BGE 129 V 300
44. Auszug aus dem Urteil i.S. 1. M., 2. W. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich H 57/00 vom 23.
Mai 2003
Regeste
Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG
des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen
Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der
Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen
Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu
fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse
mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen
Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende
Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert
wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen,
diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen
des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen
Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung
der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3. I., geb. 1935, seines Zeichens ehemaliger alleiniger Verwaltungsrat der
konkursiten Aktiengesellschaft X., starb am 18. Januar 1996. Zu prüfen ist
daher, ob der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Schadenersatzanspruch
(als Passivum) vererblich ist, bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch gegenüber den letztinstanzlich am Recht stehenden Erben in Beachtung
der AHV-rechtlichen und allgemeinen prozessrechtlichen Vorschriften rechtsgültig
geltend machte und - sofern dies auch positiv zu beantworten ist - schliesslich
die Begründetheit der Forderung.
3.1 Nach der Rechtsprechung geht die Verpflichtung aus einer vom Erblasser
begangenen unerlaubten Handlung auf die Erben über, welche die Erbschaft
angenommen haben (BGE 103 II 334 Erw. 3). In BGE 119 V 168 Erw. 3c erwog
das Eidgenössische Versicherungsgericht, dieser Grundsatz gelte auch für
Schadenersatzpflichten nach Art. 52 AHVG (grundlegend: BGE 96 V 73 Erw. 1).
Von dieser Regel ausgehend ist es unerheblich, ob der AHV-rechtlich präsumtiv
haftende Erblasser, wie im hier zu beurteilend en Fall, vor Erlass einer
ihn persönlich ins Recht fassenden Verfügung stirbt oder der Tod erst nachher
eingetreten ist (so in dem in BGE 119 V 168 Erw. 3c zu beurteilenden Sachverhalt)
(in SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 49 nicht publizierte Erw. 3a; Urteil K. und V.
vom 10. Oktober 2002, H 36/02 und H 38/02). Macht die Verwaltung nach dem
Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu
Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es sodann
für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne
Erbin oder ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wurde (BGE 129 V 70). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht begründete die Änderung der bisherigen
Rechtsprechung, wonach die Verfügung jedem einzelnen Erben persönlich zu
eröffnen war, wenn die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers
geltend gemacht wurde, im Wesentlichen damit, dass die Erben Solidarschuldner
sind (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und nach
Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze
belangt werden können (BGE 129 V 71 f. Erw. 3.2 und 3.3). Von diesen Grundsätzen
abzugehen, wenn die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach Art.
52 AHVG in Frage steht, besteht kein Anlass. Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführer ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nicht alle, sondern bloss zwei Erben ins Recht fassen wollte.
3.2 Das kantonale Gericht hat die Literatur (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren
nach Art. 52 AHVG, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem
Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998; derselbe, Die Ausgleichskasse als
Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff.,
433 ff., insbesondere S. 434) zum Grundsatz, wonach die in der Schadenersatzverfügung
der Ausgleichskasse als Adressat bezeichnete und damit als Schadenersatzschuldnerin
ins Recht gefasste Partei im Laufe des Prozesses nicht gewechselt werden
kann, zutreffend dargelegt. Entgegen der Vorinstanz liegt hinsichtlich des
Beschwerdeführers W. nicht eine statthafte, bloss formelle Berichtigung einer
Parteibezeichnung in einem Verfahren vor, in welchem die Identität der Partei
von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch war (BGE 116
V 344 mit Hinweis). Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 verpflichtete die Verwaltung
I. in seiner Eigenschaft als ehemaliger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft.
Der Umstand, dass die genannte Verfügung wegen falscher Adressierung beim
Beschwerdeführer einging, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin
ursprünglich I. und nicht den Beschwerdeführer als passivlegitimiert betrachtete.
Indem die Beschwerdegegnerin nach Einspruch des Beschwerdeführers und Ermittlung
der zivilstands- und erbrechtlichen Verhältnisse ohne Erlass einer den Beschwerdeführer
ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen führte, fehlte es vorinstanzlich
(bezüglich des Beschwerdeführers) an einer Verfügung, deren Vorliegen eine
Prozessvoraussetzung bildet. Hat das kantonale Gericht diesen Umstand übersehen
und hat es materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren - von
Amtes wegen - zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid,
soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben ist (BGE 125 V 405 f.
Erw. 4a). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist damit
begründet.
3.3 Dem an die Beschwerdeführerin M. gerichteten Schreiben der Ausgleichskasse
vom 17. März 1997 kommt materiell Verfügungsgehalt zu, indem der Adressatin
darin, unter Einräumung einer 30-tägigen Frist zum Einspruch gemäss Art.
81 Abs. 3 AHVV, eröffnet wird, dass sie für den erlittenen Schaden als Erbin
des nach Art. 52 AHVG haftpflichtig erachteten I. ins Recht gefasst wird.
Am Verfügungscharakter ändert nichts, dass die Ausgleichskasse die Bezeichnung
Verfügung nicht verwendete, vielmehr festhielt, es handle sich bloss um einen
Brief. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Klage der Ausgleichskasse
eingetreten, soweit diese gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war.
3.4 Das kantonale Gericht hat verbindlich festgestellt, dass der von der
Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden im Betrag von Fr. 12'764.60 darauf
beruht, dass die Aktiengesellschaft X. die vierteljährlichen Pauschalzahlungen
gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV sowie die Schlussabrechnung (vom 29. Januar 1996)
für das Jahr 1995 nicht bezahlt hat. 3.4.1 Soweit der Schaden nicht geleistete
Pauschalzahlungen betrifft, sind die weiteren Tatbestandselemente für eine
Haftung nach Art. 52 AHVG in der Person des Erblassers I. erfüllt. Es kann
hiefür auf die einlässlichen und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Weil mit der rechtzeitigen Geltendmachung
der Schadenersatzforderung der Anspruch während der Rechtshängigkeit der
Klage ein für alle Mal gewahrt bleibt (ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c), kann von
einer im erstinstanzlichen Verfahren eingetretenen Verwirkung keine Rede
sein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit
unbegründet und es ist festzustellen, dass sie für die nicht geleisteten
Pauschalzahlungen schadenersatzpflichtig ist.
3.4.2 Eine Eigenheit des Pauschalverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV (in
der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) liegt
darin, dass der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den
tatsächlich geschuldeten Beiträgen am Ende des Kalenderjahres erfolgt. Ermittelt
die Kasse, dass Beiträge auszugleichen sind, stellt sie ihre entsprechende
Forderung in Rechnung. Nach Art. 41bis Abs. 2 lit. d AHVV (in der bis 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung) beginnt der Zinsenlauf für Beiträge aufgrund
von Jahresabrechnungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AHVV mit dem Kalendermonat,
welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt. Bei dieser
Gesetzeslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht gestützt auf Art. 34
Abs. 4 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), wonach
die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig
und innert zehn Tagen zu zahlen sind, geschlossen werden, dass ausstehende
Beiträge ohne Rechnungsstellung jeweils am 10. Januar des nachfolgenden Jahres
zu bezahlen sind. Die Zahlungs- wie die Verzugszinspflicht betreffend die
auszugleichenden Beiträge setzen vielmehr voraus, dass die entsprechende
Forderung - grundsätzlich wie masslich - feststeht und dem Schuldner gegenüber
geltend gemacht wurde (ZAK 1992 S. 247 Erw. 4). Weil die Schlussabrechnung
(vom 29. Januar 1996) erst nach dem Tod des I. (am 18. Januar 1996) erging,
besteht nach dem Gesagten insoweit mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens
in der Person des Erblassers keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG
der Beschwerdeführerin.