BGE 130 V 570
83. Urteil i.S. Z. gegen IV-Stelle Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden I 164/04 vom 23. September 2004
Regeste
Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren. Der Einsprecher,
der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen
könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1
und 2.2). Frage offen gelassen, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch
in weiteren Ausnahmefällen - wie bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten
- anzuerkennen ist (Erw. 2.3).
A.- Mit Verfügung vom 2. April 2003 sprach die IV-Stelle Nidwalden dem 1953
geborenen Z. rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Die
Nachzahlung der beiden Kinderrenten für O. und R. im Betrag von Fr. 67'822.-,
einschliesslich des Vergütungszinses und der Betreffnisse für den Monat April
2003, erfolgte gemäss einer weiteren Verfügung vom 2. April 2003 an die geschiedene
Ehefrau E. Z. liess gegen die verfügte Ausrichtung der Kinderrenten an seine
geschiedene Ehefrau Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2003 hob
die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 2. April 2003 in Gutheissung
der Einsprache insoweit auf, als darin die Nachzahlung der Kinderrenten an
die Mutter angeordnet wurde, und veranlasste die Nachzahlung des Betrages
von Fr. 67'822.- an Z. Weiter verpflichtete sie sich, von E. diesen zu Unrecht
ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Den in der Einsprache gestellten Antrag
auf Zusprechung einer Parteientschädigung lehnte die IV-Stelle ab.
B.- Z. liess Beschwerde führen mit dem Begehren, unter teilweiser Aufhebung
des Einspracheentscheides sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 wies das Versicherungsgericht
des Kantons Nidwalden die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z. den vorinstanzlich gestellten
Antrag erneuern. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Auszug aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
1. Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide
sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2). Das Einspracheverfahren ist
kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Abs.
3). Erwägung 2
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren, in
welchem er obsiegt hat, eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle
beanspruchen kann. Dabei ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von
der in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG statuierten Regel, wonach für das Einspracheverfahren
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, abgewichen werden kann,
und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist.
2.1 Im Bericht und Entwurf zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung
einer Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht
zur Verbesserung der Koordination in der Sozialversicherung (publiziert in
einem Beiheft zur SZS, Bern 1984) war vorgesehen, dass im Einspracheverfahren,
welches nach dem Vorbild der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 105
UVG und 130 UVV je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
konzipiert war, keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (S. 52 und
76). Im Bericht der ständerätlichen Kommission zur Parlamentarischen Initiative
Allgemeiner Teil Sozialversicherung vom 27. September 1990, der sich an denjenigen
der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht
anlehnt, ist für das Einspracheverfahren wiederum kein Parteientschädigungsanspruch
vorgesehen (BBl 1991 II 201 oben). In den Erläuterungen zum Einspracheverfahren
wird im Einklang mit den Ausführungen der Arbeitsgruppe auf den Zweck dieses
Rechtsbehelfs hingewiesen (Vermeiden unnötiger Prozesse) sowie darauf, dass
das Einspracheverfahren kostenlos und weitgehend formlos sei, wie es in der
obligatorischen Unfallversicherung mit Erfolg angewendet werde (BBl 1991
II 262). Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit
schliesslich hielt in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen
Initiative Sozialversicherungsrecht u.a. fest, dass die Rechtsprechung in
bestimmten Fällen des Einspracheverfahrens den Anspruch eines Minderbemittelten,
dessen Standpunkt nicht aussichtslos ist, auf Vergütung der Kosten für die
notwendige anwaltschaftliche Vertretung zuerkannt habe. Der ständerätliche
Antrag würde dem entgegenstehen. Die Kommission stellte sodann klar, dass
die ständerätliche Fassung die normale, voraussetzungslos geschuldete Parteientschädigung
bei Obsiegen ausschliesse, und beantragte, den Grundsatz zu relativieren
und festzuhalten, dass Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet
werden. Damit soll - bei vorerst unentgeltlicher Verbeiständung - die Entschädigung
im Falle des Obsiegens ermöglicht werden (BBl 1999 4612). Diese Fassung der
nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit erfuhr
in den parlamentarischen Beratungen keine Änderung mehr und wurde in Art.
52 Abs. 3 Satz 2 ATSG vom 6. Oktober 2000 Gesetz.
2.2 Die Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung,
insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen siehe BGE 126 V 439 Erw.
3b mit Hinweisen) des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG mit der engen Anlehnung
an die analoge Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung, die den
Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren in Art. 130 Abs.
2 Satz 2 UVV (gültig bis 31. Dezember 2002) ausschloss, was vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht wiederholt als gesetzmässig erachtet wurde (BGE 117
V 402 Erw. [II.] 1.; RKUV 2003 Nr. U 490 S. 364), zeigt klar, dass der Gesetzgeber
die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren
unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher,
der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst
zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden
Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tatbestand der Entschädigung
der prozessarmen Partei im Obsiegensfall ist hier unstreitig nicht gegeben.
2.3
2.3.1 Ob auch Ausnahmen vorzubehalten sind, wo gestützt auf Art. 8 BV im
Einzelfall ein Anspruch auf Parteientschädigung anzuerkennen ist (vgl. BGE
117 V 405 oben, Erw. [II.] 1/b), kann hier offen bleiben. Denn es spricht
nichts dafür, dass die Verweigerung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren
im vorliegenden Fall in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der
Gerechtigkeit zuwiderliefe.
2.3.2 Nicht zu entscheiden ist hier schliesslich die Frage, ob der Wortlaut
von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung
auch bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa besonderer Aufwendungen oder
Schwierigkeiten) zulässt, wie UELI KIESER (ATSG-Kommentar: Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 28 zu Art. 52) annimmt. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hatte im Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen
zu tätigen, da der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten bot. Dementsprechend konnte der Rechtsvertreter
sich denn auch mit einer knapp gehaltenen Einsprache im Umfang von drei Seiten
begnügen. Denn die Verfügung der IV-Stelle war insofern fehlerhaft, als die
Nachzahlung der Kinderrentenbetreffnisse an die Mutter und geschiedene Ehefrau
des Beschwerdeführers erfolgte, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag
(Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV) gestellt hatte. Die Vorbringen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einem abweichenden
Ergebnis zu führen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vor Abfassung der
Einsprache einmal telefonisch und einmal schriftlich bei der Verwaltung intervenierte,
diese aber untätig blieb, zeigt wohl die Nützlichkeit des Einspracheverfahrens
und dessen Zweck, Irrtümer des Versicherungsträgers zu korrigieren, ohne
dass der Betroffene ein Gerichtsverfahren anstrengen muss, belegt aber keine
besondere Komplexität des Verwaltungsverfahrens.
Erwägung 3
3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).