BGE 129 V 485
74. Urteil i.S. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
gegen D. und Kantonsgericht Basel-Landschaft C 115/03 vom 20. August 2003
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit.
b und d, Art. 85b und Art. 113 AVIG: Kompetenzdelegation an Regionale Arbeitsvermittlungszentren.
Die Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) (Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG oder Entzug des Leistungsanspruchs nach Art. 30a
Abs. 1 AVIG) bedarf eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons
unterliegenden Erlasses. Eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene
Zuständigkeitsübertragung genügt nicht, was zur Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung
führt.
Sachverhalt
A.- Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) den Anspruch der 1953 geborenen D. auf Arbeitslosenentschädigung ab
2. Oktober 2002.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D. sinngemäss die Aufhebung
der Verwaltungsverfügung beantragte, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft
in dem Sinne gut, dass es die Verfügung des RAV vom 30. Oktober 2002 als
nichtig aufhob (Entscheid vom 9. April 2003).
C.- Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA)
führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung
des kantonalen Entscheids festzustellen, dass das RAV zum Erlass der streitigen
Verfügung sachlich und funktionell zuständig gewesen sei. D. beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei die Verfügung des RAV aus
materiellrechtlichen Gründen aufzuheben. Das als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung
eingeladene RAV wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung. Auszug aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
1. Versicherte haben u.a. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie
vermittlungsfähig sind (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person
ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Widersetzt sich der Versicherte
nach Ablauf der gestützt auf Artikel 30 Abs. 1 lit. d verfügten Einstellungsdauer
immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen
Massnahme, so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch
(Art. 30a AVIG). Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und d AVIG klären die kantonalen
Amtsstellen die Anspruchsberechtigung ab, soweit das Gesetz ihnen diese Aufgabe
übertragen hat, und überprüfen die Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen.
Art. 85b Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen
Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter übertragen können. Die den RAV übertragenen
Aufgaben und Kompetenzen melden die Kantone der Ausgleichsstelle (Art. 85b
Abs. 3 AVIG). Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen, welche sie dem Bund
zur Genehmigung vorlegen (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 AVIG), wobei die Kantone
insbesondere die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen bezeichnen
(Art. 113 Abs. 2 lit. b AVIG) und die Verfahrensvorschriften erlassen (Art.
113 Abs. 2 lit. e AVIG). Erwägung 2
2. Streitig und zu prüfen ist die Zuständigkeit des RAV zum Erlass der Verfügung
vom 30. Oktober 2002. Dabei ist unklar, ob das RAV den Leistungsanspruch
entzog gestützt auf Art. 30a AVIG (wovon die Vorinstanz auszugehen scheint)
oder ob der Anspruch wegen mangelnder Vermittlungsbereitschaft nach Art.
15 AVIG (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) verneint wurde. Für die hier zu beurteilende
Frage der rechtsgenüglichen Kompetenzdelegation ist dies jedoch unerheblich
(Erw. 2.2 hienach).
2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, § 3 Abs. 3 des Gesetzes
des Kantons Basel-Landschaft vom 25. März 1999 (angenommen in der Volksabstimmung
vom 26. September 1999) über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
(AVLG) stelle eine genügende Rechtsgrundlage für die Kompetenzdelegation
einzelner Aufgaben an die RAV dar. Gemäss dieser Norm bestimmt das KIGA Standorte,
geografische Zuständigkeitsbereiche sowie Aufgaben und Kompetenzen der RAV.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat damit der kantonale Gesetzgeber das
KIGA ermächtigt und beauftragt, Aufgaben und Kompetenzen der RAV eigenständig
zu definieren und unter Beachtung der massgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften
zu ordnen.
2.2 Die grundsätzliche Zulässigkeit der Delegation der Befugnis zur Überprüfung
der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) oder zum Entzug des Leistungsanspruchs
(Art. 30a AVIG) an die RAV steht ausser Frage (Art. 85b Abs. 1 Satz 2 AVIG;
BGE 125 V 362). Eine derartige Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben des
KIGA an die RAV bedarf indessen eines formellen, den Publikationsvorschriften
des Kantons unterliegenden Erlasses. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
genügt eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene Zuständigkeitsübertragung
nicht (Urteil M. vom 23. Mai 2002; C 236/00), auch wenn dies, gemäss KIGA,
dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entspricht. Der Kanton Basel-Landschaft
hat weder im AVLG noch in der Dienstordnung des Kantonalen Amtes für Industrie,
Gewerbe und Arbeit vom 11. Dezember 1990 eine entsprechende Delegation vorgenommen
(zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts durch das Eidgenössische Versicherungsgericht:
BGE 126 V 149 Erw. 2b). § 3 Abs. 3 AVLG erteilt der kantonalen Amtsstelle
lediglich die Kompetenz, die Aufgaben der RAV festzulegen, wobei sich eine
entsprechende Kompetenzdelegation im Übrigen bereits aus Art. 85b Abs. 1
AVIG ergibt. Die kantonalrechtliche Bestimmung besagt aber gerade nicht,
in welchen Bereichen der Arbeitslosenversicherung die RAV sachlich zuständig
sein sollen. Dies ergibt sich einzig aus den verwaltungsinternen Weisungen
des KIGA vom 30. Juni 2000, welche hingegen keinen formellen, den Publikationsvorschriften
des Kantons entsprechenden Erlass darstellen, sodass für die Versicherten
- als Verfügungsadressaten - die sachliche Zuständigkeit nicht ersichtlich
ist.
2.3 Mit Blick auf diese Rechtslage ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen,
dass dem RAV aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Kompetenzübertragung (sowohl
für den Entzug des Leistungsanspruchs nach Art. 30a AVIG wie für die Überprüfung
der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG) vorliegend keine Verfügungskompetenz
zukam, womit eine sachlich unzuständige Behörde die streitige Verfügung erliess.
Praxisgemäss bildet die sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund,
es sei denn, der verfügenden Behörde komme - was hier nicht der Fall ist
- auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 127
II 47 Erw. 3g, 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 327 Erw. 4b; vgl. auch IMBODEN/RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, S.
242 Nr. 40 B V a1, sowie RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 S. 120). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen
zu beachten (BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen; Urteil M. vom 23. Mai 2002;
C 236/00), weshalb der vorinstanzliche Entscheid rechtens ist.