BGE 129 III 493
78. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. AG gegen A.
(Berufung)
4C.72/2003 vom 25. Juni 2003
Regeste
Art. 329d OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit
dem laufenden Lohn; Rechtsmissbrauchsverbot.
Formelle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Abgeltung des
Ferienlohnanspruchs. Offen gelassen, ob an der ausnahmsweisen
Möglichkeit einer Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem
laufenden Lohn grundsätzlich festzuhalten ist (E. 3).
Verneinung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von
Ferienlohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im konkreten Fall (E. 5).
Sachverhalt ab Seite 494
A.- A. (Kläger) arbeitete seit dem 1. Oktober 1977 als
Fassadenisoleur bei der X. AG (Beklagte). Er war teilweise im Stunden-
und teilweise im Leistungslohn angestellt. Ursprünglich beruhte
das Arbeitsverhältnis auf einem mündlichen Arbeitsvertrag.
Erst am 18. Dezember 1996 schlossen die Parteien einen auf ein Jahr
befristeten schriftlichen Vertrag ab. Sie vereinbarten dabei einen
Stundenlohn von brutto Fr. 29.55 zuzüglich einer Ferien- und
Feiertagsentschädigung von 11.5%. Der Kläger kündigte
diesen Vertrag mit Schreiben vom 29. September 1997 auf den 31.
Dezember des gleichen Jahres.
Am 9. Februar 1998 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm als
Ferien- und Feiertagsentschädigung auf dem Leistungslohn für
den Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1997 und für zu viel
abgezogene Beiträge für die Arbeitslosenversicherung
insgesamt Fr. 53'878.05 zu bezahlen.
B.- Mangels Einigung zwischen den Parteien belangte der Kläger die
Beklagte beim Einzelrichter des Bezirks March am 4. September 1998 auf
Bezahlung des genannten Betrages nebst Zins. Der Einzelrichter wies die
Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2000 ab.
Auf kantonalrechtliche Berufung des Klägers hin verurteilte das
Kantonsgericht Schwyz die Beklagte am 17. September 2002 indessen zur
Zahlung von Fr. 35'828.- nebst 5% Zins ab verschiedenen Daten.
C.- Die Beklagte führt dagegen eidgenössische Berufung, mit
dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
Eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde der
Beklagten hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu
entrichten. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese
Bestimmung, dass der Arbeitnehmer während den Ferien
lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in
dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 118 II 136 E. 3b S. 137;
REHBINDER, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 329d OR; STAEHELIN,
Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 329d OR; BRÜHWILER, Kommentar
zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 1 zu Art. 329d OR;
WYLER, Droit du travail, Bern 2002, S. 259; STREIFF/VON KAENEL,
Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 3 zu Art. 329d OR;
ALEXANDRE BERENSTEIN/PASCAL MAHON, Labour Law in Switzerland, Bern
2001, Rz. 325). Die Bestimmung ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1
OR). Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind
nichtig (Art. 362 Abs. 2 OR). Die absolut zwingende Norm von Art. 329d
Abs. 2 OR (Art. 361 OR) bestimmt zudem, dass die Ferien während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder
andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen.
3.2 Die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn
kann bei unregelmässigen Beschäftigungen, namentlich bei
Teilzeitstellen, Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht hat
deshalb eine Abgeltung des Ferienlohnes in solchen Fällen in
Abweichung vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen. Voraussetzung ist
allerdings neben der objektiven Notwendigkeit aufgrund der
unregelmässigen Beschäftigung, dass sowohl aus dem
Arbeitsvertrag wie auch aus den periodischen Lohnabrechnungen klar
ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohnanspruch
abgelten soll (BGE 118 II 136 E. 3b S. 137; BGE 116 II 515 E. 4a).
Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung gestossen (STAEHELIN, a.a.O.,
N. 15 zu Art. 329d OR; REHBINDER, a.a.O., N. 15 zu Art. 329d OR;
JEAN-LOUIS DUC/OLIVIER SUBILIA, Commentaire du contrat individuel de
travail, Lausanne 1998, N. 9 zu Art. 329d OR; BRÜHWILER, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 329d OR; WYLER, a.a.O., S. 263). In neuerer Zeit ist daran
allerdings auch heftige Kritik geübt worden (insbes. AUBERT, Le
droit des vacances: quelques problèmes pratiques, in: Le droit
du travail en pratique, Zürich 1990, S. 117 ff.; STREIFF/VON
KAENEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 329d OR; ERIC CEROTTINI, Le droit aux
vacances, Diss. Lausanne 2001, S. 209 ff.; vgl. auch VISCHER, Der
Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1,III, S. 90).
Es wird namentlich geltend gemacht, dass die Schwierigkeiten für
die Berechnung des Ferienlohns auch bei unregelmässiger Arbeit
nicht unüberwindlich seien. Selbst wenn sowohl im Arbeitsvertrag
wie auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung genau erwähnt sei,
welcher Betrag für die Ferien ausgerichtet werde, bestehe die
Gefahr, dass dem Arbeitnehmer beim Bezug der Ferien der entsprechende
Betrag durch vorzeitigen Verbrauch nicht mehr zur Verfügung stehe
und damit der Ferienzweck vereitelt werde. AUBERT will deshalb die
Abgeltung gänzlich ausschliessen. Demgegenüber schlägt
CEROTTINI unter anderem ein differenziertes System vor, nach dem zwar
das Feriengeld laufend gutgeschrieben, indessen erst beim effektiven
Ferienbezug ausgerichtet werden darf.
3.3 Ob mit Blick auf den an sich klaren Wortlaut des Gesetzes und die
in der Tat kaum jemals unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der
Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes an der
Möglichkeit einer Abgeltung des Feriengeldes im laufenden Lohn
festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im
zu beurteilenden Streit sind bereits die formellen Voraussetzungen
für eine solche Abgeltung nicht erfüllt.
Da der für die Ferien bestimmte Betrag sowohl aus dem
Arbeitsvertrag wie auch aus den einzelnen Lohnabrechnungen eindeutig
hervorgehen muss, ist eine schriftliche Fixierung erforderlich. Nur so
besteht für den Arbeitnehmer die notwendige Klarheit und kann er
den genauen Betrag auch noch in einem späteren Zeitpunkt
feststellen. Somit ist in allen Fällen unerlässlich, dass der
Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung oder Lohnquittung
betragsmässig ausgewiesen wird. Wurde ein schriftlicher
Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist die Vereinbarung über die
laufende Ferienlohnabgeltung zudem in diesem Rahmen schriftlich zu
treffen, unter Angabe des im Lohn eingeschlossenen, für die Ferien
bestimmten Betrages oder prozentualen Lohnanteils. Einzig wenn die
Parteien bloss einen mündlichen und keinen schriftlichen Vertrag
abgeschlossen haben (Art. 320 Abs. 1 OR), rechtfertigt es sich, auch
eine mündliche Abgeltungsvereinbarung zuzulassen (vgl. BGE 116 II
515 E. 4b S. 518). In einem solchen Fall wird mit der Erwähnung
des Ferienlohnanteils in den periodischen Lohnabrechnungen
genügend Klarheit geschaffen und die entsprechende mündliche
Vereinbarung laufend in schriftlicher Form bestätigt.
3.4 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Kläger auf
den einzelnen Lohnabrechnungen nicht erkennen können, in welcher
Höhe ein Zuschlag zum Leistungslohn als Feriengeld entrichtet
wurde. Ebenso schweigt sich der für das Jahr 1997 abgeschlossene
schriftliche Arbeitsvertrag darüber aus, ob mit dem Leistungslohn
eine Ferienentschädigung ausgerichtet wird. Es fehlt damit an
einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohnes mit
dem laufenden Leistungslohn und die Vorinstanz hat zutreffend erkannt,
dass die Beklagte grundsätzlich zur Nachzahlung des entsprechenden
Ferienlohnes verpflichtet blieb.
(...)
5. Die Beklagte wendet sodann ein, der Kläger habe während
des gesamten Arbeitsverhältnisses gewusst, dass die
Ferienlohnentschädigung nach Auffassung der Beklagten im
Leistungslohn inbegriffen war. Unter diesen Umständen sei die
Geltendmachung des Ferienlohnes nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich.
5.1 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand
der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 121 III
60 E. 3d. S. 63 mit Hinweis), wobei die von der Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu
beachten sind (BGE 125 III 257 E. 2a; BGE 120 II 100 E. 3a S. 108 mit
Hinweisen). Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu
zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu
einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen
würde (BGE 123 III 200 E. 2b S. 203; BGE 120 II 100 E. 3a S. 108
mit Hinweisen). Ebenso kann allgemein gesagt werden, dass die
Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im
Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte
berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 128 III 375 E. 4.5; BGE
125 III 257 E. 2a; BGE 123 III 70 E. 3c, je mit Hinweisen). Indessen
ist im Widerspruch zwischen der Zustimmung zu einer Vereinbarung und
der nachträglichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit unter
Berufung auf zwingendes Recht nur dann ein Rechtsmissbrauch zu
erblicken, wenn zusätzliche besondere Umstände gegeben sind;
ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden
Gesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art. 2
ZGB wieder entzogen (BGE 126 III 337 E. 7 S. 344; BGE 110 II 168 E. 3c
mit Hinweis). Ebenso hat die Partei, die das Recht der Gegenpartei zur
Anrufung der Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels bestreitet,
besondere den konkreten Fall kennzeichnende Umstände nachzuweisen,
die offensichtlich machen, dass die Berufung auf den Formmangel
treuwidrig ist (BGE 104 II 99 E. 2b; BGE 90 II 21 E. 2a, je mit
Hinweisen). Solche Umstände können vorliegen, wenn die Partei
sich auf zwingendes Recht beruft, welche die dagegen verstossende
Vereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer
Unzulässigkeit selber vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb
unredlich gehandelt hat (vgl. BGE 81 II 627 E. 3 S. 632). Besondere
Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als
missbräuchlich erscheinen lassen, sind auch zu bejahen, wenn die
von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder
sonst wie gewahrt wurden oder wenn die Partei mit der Geltendmachung
der Nichtigkeit der Vereinbarung derart lange zuwartet, dass der
anderen Partei dadurch verunmöglicht wurde, ihre eigenen
Interessen zu wahren (vgl. BGE 127 III 257 E. 6c, 357 E. 4c/bb; BGE 116
II 428 E. 2; BGE 94 II 37 E. 6b-d S. 41 ff.; vgl. zum Ganzen auch das
Urteil 4C.184/2000 vom 24. Oktober 2000, E. 3a/bb, publ. in: Pra
90/2001 Nr. 48 S. 280 ff. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände
ersichtlich, welche die Geltendmachung der Ungültigkeit der
Vereinbarung über die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden
Lohn als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Die Beklagte
behauptet selber nicht, der Vorschlag, den Ferienlohn mit dem laufenden
Lohn abzugelten, sei vom Kläger gekommen. Nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die erstmalige
Forderung zur nachträglichen Leistung der Ferienentschädigung
nur etwas mehr als ein Monat nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erfolgt. Es ist sodann nicht zu sehen,
inwiefern der Beklagten durch das Zuwarten mit der Geltendmachung bis
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
ungerechtfertigter Nachteil entstanden sein soll, der bei einem
früheren Einfordern des Ferienlohnes hätte vermieden werden
können.
Die Einforderung des Ferienlohnes mangels Einhaltung der formellen
Voraussetzungen zu seiner Abgeltung ist insbesondere auch nicht
rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Ferien während
des gesamten zwanzigjährigen Arbeitsverhältnisses bezogen
habe, wie die Beklagte geltend macht. Damit Feriengeld auch
tatsächlich für die Ferien zur Verfügung steht und die
Gerichte zudem überprüfen können, ob der vereinbarte
Ferienlohnanteil die unverminderte Lohnfortzahlung während den
Ferien gewährleistet, bleibt der Arbeitgeber trotz pauschaler
Abreden und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen
auch dann verpflichtet, dem früheren Arbeitnehmer die gesetzlich
vorgeschriebenen Ferienlöhne nach Vertragsauflösung als
Entschädigung nachzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer die ihm
zustehenden Ferien tatsächlich bezogen hat (BGE 118 II 136 E. 3b
S. 137; BGE 116 II 515 E. 4b, je mit Hinweisen).
(...)