen
Regelung nicht mehr ablehnen kann, hat Art. 333 OR seinem Wortlaut nach zur
Folge, dass ein Erwerber stets für die vor der Betriebsübernahme fällig gewordenen
Lohnforderungen solidarisch haftet. Aufgrund der relativ zwingenden Natur
von Art. 333 Abs. 3 OR (Art. 362 OR) ist es nicht möglich, diese Haftung
in einer Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern und dem Erwerber auszuschliessen.
5.3 Die Vorinstanz ging mit einem überwiegenden Teil der Lehre davon aus,
dass dieser Umstand Übernahmen aus dem Konkurs erschweren oder verunmöglichen
könne, da der bisherige Arbeitgeber insbesondere in Konkursfällen oftmals
mit Lohnzahlungen stark im Rückstand sei und eine Solidarhaftung für den
Betriebserwerber mit schwerwiegenden Belastungen verbunden wäre (vgl. insbes.
VOLLMAR, a.a.O., N. 18 zu Art. 298 SchKG; GEISER, Betriebsübernahme, a.a.O.,
S. 103, 111; derselbe, Sanierungen, a.a.O., S. 132; HOFSTETTER, 1998, a.a.O.,
S. 926 f., 929; derselbe, 2003, a.a.O., S. 156; SPÜHLER/INFANGER, a.a.O.,
S. 226 f., 229; LORANDI, a.a.O., S. 95; MEIER, a.a.O., S. 28). Die Annahme
einer Solidarhaftung getreu dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 3 OR auch im Fall,
in dem die Betriebsübernahme aus einer Konkursmasse erfolge, widerspreche
damit dem Sinn und Zweck der Norm. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers,
den Schutz der Arbeitnehmer bei Übergang eines Betriebes zu verstärken, in
ihr Gegenteil verkehrt. Den Arbeitnehmern und der Volkswirtschaft sei mehr
gedient, wenn ein neuer Arbeitgeber gefunden werde, der zwar für ausstehende
Lohnforderungen nicht hafte, aber immerhin den Betrieb weiterführe und die
Arbeitsplätze erhalte. Ausstehende Lohnforderungen dürften in der Regel durch
die Insolvenzentschädigung gedeckt sein und die Arbeitnehmer in dieser Hinsicht
daher keinen Schaden erleiden. Aufgrund des gesetzlichen Konkursprivilegs
bestehe für die in die Lohnforderungen subrogierende Arbeitslosenkasse die
reelle Möglichkeit, zumindest für einen Teil der bezahlten Gelder nachträglich
aus der Konkursmasse befriedigt zu werden.
5.4
5.4.1 Zweck der solidarischen Haftung der alten und neuen Arbeitgeber nach
Art. 333 Abs. 3 OR, wie sie in der Fassung vom 25. Juni 1971 statuiert wurde,
war der Schutz der Arbeitnehmer vor neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie
nicht kannten (BGE 127 V 183 E. 4c; vgl. auch Botschaft, a.a.O., BBl 1967
II 280 ff., S. 371 f.; Botschaft, a.a.O., BBl 1992 V 1, S. 394 ff., 400;
REHBINDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 OR; BRÜHWILER, a.a.O., N. 5 zu Art. 333
OR). Die Betonung lag damit auf der Forthaftung des bisherigen Arbeitgebers
und nicht so sehr auf der Solidarhaftung des Übernehmers, zumal bis zur Revision
1993 davon auszugehen war, dass der Übernehmer den Übergang der Arbeitsverhältnisse
ablehnen würde, wenn offene Lohnforderungen aus der Zeit vor der Betriebsübernahme
bestanden. Die Frage der Solidarhaftung des Übernehmers im Fall von Übernahmen
im Rahmen von Konkursen hat erst seit der Revision 1993 Bedeutung erlangt,
da der Übernehmer den Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht mehr ablehnen
kann (GEISER, Betriebsübernahme, a.a.O., S. 103; derselbe, Sanierungen, a.a.O.,
S. 131 f.). Den Materialien ist lediglich zu entnehmen, dass die Revision
1993 die Besitzstandswahrung der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer von der
Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen Rechte zum Ziel hatte (vgl. die
vorstehende Erwägung 5.1). Dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Arbeitnehmern
für den Konkursfall, in dem die Befriedigung der vor Konkurseröffnung entstandenen
Schulden grundsätzlich nach den Regeln des Konkursrechts erfolgen muss (Art.
208 ff. SchKG), eine unabdingbare, zusätzlich zu ihrem Konkursprivileg (Art.
219 SchKG) hinzutretende Sicherheit für ihre Lohnforderungen in Form der
Solidarhaftung des Übernehmers zu verschaffen, ist aus den Materialien nicht
ersichtlich (vgl. VOLLMAR, a.a.O., N. 18 zu Art. 298 OR; GEISER, Sanierungen,
a.a.O., S. 138 f.; Botschaft, a.a.O., BBl 1992 V 1, S. 394 ff., 400 f. sowie
Botschaft, a.a.O., BBl 1993 I 805 ff., S. 880 f.). In der Lehre ist denn
auch weitgehend unbestritten, dass insoweit kein qualifiziertes Schweigen
des Gesetzgebers vorliegt, als er die Solidarhaft des Erwerbers für den Konkursfall
nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen
Regelung für den Konkursfall kann jedenfalls nicht auf die Geltung der Solidarhaftung
im Konkurs geschlossen werden (vgl. insbes. LORANDI, a.a.O., S. 108; HOFSTETTER,
2003, a.a.O., S. 155; GEISER, Betriebsübernahme, a.a.O., S. 112 f.; derselbe,
Gutachten, a.a.O., Rz. 2.36; MARC SEILER, Der Wolf im Schafspelz, Art. 333
OR - Todesstoss für Auffanggesellschaften, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht
2/1998 S. 78; CAMPONOVO, a.a.O., S. 1418; VOLLMAR, a.a.O., N. 18 zu Art.
333 OR; vgl. immerhin AUBERT, 2000, a.a.O., S. 10 f. sowie MEIER, a.a.O.,
S. 31).
5.4.2 Eine weitere Funktion der Solidarhaftung des Betriebserwerbers nach
Art. 333 Abs. 3 OR neben derjenigen, den Arbeitnehmer vor Insolvenz des neuen
Arbeitgebers zu schützen, kann darin gesehen werden, zu verhindern, dass
sich der bisherige Arbeitgeber bereichert, indem er den Betrieb zu einem
Preis entäussert, der offenen Lohnforderungen keine Rechnung trägt (GEISER,
Sanierungen, a.a.O., S. 127). Der Gesichtspunkt, die Arbeitnehmer vor unlauteren
Machenschaften ihres bisherigen Arbeitgebers zu schützen, spielt indessen
gerade im Konkursverfahren keine Rolle, da der Erlös aus der Verwertung des
Betriebes der freien Verfügungsgewalt des bisherigen Arbeitgebers entzogen
ist und ausschliesslich der Befriedigung der Konkursgläubiger dient (Art.
197 Abs. 1 SchKG; so Beschluss der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt vom 22. April 1999, JAR 2001 S. 256 ff., E. 5c). Auch insoweit
spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Revision 1993 der Solidarhaftung
des Betriebserwerbers nach Art. 333 Abs. 3 OR im Konkursfall zwingende Geltung
verschaffen wollte.
5.5 Die Klägerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass eine Übernahme eines
Betriebes aus der Konkursmasse für einen potentiellen Erwerber uninteressant
werden könnte, wenn er für ausstehende Lohnforderungen aus der Zeit vor der
Konkurseröffnung einzustehen hat, mit der Folge, dass die Übernahme scheitert
und die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeit verlieren, statt dass sie weiterbeschäftigt
werden. Sie hält jedoch dafür, das Problem lasse sich dadurch entschärfen,
dass ausstehende Lohnforderungen vom Kaufpreis abgezogen werden (vgl. dazu
auch MEIER, a.a.O., S. 33).
5.5.1 Wie auch die Klägerin anerkennt, müsste eine Übernahme auch insoweit
in allen Fällen scheitern, in denen die ausstehenden Lohnforderungen den
Wert des zu übernehmenden Betriebes übersteigen, da kein entsprechend hoher
Abzug vom Kaufpreis gemacht werden kann (LORANDI, a.a.O., S. 96; Gutachten
des Bundesamts für Justiz vom 12. Oktober 2001, VPB 66/2002 Nr. 8 S. 110).
Mit anderen Worten würde eine Übernahme bei strikter grammatikalischer Anwendung
von Art. 333 Abs. 3 OR gerade in den Fällen scheitern und damit auch keine
Solidarhaftung des Übernehmers entstehen, in denen die Arbeitnehmerforderungen
aus dem Verwertungserlös der Konkursmasse mit Sicherheit nicht gedeckt werden
können, die Arbeitnehmer im Konkurs einen Verlust erleiden und ihnen eine
Solidarhaftung des Erwerbers am meisten nützen würde.
5.5.2 Diesen Fällen sind diejenigen gegenüberzustellen, in denen der Verwertungserlös
der Betriebsaktiven ausreicht, um nach den Kosten des Konkursverfahrens (Art.
262 SchKG) sämtliche privilegierten offenen Lohnforderungen aus der Zeit
der letzten sechs Monate vor dem Konkurs sowie allfällige weitere Erst- und
Zweitklassforderungen im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG zu decken, wobei
als weitere Erstklassforderungen im Konkurs des Inhabers einer Einzelfirma
familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (Art. 219 Abs.
4 Erste Klasse lit. c SchKG) in Betracht kommen. Bei dieser Hypothese würde
die Solidarhaft des Betriebserwerbers den Arbeitnehmern des konkursiten Betriebes
bzw. der in ihre Ansprüche samt Konkursprivileg eingetretenen Arbeitslosenversicherung
keinen Mehrwert bringen, es sei denn, es bestünden noch Lohnforderungen,
die vor mehr als sechs Monaten vor dem Konkurs entstanden sind und für die
kein Konkursprivileg besteht (vgl. SEILER, a.a.O., S. 77).
5.5.3 Für die übernommenen Arbeitnehmer bzw. die Arbeitslosenversicherung
nützlich sein und eine geplante Übernahme nicht von vornherein zum Scheitern
bringen könnte eine Solidarhaft des Erwerbers nach Art. 333 Abs. 3 OR nur
in den dazwischen liegenden Fällen, d.h. wenn der Wert der Betriebsaktiven
aus Sicht des Erwerbers zwar den Betrag der vor Konkurseröffnung fällig gewordenen
offenen Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer übersteigt, indessen
nicht zur Deckung aller weiteren Erst- und Zweitklassforderungen und der
Kosten des Konkursverfahrens ausreicht. In solchen Fällen könnte allerdings
eine Übertragung des Betriebs durch Freihandverkauf oder Versteigerung bei
Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR wiederum scheitern: Einerseits setzt
die Verwertung eines Betriebes oder von Betriebsteilen als Ganzes die Zustimmung
der absoluten Mehrheit der Kopfstimmen in der zweiten Gläubigerversammlung
des Konkursverfahrens voraus (Art. 253 Abs. 2 SchKG, Art. 256 Abs. 1 und
Art. 252 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 SchKG; AMONN/GASSER, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 47 Rz. 6
ff.). Andererseits wird der Erwerber den Betrieb bei Geltung von Art. 333
Abs. 3 OR von vornherein nur übernehmen, wenn er die offenen Lohnforderungen
der von ihm übernommenen Arbeitnehmer vom Kaufpreis abziehen kann. Der daraus
resultierende Mindererlös aus den übertragenen Betriebsaktiven wirkt sich
zu Lasten jener Erstklassgläubiger aus, die nicht in den Genuss der Solidarhaftung
des Erwerbers kommen und diesen belangen können. Sie müssen sich den verbleibenden,
um den abgezogenen vollen Betrag der Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer
reduzierten Erlös unter sich aufteilen und erhalten damit eine geringere
Konkursdividende, als wenn der Erwerber nicht für die ausstehenden Forderungen
aus den weitergeführten Arbeitsverhältnissen haften würde (vgl. dazu VOLLMAR,
a.a.O., N. 18 zu Art. 298 SchKG; SEILER, a.a.O., S. 78). Dies kann insbesondere
ins Gewicht fallen, wenn nicht der ganze Betrieb, sondern nur einzelne rentable
Betriebsteile mit den darin beschäftigten Arbeitnehmern übernommen werden
und damit die nicht übernommenen, allein auf die Konkursdividende angewiesenen
Arbeitnehmer gegenüber jenen schlechter gestellt werden (vgl. CAMPONOVO,
a.a.O., S. 1419). Bei einer solchen Konstellation kann nicht ausgeschlossen
werden, dass sich keine Mehrheit in der Gläubigerversammlung finden wird,
die einem Verkauf des Betriebsteils zu einem um die ausstehenden Lohnforderungen
reduzierten Preis zustimmen wird, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die
Konkursverwaltung - im Interesse aller Gläubiger - eine Weiterführung des
Betriebes im Konkurs nur beschliessen wird (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 und Art.
238 Abs. 1 SchKG), wenn der Fortführungswert des Unternehmens bzw. von Betriebsteilen
den Liquidationswert übersteigt und die Gläubiger demnach in der Regel eher
an einer Veräusserung des Betriebs oder von Teilen zur Fortführung als an
einer Liquidation interessiert sein dürften (vgl. dazu MARC RUSSENBERGER,
Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 238 SchKG; URS BÜRGI, Basler Kommentar, N.
47 zu Art. 256 SchKG; ANDRES BAUMGARTNER, Fortführung des Unternehmens im
Konkurs, Diss. Freiburg 1987, S. 106 ff.; RALPH KNUPP, Die Anordnung der
Unternehmensweiterführung im Konkurs, Zürich 1988, S. 56 ff., 136; ANDREAS
FEUZ, Trotz Konkurs geöffnet, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 1/1998 S. 16).
5.5.4 Zu berücksichtigen ist ein weiterer Gesichtspunkt. Zieht der Betriebserwerber
bei Geltung der Solidarhaftung nach Art. 333 Abs. 3 OR im Konkurs offene
Lohnforderungen aus der Zeit vor der Übernahme vom Kaufpreis für die Betriebsaktiven
ab, führt dies zwar dazu, dass ein geringerer Verwertungserlös in die Masse
fliesst. Die Konkursmasse erhält dafür jedoch insoweit keine echte Gegenleistung
als sie gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern von der solidarischen Haftung
für die ausstehenden Lohnforderungen befreit würde (Art. 144 Abs. 2 OR):
Aufgrund der relativ zwingenden Natur von Art. 333 Abs. 3 OR können die Arbeitnehmer
gegenüber der Masse nicht auf die ausstehenden Lohnansprüche verzichten (Art.
362 OR; vgl. MEIER, a.a.O., S. 34; GEISER, Betriebsübernahme, a.a.O., S.
104; LORANDI, a.a.O., S. 96 f.). Die offenen Lohnforderungen können von ihnen,
wie im vorliegenden Fall, weiterhin im Konkurs angemeldet werden (vgl. dazu
REHBINDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 OR; JOHANNA MAYER-LADNER/KARIN DOLDER,
Schutz des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht
1/2000 S. 18). Auch aus diesem Grund kann eine Übernahme aus dem Konkurs
am erforderlichen Mehr in der Gläubigerversammlung scheitern.
5.5.5 Zusammenfassend führt eine Solidarhaftung des Erwerbers eines Betriebes
aus einer Konkursmasse im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR dazu, dass Betriebsübernahmen
je nach Zusammensetzung der Gläubigerversammlung und dem Verhältnis des Wertes
der Betriebsaktiven zum Betrag der offenen Lohnforderungen scheitern können
oder gar von vornherein zum Scheitern verurteilt sind. Insbesondere in Fällen,
in denen der Fortführungswert des Betriebes aus Sicht des Erwerbers nicht
zur Deckung der offenen Lohnforderungen ausreicht und eine Solidarhaftung
den übernommenen Arbeitnehmern erhebliche Vorteile bringen könnte, wird eine
Übernahme kaum je zustande kommen. Der mit der Revision 1993 angestrebte
Zweck der Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes würde daher in den meisten
Fällen in sein Gegenteil verkehrt, wenn Art. 333 Abs. 3 OR auch in Konkursfällen
angewendet würde. Es kann damit nicht argumentiert werden, ein genereller
Ausschluss von Art. 333 Abs. 3 OR im Konkursfall würde über das Ziel hinausschiessen
(so aber LORANDI, a.a.O., S. 111 f. und 115). Immerhin anerkennt auch LORANDI,
dass ein solcher de lege ferenda eine praktikable und justiziable Lösung
des Problems ist (vgl. dazu auch HOFSTETTER, 2003, a.a.O., S. 159). Eine
Solidarhaftung gemäss dem strikten Wortlaut von Art. 333 OR widerspräche
nach dem Dargelegten dem Sinn und Zweck der Norm (so auch HOFSTETTER, 1998,
a.a.O., S. 927).
5.6 Auch bei systematischer Betrachtung im Zusammenhang mit dem Konkursrecht
kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Revision 1993 der Wille
des Gesetzgebers war, bei Übernahmen eines Betriebes aus einer Konkursmasse
eine unabdingbare Solidarhaftung des Erwerbers für vor der Übernahme fällig
gewordene Arbeitnehmerforderungen im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR zu schaffen:
Die damit verbundene Erschwerung von Betriebsübernahmen stünde zunächst mit
den Zielen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG im
Widerspruch, bei der grosses Gewicht auf die Erhaltung sanierungsfähiger
Unternehmungen gelegt wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom
8. Mai 1991, BBl 1991 III 1 ff., S. 8 f.; FRANZ STEINEGGER, Zur Revision
des SchKG - Neu mit Sanierungsrecht und privatem Schuldenbereinigungsverfahren,
Der Schweizer Treuhänder 1993 S. 75 ff., 77; HOFSTETTER, 1998, a.a.O., S.
929; GEISER, Betriebsübernahme, a.a.O., S. 112; SPÜHLER, Rettung maroder
Betriebe - Verantwortungsbewusste Rechtsauslegung nötig, Anwaltsrevue 8/2001
S. 22). Zu beachten ist ferner, dass das Schicksal der vor Konkurseröffnung
entstandenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner grundsätzlich vom Zwangsvollstreckungsrecht
geregelt wird (Art. 208 ff. SchKG; vgl. dazu VOLLMAR, a.a.O., N. 18 zu Art.
298 SchKG; GEISER, Sanierungen, a.a.O., S. 138 f.). Die konkursrechtliche
Gesamtliquidation des schuldnerischen Vermögens dient der gleichmässigen
Befriedigung aller Gläubiger aus dem bestmöglichen Erlös der Liquidation
der Konkursaktiven (Art. 197 SchKG; vgl. zum Ganzen AMONN/GASSER, a.a.O.,
S. 281, 342 ff.). Die Gleichberechtigung der Gläubiger wird bloss dadurch
unterbrochen, dass einzelne Gläubigeransprüche auf den Erlös in zwei unter
sich nachgeordneten Klassen privilegiert werden (Art. 219 Abs. 4 SchKG).
Innerhalb einer Klasse sind die Gläubiger gleichberechtigt (Art. 220 Abs.
1 SchKG). Das bedeutet insbesondere, dass sämtliche Arbeitnehmer des konkursiten
Arbeitgebers, die mit ihren Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten
vor der Konkurseröffnung privilegiert sind, unter sich gleich zu behandeln
sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Revision von Art.
333 OR im Ergebnis vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger der gleichen
Klasse abweichen wollte, sind nicht auszumachen. Wie in vorstehender Erwägung
5.5.3 dargelegt wurde, führte indessen die gesetzliche Solidarhaftung des
Übernehmers für offene Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer aus
der Zeit vor Konkurseröffnung zu einer faktischen Privilegierung der übernommenen
Arbeitnehmer zu Lasten von anderen Konkursgläubigern mit Erstklassforderungen.
Zu diesen können im Fall, dass bloss einzelne, rentable Betriebsteile übernommen
werden, insbesondere auch die Arbeitnehmer nicht übernommener Betriebsteile
gehören.
5.7 Die Klägerin befürchtet, dass die Verneinung der Solidarhaft des Erwerbers
bei Übernahmen aus der Konkursmasse im Ergebnis dazu führt, dass im Rahmen
von Sanierungen Lohnkosten missbräuchlich auf die Arbeitslosenversicherung
abgewälzt werden können. Diese könnte die auf sie übergegangenen Lohnforderungen
nicht mehr gegenüber dem Erwerber des Betriebes, d.h. der Auffanggesellschaft
geltend machen, obwohl diese Gesellschaft oftmals von den gleichen Verantwortlichen
wie der konkursite Betrieb getragen werde (vgl. BGE 127 V 183 E. 6d/e; MEIER,
a.a.O., S. 32 f.). Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es zur Entlastung
der Arbeitslosenversicherungen beiträgt, wenn Übernahmen von konkursiten
Betrieben nicht erschwert werden und die Entstehung von Arbeitslosigkeit
verhindert werden kann. Zum anderen sind die auf die Arbeitslosenkasse übergegangenen
Lohnforderungen im Konkurs als Erstklassforderungen privilegiert. Die Arbeitslosenkasse
kann sich daher in allen Fällen, in denen der Erlös aus den Betriebsaktiven
zur Deckung sämtlicher Arbeitnehmerforderungen ausreicht, vollständig schadlos
halten, indem sie die auf sie übergegangenen Forderungen im Konkurs geltend
macht (vgl. die vorstehende Erwägung 5.5.2). Reicht der Erlös der Betriebsaktiven
zwar zur Deckung der Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen mit den
übernommenen Arbeitnehmern aus, nicht aber zur Deckung aller weiteren Erstklassforderungen
und der Kosten des Konkursverfahrens, wird der Erwerber den Betrieb bei Geltung
von Art. 333 Abs. 3 OR nur übernehmen, wenn er den Betrag der offenen Forderungen
der übernommenen Arbeitnehmer vom Kaufpreis abziehen kann (vorstehende Erwägung
5.5.3). Da damit der in die Konkursmasse fliessende Verwertungserlös entsprechend
reduziert wird, erhält die Arbeitslosenversicherung im Ergebnis nicht mehr,
wenn sie auch den Erwerber für die Lohnforderungen belangen kann als wenn
sie die Lohnforderungen lediglich im Konkurs geltend macht. Die von der Klägerin
befürchtete Gefahr einer "Sozialisierung" von Lohnkosten besteht von vornherein
nur in Fällen, in denen der Erlös aus den Betriebsaktiven nicht zur Deckung
der offenen Lohnforderungen der übernommenen Arbeitnehmer ausreicht. Wohl
könnte eine Missbrauchsgefahr in solchen Fällen gebannt werden, wenn die
Solidarhaft nach Art. 333 Abs. 3 OR angewendet würde. Dies würde aber zugleich
bedeuten, dass bei solchen Konstellationen sämtliche Übernahmen zum Scheitern
verurteilt wären, unabhängig davon, ob ein Missbrauchsfall vorliegt (vgl.
die vorstehende Erwägung 5.5.1). Dies lässt sich mit dem Schutzgedanken von
Art. 333 OR nicht vereinbaren. Gegen die Befürchtung, die Träger des alten
Betriebes könnten Lohnforderungen bei Ausschluss der Haftung nach Art. 333
Abs. 3 OR missbräuchlich auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen, indem
sie ihren Betrieb über eine Auffanggesellschaft aus der Konkursmasse erwerben,
spricht auch, dass diese im Konkursverfahren lediglich die Möglichkeit haben,
eine Übernahmeofferte zu unterbreiten. Ob diese angenommen und der Betrieb
entsprechend übertragen wird, entscheiden aber nicht sie, sondern die Konkursverwaltung
bzw. die Gläubigerversammlung.
5.8 Im Hinblick auf den mit der Revision 1993 angestrebten Zweck der Regelung
von Art. 333 OR, ist nach dem Dargelegten eine Solidarhaft des Erwerbers
eines Betriebes aus der Konkursmasse im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR in Auslegung
contra verba legis auszuschliessen (vgl. BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 226;
Erwägung 4 vorne; ähnlich HOFSTETTER, 1998, a.a.O., S. 930 f.; derselbe,
2003, a.a.O., S. 156). Erwägung 6
6. Für eine Nichtanwendung von Art. 333 Abs. 3 OR im Konkursfall spricht
auch eine europarechtskonforme Auslegung der Bestimmung. Das Recht der Europäischen
Union entfaltet zwar keine unmittelbaren verbindlichen Auswirkungen auf das
schweizerische Recht. Da die Revision 1993 die Anpassung von Art. 333 OR
an die Richtlinie 77/187 des EWG-Rates vom 14. Februar 1977 im Rahmen des
so genannten autonomen Nachvollzugs des europäischen Rechts bezweckte (vgl.
Erwägung 5.1 vorne), ist die EU-Rechtsordnung indessen als Auslegungshilfe
beizuziehen (vgl. BGE 125 II 293 E. 4e S. 306 f.; GEISER, Sanierungen, a.a.O.,
S. 129; AUBERT, 2000, a.a.O., S. 12). Nachvollzogenes Binnenrecht ist im
Zweifel europarechtskonform auszulegen. Es ist harmonisiertes Recht und als
solches im Ergebnis - wie das Staatsvertragsrecht - Einheitsrecht. Zwar ist
es nicht Einheitsrecht in Form von vereinheitlichtem Recht. Wird aber die
schweizerische Ordnung einer ausländischen - hier der europäischen - angeglichen,
ist die Harmonisierung nicht nur in der Rechtssetzung, sondern namentlich
auch in der Auslegung und Anwendung des Rechts anzustreben, soweit die binnenstaatlich
zu beachtende Methodologie eine solche Angleichung zulässt. Bei der Frage
der solidarischen Haftung des Erwerbers eines Betriebs aus einer Konkursmasse
für offene Lohnforderungen ist dieser Angleichungsspielraum nach dem in Erwägung
5 Ausgeführten offensichtlich gegeben und daher auch auszuschöpfen. Die Angleichung
in der Rechtsanwendung darf sich dabei nicht bloss an der europäischen Rechtslage
orientieren, die im Zeitpunkt der Anpassung des Binnenrechts durch den Gesetzgeber
galt. Vielmehr hat sie auch die Weiterentwicklung des Rechts, mit dem eine
Harmonisierung angestrebt wurde, im Auge zu behalten. In der Richtlinie 77/187
des EWG-Rates vom 14. Februar 1987 blieb ungeregelt, ob sie im Falle des
Konkurses oder Nachlassverfahrens anwendbar sei. Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hielt dazu fest, dass die Frage von den Mitgliedstaaten autonom geregelt
werden dürfe (Urteil des EuGH vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83,
Abels, Slg. 1985, 469, bestätigt durch Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache
C-319/94, Jules Dethier Equipements S.A., Slg. 1998, I-1061; vgl. dazu WYLER,
a.a.O., S. 293 f.; AUBERT, 2000, a.a.O., S. 10; Beschluss der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 22. April
1999, JAR 2001 S. 256 ff., E. 5b). In der Folge ergaben sich zu dieser Frage
unterschiedliche Rechtszustände in den einzelnen EU-Staaten. Der EG-Rat änderte
daher die Richtlinie 77/187 am 29. Juni 1998 mit der Richtlinie 98/50 (ABl.
L 201 vom 17. Juli 1998, S. 88 ff.) ab; er gab ihr "im Hinblick auf die Sicherstellung
des Überlebens zahlungsunfähiger Unternehmen" (Richtlinie 98/50, Erwägung
7) einen neuen Art. 4a, wonach im Fall eines öffentlichrechtlichen Insolvenzverfahrens
mangels gegenteiliger Anordnung der Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten
des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis
nicht auf den Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils übergehen sollten
(vgl. dazu AUBERT, 2000, a.a.O., S. 14 f.). Da sich zu den arbeitsrechtlichen
Folgen eines Betriebsübergangs im Konkurs weiterhin beachtliche Unterschiede
in den nationalen Rechtsordnungen ergaben, erliess der Rat am 12. März 2001
die neue Richtlinie 01/23 "zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Betriebsteilen", mit der er die Richtlinie 77/187 aufhob (ABl.
L 82 vom 22. März 2001, S. 16; vgl. dazu WYLER, a.a.O., S. 291 ff.; KARAGJOZI,
a.a.O., S. 49 ff.). Die für den vorliegenden Fall interessierenden, in Art.
3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der neuen Richtlinie 01/23 festgehaltenen Regelungen
wurden dabei unverändert aus der Richtlinie 98/50 übernommen. Sie lauten
wie folgt:
"Artikel 3 1 Die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund
des Übergangs auf den Erwerber über. Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
dass der Veräusserer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch
für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch
einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw.
das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand. 2 ... Artikel 5 1 Sofern die Mitgliedstaaten
nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von
Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen
gegen den Veräusserer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle
(worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter
verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren
mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräusserers eröffnet wurde.
2 ..."
Da der Schweizer Gesetzgeber für das Konkursverfahren "nichts anderes" im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, bedeutet diese Regelung
auf das schweizerische Recht übertragen, dass Art. 333 Abs. 3 OR, der eine
autonome Satzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthält,
bei Übernahme eines Betriebes aus einer Konkursmasse nicht anwendbar ist.
Auch eine europarechtskonforme Auslegung von Art. 333 Abs. 3 OR führt also
zu dessen Nichtanwendbarkeit im Konkursfall (vgl. HOFSTETTER, 2003, a.a.O.,
S. 156; KARAGJOZI, a.a.O., S. 58).
Erwägung 7
7. Einer entsprechenden Auslegung ist auch deshalb der Vorzug zu geben, weil
Bestrebungen zu einer Reform von Art. 333 Abs. 3 OR im Gange sind, die nach
ihrem gegenwärtigen Stand in dieselbe Richtung weisen: Die Rechtskommission
des Nationalrats hat am 15. November 1999 einen Gesetzesentwurf gutgeheissen,
wonach die solidarische Haftung nach Art. 333 Abs. 3 OR nicht greifen soll,
wenn der Betrieb aus einem Konkurs übernommen wird (vgl. LORANDI, a.a.O.,
S. 115; AUBERT, 2000, a.a.O., S. 14 f. Fn. 23; HOFSTETTER, 2003, a.a.O.,
S. 157; KARAGJOZI, a.a.O., S. 61 und 75). Auch wenn dem Vorschlag teilweise
Kritik erwachsen ist (LORANDI, a.a.O., S. 115 f. sowie S. 111 und ihm scheinbar
folgend HOFSTETTER, 2003, a.a.O., S. 158 sowie MEIER, a.a.O., S. 35), zeigt
er doch, dass die massgebende vorberatende Kommission des Nationalrats die
hier vertretene Auffassung teilt. Zur hauptsächlichen Kritik von LORANDI
und MEIER, der Gesetzesentwurf schiesse über das Ziel hinaus, weil er die
Solidarhaftung auch in Fällen ausschliesse, in denen sie die Betriebsübernahme
nicht zum Scheitern bringen würde, kann auf das in vorstehender Erwägung
5.5.5 Gesagte verwiesen werden.
Erwägung 8
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
die solidarische Haftung der Beklagten für die vor der Konkurseröffnung über
den Inhaber der Einzelfirma E.X. Metallbau fällig gewordenen Lohnforderungen
aus den nach der Betriebsübernahme weitergeführten Arbeitsverhältnissen verneinte.
Die Berufung ist daher abzuweisen. (...)