BGE 130 V 492
73. Urteil i.S. Staatssekretariat für Wirtschaft gegen Q. und Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich C 102/02 vom 18. Juni 2004
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 11 Abs. 3 AVIV: Anrechenbare
Beitragszeit.
Die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Stunden-
oder Monatslohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit
entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung
(Erw. 4; Änderung der mit BGE 112 V 226 Erw. 2d begründeten Rechtsprechung).
A.- Q. bezog in einer ersten bis 8. September 2000 dauernden Leistungsrahmenfrist
Arbeitslosenentschädigung. Am 23. Februar 2001 meldete er sich erneut zum
Taggeldbezug ab 13. Februar 2001 an. Mit Verfügung vom 28. Juli 2001 lehnte
die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit der Begründung
ab, die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit sei nicht gegeben
und ein Befreiungsgrund liege nicht vor.
B.- Die von Q. hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2002 in dem Sinne gut, dass
es in Bejahung der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit die
Verfügung vom 28. Juli 2001 aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Q.
lässt sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels beantragen, während die
Arbeitslosenkasse unter Verweisung auf die Ausführungen des seco auf eine
Stellungnahme verzichtet. Auszug aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
1. (Keine Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober
2000; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2) Erwägung 2
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt laut Art. 8 Abs. 1 AVIG
unter anderm voraus, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten hat (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit ist (lit. e). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9
Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. Wird ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er eine Mindestbeitragszeit
von zwölf Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
2.2 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art.
11 AVIV geregelt. Danach zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat,
in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die
nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30
Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2; zur Umrechnung der Tage
beitragspflichtiger Beschäftigung in Kalendertage vgl. BGE 125 V 45 Erw.
3c). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG)
und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen
in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird
nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung.
Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so
wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
3.
3.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdegegner innerhalb der Beitragsrahmenfrist
vom 13. Februar 1999 bis 12. Februar 2001 mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger
Beschäftigung aufweisen kann (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG). In diesem Zeitraum
stand der Versicherte nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid in zwei Arbeitsverhältnissen, und zwar vom 9.
August bis 17. Dezember 1999 bei der Firma J. AG und vom 16. Juni 2000 bis
31. Januar 2001 bei der Firma P. AG. In beiden Anstellungen erfolgte die
Entlöhnung nach Stunden. Die Ferien wurden mit einem Zuschlag von 8,33 %
auf dem Stundenlohn abgegolten.
3.2 Gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften
ergeben die zwei Anstellungsverhältnisse eine Beitragszeit von 11,913 Monaten
(0,793 [1,4 x 17/30; August 1999] + 3 [September bis November 1999] + 0,606
[1,4 x 13/30; Dezember 1999] + 0,513 [1,4 x 11/30; Juni 2000] + 7 [Juli 2000
bis Januar 2001]).
Diese Berechnung hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 112 V 226 Erw. 2d sowie Urteil
B. vom 16. Januar 2002 [C 263/01]) korrigiert, indem es für die angebrochenen
Kalendermonate (vgl. zu diesem Begriff BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb am Ende)
August und Dezember 1999 sowie Juni 2000 zusätzliche Beitragszeiten entsprechend
dem Lohnzuschlag von 8,33 % als Abgeltung für den Ferienanspruch berücksichtigte.
Daraus resultieren weitere 0,159 Beitragsmonate (0,0833 x [0,793 (August
1999) + 0,606 (Dezember 1999) + 0,513 (Juni 2000)]). Dies ergibt insgesamt
eine Beitragszeit von 12,072 Monaten, somit mehr als die vom Gesetz geforderten
zwölf Monate (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Die Aufsichtsbehörde bringt vor,
die vorinstanzliche Umrechnung der Ferienentschädigung in Beitragszeit habe
eine Besserstellung derjenigen Arbeitnehmer zur Folge, die im Stundenlohn
angestellt seien. Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die vom kantonalen
Gericht angewendete Rechtsprechung sei nicht (mehr) richtig. BGE 112 V 226
sei noch unter altem Recht ergangen, als die Nichtanrechenbarkeit des durch
die Ferienentschädigung gedeckten Arbeitsausfalles gegolten habe (vgl. Art.
11 Abs. 4 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung sowie
nachstehende Erw. 4.2.2).
4.
4.1 Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung,
ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit
lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue
Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen
oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist
eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn
deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender
Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw.
3a, 126 V 40 Erw. 5a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 125 I 471 Erw. 4a, 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je
mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 In BGE 112 V 226 Erw. 2d äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
zur Bedeutung der Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines Zuschlages
zum Stunden- oder Monatslohn für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs.
1 AVIG), die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie den anrechenbaren Arbeitsausfall
(Art. 11 Abs. 4 AVIG). Es bestätigte die Rechtsprechung gemäss BGE 111 V
249 Erw. 3b, wonach die Ferienentschädigung Bestandteil des versicherten
Verdienstes bildet. Bezug nehmend auf Art. 11 Abs. 3 AVIV sodann führte das
Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass im Anwendungsfall zu ermitteln
ist, auf welchen Betrag sich die Ferienentschädigung in Franken beziffert
und wie viele Ferientage oder -wochen damit abgegolten werden. Durch die
Zahl der abgegoltenen Ferientage erhöht sich einerseits unter anderem die
anzurechnende Beitragszeit. Anderseits ist nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
der Arbeitsausfall - unter Vorbehalt von Art. 9 AVIV - für jene Tage nicht
anrechenbar, die bereits durch die Ferienentschädigung abgegolten sind.
4.2.2 In BGE 121 V 165 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest,
dass gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIV und BGE 112 V 226 Erw. 2d für alle angebrochenen
Kalendermonate nach Art. 11 Abs. 2 AVIV die im Lohn enthaltene Ferienentschädigung
in entsprechende Beitragszeit um- und anzurechnen sei (BGE 121 V 169 oben
und 175 Erw. 4c/dd).
4.2.3 Im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 29. Mai 1996 (C 251/95) stellte
das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass der im Rahmen der Teilrevision
vom 5. Oktober 1990 neu gefasste Art. 11 Abs. 4 AVIG - entgegen GERHARDS
(Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. III, S. 1175 N
9 zu Art. 11 IV) - nichts an der Rechtsprechung gemäss BGE 112 V 226 Erw.
2d betreffend die Umrechnung von Ferienentschädigung in Ferientage und deren
Anrechnung als zusätzliche Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG
geändert habe. Nach der seit 1. Januar 1992 geltenden Regelung besteht grundsätzlich
Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn der
Versicherte bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung
bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Früher galt
das Umgekehrte, d.h. grundsätzliche Anrechenbarkeit der während des Arbeitsverhältnisses
nicht bezogenen Ferien. Mit anderen Worten musste der arbeitslos gewordene
Versicherte zuerst seinen Ferienanspruch ausschöpfen, und zwar unmittelbar
im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis, bevor er Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen konnte (vgl. ARV 1988 Nr. 7 S. 80).
4.2.4 In BGE 123 V 70 änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine
Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 249 Erw. 3b dahin gehend, dass im Falle der
Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines Lohnzuschlages resp. bei "Verzicht
auf den Realbezug" die Ferienentschädigung nicht zum versicherten Verdienst
nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gehört. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus,
die geltende Praxis bevorzuge Versicherte mit Lohnanspruch während den Ferien
gegenüber denjenigen, die - ob im Monats- oder im Stundenlohn entlöhnt -
ihr Ferienguthaben real bezögen. Sodann enthalte das Gesetz zur Sicherung
des mit den Ferien verfolgten Erholungszwecks ein absolut zwingendes Verbot
ihrer Abgeltung (Art. 329d Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 361 OR). Abweichungen
davon lasse die Praxis nur mit äusserster Zurückhaltung bei unregelmässigem
oder sehr kurzem Arbeitseinsatz zu. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
des dem AVIG eigenen Grundgedankens, wonach die Arbeitslosenversicherung
nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten
soll, lasse sich der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten
Verdienst auch nicht damit rechtfertigen, es handle sich um massgebenden
Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung. Daran anknüpfend führte das Eidgenössische
Versicherungsgericht weiter aus: "Immerhin gilt es im Falle der Ferienabgeltung
mit Blick auf die anzurechnende Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) - nach
wie vor (vgl. BGE 112 V 226) - zu ermitteln, wie viele Ferientage oder -wochen
damit vergütet werden. Diese Umrechnung erweist sich nicht zuletzt aus Sicht
des Abgeltungsverbotes als folgerichtig und dem Schutzbedürfnis des Versicherten
vollauf genügend, ohne dass es des direkten Einbezugs der Ferienentschädigung
in den versicherten Verdienst bedürfte" (BGE 123 V 73 f. Erw. 5b und c).
In BGE 125 V 42 präzisierte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung
in BGE 123 V 70 in dem Sinne, dass im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs
in Form eines Lohnzuschlages die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst
derjenigen Monate angerechnet wird, in denen Ferien, zusammenhängend oder
an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen werden. "Mit BGE 123 V 70 sollte
nur jenen Versicherten der Einbezug der lohnprozentualen Entschädigung in
den versicherten Verdienst versagt werden, die überhaupt nicht freinehmen,
sondern ohne freie Tage ein volles Arbeitspensum erfüllen" (BGE 125 V 49
Erw. 6c). Im BGE 130 V 492 S. 498 konkret zu beurteilenden Fall hatte die
am Recht stehende Versicherte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
insgesamt mehr freie Tage bezogen, als mit der Ferienentschädigung von 8,33
Lohnprozenten gedeckt waren. Dementsprechend war der zusätzlich zum Grundlohn
ausbezahlte Zuschlag zur Abgeltung des Ferienanspruchs ohne weiteres in den
versicherten Verdienst einzubeziehen (BGE 125 V 49 f. Erw. 6d und 8).
4.2.5 In den Urteilen H. vom 17. November 2000 (C 349/99) und B. vom 16.
Januar 2002 (C 263/01) berücksichtigte das Eidgenössische Versicherungsgericht
unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 AVIV sowie BGE 123 V 74 Erw. 5c und BGE
112 V 226 Erw. 2d für die angebrochenen Kalendermonate zusätzliche Beitragszeiten
entsprechend dem Lohnzuschlag von 8,33 % zur Abgeltung des Ferienanspruchs.
4.3
4.3.1 Art. 11 Abs. 3 AVIV, auf welchen in BGE 112 V 226 Erw. 2d und weiteren
der erwähnten Präjudizien Bezug genommen wird, regelt den Fall, wo der oder
die Versicherte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses tatsächlich Ferien
bezog (ARV 2001 Nr. 16 S. 156 Erw. 1b, 2000 Nr. 17 S. 87 Erw. 2b sowie THOMAS
NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 172). Ob während dieser arbeitsfreien Zeit
der Lohn weiterhin ausbezahlt wurde oder die Abgeltung in Form eines Zuschlages
zum (Grund-)Lohn erfolgte, ist ohne Belang. Es kann sich insofern nach der
Logik des Gesetzes unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Versicherten
nicht anders verhalten als beim versicherten Verdienst (vgl. BGE 125 V 48
Erw. 5b; Erw. 4.2.4 zweiter Abschnitt). Fehlt es am Merkmal des realen Bezugs
von Ferien, kann Art. 11 Abs. 3 AVIV somit nicht, zumindest nicht unmittelbar
zur Anwendung gelangen. Und durch Auszahlung einer Entschädigung für effektiv
nicht bezogene Ferien kann grundsätzlich keine Beitragszeit entstehen (ARV
2000 Nr. 17 S. 87 Erw. 2b; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 68 FN 349).
4.3.2 Im Weitern kann die mit BGE 112 V 226 Erw. 2d begründete und seither
mehrmals bestätigte Rechtsprechung lediglich Sachverhalte betreffen, wo während
des oder der in Frage stehenden Arbeitsverhältnisse keine Betriebsferien
waren und der oder die Versicherte an keinem betriebsüblichen Arbeitstag
beschäftigungsfrei war. Auf Grund der Bedeutung der formalen Dauer des Arbeitsverhältnisses
für die Ermittlung der Beitragszeit (BGE 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 252 Erw.
3c) sodann beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf angebrochene Monate
(Art. 11 Abs. 2 AVIV; vgl. BGE 125 V 47 oben, 121 V 175 Erw. 4c/dd).
4.4 In BGE 123 V 74 Erw. 5c hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Umrechnung lohnprozentualer Ferienentschädigung in Ferientage oder -wochen
und deren Anrechnung als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG aus
Sicht des Abgeltungsverbotes nach Art. 329d Abs. 2 OR als folgerichtig bezeichnet
(vgl. Erw. 4.2.4 erster Abschnitt in fine). Nach dieser Bestimmung dürfen
Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen
oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Das Verbot ist zwingend (Art.
361 OR). Es dient der Sicherung des mit den Ferien verfolgten Erholungszweckes
(BGE 118 II 137 Erw. 3b). Wo die Durchsetzung des Verbots insbesondere auf
Grund der Natur des konkreten Arbeitsverhältnisses (u.a. unregelmässiger
oder sehr kurzer Arbeitseinsatz) oder bei gleichzeitiger Tätigkeit für verschiedene
Arbeitgeber mit Schwierigkeiten verbunden ist, lässt die Praxis Ausnahmen
zu, sofern für den Arbeitnehmer sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie aus den
Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist, welcher Teil des Lohnes den Ferienanspruch
abgelten soll (BGE 116 II 517 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
in Sachen S. vom 21. Februar 2002 [4C.301/2001] Erw. 3a).
4.4.1 Ob die Abrede der Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Lohnzuschlages,
soweit damit zum Voraus auf den realen Bezug von Ferien während des Arbeitsverhältnisses
verzichtet wird, im Einzelfall zulässig ist, kann für die Frage der Anrechenbarkeit
der in Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung als zusätzliche
Beitragszeit nicht von Bedeutung sein.
4.4.2 Mit der Rechtsprechung (BGE 112 V 220 und seitherige Urteile) werden
Versicherte, deren Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten
wurde, so gestellt, wie wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
im Umfang der entschädigten Tage oder Wochen effektiv Ferien bezogen hätten,
welche ihnen im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 AVIV als Beitragszeit nach Art.
13 Abs. 1 AVIG angerechnet werden. Diese von der Aufsichtsbehörde als gesetzwidrig
erachtete Praxis widerspricht in zweierlei Hinsicht dem Gleichbehandlungsgebot.
Zum einen benachteiligt sie alle jene Versicherten, deren Arbeitsverhältnisse
innerhalb der Beitragsrahmenfrist lediglich volle Kalendermonate umfassten
und die wegen der Art der Tätigkeit und/oder aus zeitlichen Gründen (Dringlichkeit)
keine oder nicht alle Ferien beziehen konnten. Bei diesen Versicherten wird
die Beitragszeit nach Art. 11 Abs. 1 AVIV ermittelt, was die Anrechnung von
in welcher Form auch immer abgegoltenen nicht bezogenen Ferien zum Vornherein
ausschliesst (Erw. 4.3.2). Schlechter gestellt werden zum andern Versicherte
mit vereinbartem Lohnanspruch während den Ferien, welche aus von ihnen nicht
zu vertretenden Gründen indessen effektiv keine oder nicht alle Ferien beziehen
konnten. Wenn und soweit sie hiefür entschädigt wurden, führt dies nicht
durch entsprechende Umrechnung in Ferientage oder -wochen zu zusätzlichen
Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (ARV 2000 Nr. 17 S. 87 Erw.
2b; vgl. auch BGE 123 V 74 oben). Die dargelegte ungleiche Behandlung wird
dadurch akzentuiert, dass in Bezug auf die Anrechenbarkeit von Ferienentschädigung
beim versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) nicht nach der Form der
Abgeltung (einmalige Zahlung, Lohnzuschlag) differenziert und auch nicht
nach den Gründen für den Nichtbezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
gefragt wird. Gleiches liesse sich im Übrigen auch für Art. 11 Abs. 4 AVIG
sagen.
4.4.3 Aus vorstehenden Gründen kann an der mit BGE 112 V 226 Erw. 2d begründeten
Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Mit anderen Worten rechtfertigt
die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Lohnzuschlages allein nicht
gestützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIV die Anrechnung der auf Ferientage oder -wochen
umgerechneten Ferienentschädigung als zusätzliche Beitragszeit (in diesem
Sinne schon ARV 2001 S. 154). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass
der Beschwerdegegner weniger als zwölf Beitragsmonate aufweist, sodass die
Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit.
e AVIG und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben ist.