BGE 129 V 70
9. Auszug aus dem Urteil i.S. T., Erbe des S., gegen 1. Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV, Zürich, 2. Bezirksrat Zürich, und Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich P 41/00 vom 8. Oktober 2002
Regeste
Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1
ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden
Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen
geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser
nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins
Recht gefasst wird.
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3. Laut Art. 27 Abs. 1 (Satz 1) ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen
vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen
Person geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen
wurde - auf die Erben über (BGE 105 V 82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1), und
zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen
Person nicht geltend gemacht wurde (ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis).
3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Verfügung jedem einzelnen Erben persönlich
zu eröffnen, wenn die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers
geltend gemacht wird (EVGE 1959 S. 141; in BGE 97 V 221 nicht veröffentlichte,
aber in ZAK 1972 S. 422 publizierte Erw. 1b mit Hinweisen; nicht veröffentlichte
Urteile M. vom 3. Oktober 1996, P 63/95, G. vom 21. März 1987, H 103/87,
und K. vom 1. Juni 1987, H 106/86; vgl. auch FRITZ WIDMER, Die Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen in den Sozialversicherungen, Diss. Basel
1984, S. 139). Allerdings kann in bestimmten Fällen von der Zustellung der
Verfügung an jeden einzelnen Erben abgesehen werden, so wenn es nicht möglich
ist, alle Erben zu erreichen, oder wenn sie einen gemeinsamen Stellvertreter
haben (ZAK 1972 S. 422 Erw. 1b).
3.2 Gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB haften die Erben für die Schulden des Erblassers
solidarisch. Die Solidarhaftung der Erben richtet sich nach Art. 143 ff.
OR, woraus folgt, dass jeder einzelne Erbe allein für die Erbschaftsschulden
in Anspruch genommen werden kann, und zwar nicht nur für seine Quote, sondern
für die ganze Schuld. Die Erbschaftsgläubiger können deshalb nach ihrer Wahl
entweder alle Erben zugleich oder einen nach dem andern oder auch nur einen
beliebigen Erben in Anspruch nehmen (PETER C. SCHAUFELBERGER, Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Zivilgesetzbuch II: Art.
457-977 ZGB, Basel 1998, N 2 zu Art. 603). Sämtliche Erben bleiben so lange
verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Eigenheit
der Solidarität ist es, dass sich die Gläubiger nicht um das Innenverhältnis
und damit die endgültige Aufteilung eines Forderungsbetrages zwischen den
Schuldnern zu kümmern brauchen (vgl. BGE 114 II 344 Erw. 2b). In Nachachtung
dieser rechtlichen Situation hat das Bundesgericht mit nicht veröffentlichtem
Urteil vom 16. Mai 1995, B.103/1995, entschieden, dass bei Bestehen einer
Erbengemeinschaft nicht notwendigerweise sämtliche Mitglieder derselben betrieben
werden müssen. Ein einzelner Erbe kann für das Ganze belangt werden, weshalb
nur der belangten Person ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist.
3.3 Ein Grund, weshalb eine Verfügung, mit welcher zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen
zurückgefordert werden, jedem Erben persönlich zuzustellen ist, um rechtswirksam
zu sein, während es im Unterschied dazu im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
ausreicht, den Zahlungsbefehl einem (beliebigen) Erben persönlich zuzustellen,
damit er Rechtswirkungen entfalten kann, ist nicht ersichtlich. Mit Blick
darauf, dass die Erben Solidarschuldner sind (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung
mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und nach Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für
einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können, ist an der bisherigen
Rechtsprechung, wonach eine Rückerstattungsverfügung, welche nicht allen
Erben persönlich zugestellt wurde, als rechtsunwirksam zu betrachten ist,
nicht festzuhalten. Für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung
muss es genügen, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe ins Recht
gefasst wird.