BGE 133 V 477
59. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des
Kantons St. Gallen gegen E. sowie Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_15/2007 vom 25. Juli 2007
Regeste
Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide.
End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG
(E. 4.1).
Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle
Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die Sache zur
Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung
zurückweist (in casu: zur Abklärung des medizinischen
Sachverhalts, d.h. der Frage der Arbeitsfähigkeit), als
Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann (E. 4.2).
Wird die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid
gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu
erlassen, hat dieser Entscheid für sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur
Folge (E. 5.2).
Sachverhalt ab Seite 478
A. Der 1953 geborenen E. wurde bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen (Verfügung vom 17. Mai 1996, bestätigt am 9.
Dezember 1999 und 4. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. Juli
2005 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 hob die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen die Rente auf, nachdem sie in Anwendung der
gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % ermittelt
hatte. Dabei war sie davon ausgegangen, dass im mit 80 % gewichteten
Haushaltbereich eine Einschränkung von 44 % und im mit 20 %
gewichteten Erwerbsbereich keine Beeinträchtigung bestehe.
B. Die von E. hiergegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der
(halben) Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid
vom 3. Januar 2007). Zur Begründung führte es an, dass der
Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt und eine
polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Des Weitern sei
anzunehmen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung nunmehr eine volle Erwerbstätigkeit
ausüben würde, weshalb die IV-Stelle nicht mehr die gemischte
Methode anwenden dürfe.
C. Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte:
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem
Antrag, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die
Versicherte als Vollerwerbstätige einstufe. Die Sache sei in der
Frage der Qualifikation an die Verwaltung zurückzuweisen, damit
sie die notwendigen Abklärungen vornehme.
E. beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt
für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Auszug aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2006 ergangen
ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2. Der kantonale Rückweisungsentscheid wird insoweit nicht
angefochten, als die Vorinstanz die IV-Stelle angewiesen hat, weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde richtet sich
einzig gegen die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Verwaltung bei
der aufgrund der medizinischen Abklärungen neu vorzunehmenden
Invaliditätsbemessung nicht die gemischte Methode anzuwenden habe,
da die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige
zu betrachten sei.
3.
3.1 Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht betrachtete in konstanter
Praxis Rückweisungsentscheide von Vorinstanzen als
Endverfügungen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteile C 164/05 vom
28. September 2006, E. 2 nicht publ. in BGE 133 V 89, aber publ. in:
SVR 2007 AlV Nr. 3 S. 7; P 32/99 vom 15. Januar 2001, E. 1 nicht publ.
in BGE 127 V 18, aber publ. in: AHI 2001 S. 126; BGE 113 V 159). Dies
galt jedenfalls dann, wenn mit dem Rückweisungsentscheid eine
Grundsatzfrage entschieden und die Sache zur näheren
Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; solche
Entscheide wurden in Bezug auf die Beantwortung dieser Grundsatzfrage
als instanzabschliessende Teilentscheide betrachtet (BGE 122 V 151 E. 1
S. 153; BGE 120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521, E. 2, B 49/00).
Dies war auch die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; BGE 130 II 321
E. 1 S. 324; BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291; BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99;
BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198; BGE 117 Ib 325 E. 1b S. 327; SZS 1999 S.
318, E. 2b, 2A.224/1997; Pra 1998 Nr. 70 S. 435, E. 1b, 2A.185/1997).
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wurde von einem
instanzabschliessenden Teilentscheid ausgegangen, wenn der
Rückweisungsentscheid der unteren Behörde keinen Spielraum
beliess (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil 1A.194/2006 vom 14.
März 2007, E. 2.2).
Begründet wurde diese Praxis mit Überlegungen der
Verfahrensökonomie, indem es nicht gerechtfertigt wäre,
zusätzliche Arbeiten zu veranlassen, welche mit der Entscheidung
der Grundsatzfrage gegebenenfalls unnötig würden (BGE 118 Ib
196 E. 1b S. 199). Enthielt der Rückweisungsentscheid
demgegenüber materiell keine verbindlichen Vorgaben und
präjudizierte er damit den neu zu treffenden Entscheid nicht,
handelte es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen
Zwischenentscheid (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99).
3.2 In Anwendung dieser unter der Herrschaft des OG ergangenen
Rechtsprechung wäre das (damalige) Eidg. Versicherungsgericht auf
die Beschwerde ohne weiteres eingetreten.
4. Zu prüfen ist, wie die Eintretensfrage aufgrund des hier
anwendbaren BGG zu beantworten ist.
4.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90-93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren
einheitliche Terminologie (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4331;
CHRISTOPH AUER, Das Konzept der Rechtspflegereform, in: Pierre
Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die
Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 1 ff., 34; SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 4 zu
Art. 90 BGG).
4.1.1 Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid
oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit (BBl 2001 S. 4331
f.; HEINZ AEMISEGGER, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation
der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St.
Gallen 2006, S. 103 ff., 121 f.; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH,
a.a.O., N. 5 zu Art. 90 BGG; HANS PETER WALTER, Neue Zivilrechtspflege,
in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische
Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 113 ff., 131).
4.1.2 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BBl 2001
S. 4332; AEMISEGGER, a.a.O., S. 124). Mit ihm wird über eines oder
einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive
Klagenhäufung) abschliessend befunden (BBl 2001 S. 4332 f.). Es
handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren; die
Botschaft nennt als Beispiel eine Klage, mit der einerseits die
Beseitigung einer bestehenden oder das Verbot einer künftigen
Störung, andererseits Schadenersatz und Genugtuung verlangt wird
(BBl 2001 S. 4332; vgl. auch WALTER, a.a.O., S. 132 f.; ULRICH MEYER,
Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 2007 S. 222
ff., 232 unten f.).
4.1.3 Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das
Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide
sind; sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein
(BBl 2001 S. 4333). Formeller Natur sind die in Art. 92 BGG genannten,
zwingend selbstständig anzufechtenden Entscheide über
Zuständigkeit und Ausstand, aber auch weitere prozessuale
Anordnungen. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen
Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren
materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher
in der verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als
(Teil-)Endentscheide betrachtet wurden (vorne E. 3.1; z.B. die
Grundsatzfrage der Haftung oder das Vorliegen einer Invalidität
bejahende Entscheide), gelten nach der Systematik des BGG nicht als
Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (BBl 2001 S.
4334; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 7 zu Art. 91 BGG;
PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.;
TARKAN GÖKSU, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich/St.
Gallen 2007, S. 45; WALTER, a.a.O., S. 134; anderer Meinung:
AEMISEGGER, a.a.O., S. 123; REGINA KIENER, Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP],
Bern 2007, S. 219 ff., 229 f.). Solche Entscheide sind unter den
alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG
anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung
getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden
über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde
(vorne E. 3.1).
4.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und
ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (DAUM/ MARTI, Die
öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, in: Plädoyer 2006 3
S. 34 ff., 35; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, N. 2 zu Art. 90 BGG;
MEYER, a.a.O., S. 232). Auch Rückweisungsentscheide, mit denen
eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht
um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den
anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um
Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden
können (KARLEN, a.a.O., S. 36; GÖKSU, a.a.O., S. 41 f.).
4.3 Soweit die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an
die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, liegt nach dem
Gesagten ein Zwischenentscheid vor. Nicht anders verhält es sich
in Bezug auf den zweiten - hier einzig streitigen - Aspekt, die
Beurteilung des Status der Beschwerdegegnerin: Streitgegenstand bildet
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Rente erhält
(in diesem Sinne weiterhin gültig BGE 125 V 413 und seitherige
ständige Rechtsprechung). Die Festlegung des Status (als Voll-
oder Teilzeiterwerbstätige) hat zwar einen Einfluss auf diese
Frage, beantwortet sie aber nicht abschliessend. Es liegt auch kein
Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor, denn es wird nicht
über ein unabhängig zu beurteilendes Teilbegehren befunden,
sondern ein materiellrechtlicher Teilaspekt des Begehrens beantwortet.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen
Zwischenentscheid.
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft nicht im Sinne von Art. 92 BGG
die Zuständigkeit oder den Ausstand und ist somit nur unter den
Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar.
Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst,
dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den hier
angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem eine Teilfrage
beantwortet wird, trifft dies zu. Erforderlich ist sodann alternativ,
dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung
(lit. b) ist klarerweise nicht erfüllt: Aufgrund des unangefochten
gebliebenen Teils des vorinstanzlichen Entscheids sind in jedem Fall
medizinische Abklärungen durchzuführen, von deren Ausgang das
Ergebnis des Verfahrens selbst dann abhängt, wenn die Statusfrage
im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden wird; ein sofortiger
Endentscheid kann somit durch das Bundesgericht von vornherein nicht
herbeigeführt werden.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG).
5.2.1 Massgebend dafür ist, ob der Nachteil auch mit einem
für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft
nicht behoben werden kann (SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., N. 4 zu
Art. 93 BGG). Unter der Herrschaft des OG wurde das Kriterium des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anders ausgelegt als im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde: Bei dieser war ein rechtlicher Nachteil
verlangt, bei jener genügte ein faktischer (vgl. Hinweise bei
SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 BGG). Auch
bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte es jedoch nicht, wenn es
dem Beschwerdeführer bloss darum ging, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100;
SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 BGG). Diese
Praxis rechtfertigt sich vorab dadurch, dass die selbstständige
Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu
einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und
ihre Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des
Rechtsschutzes darstellen würde.
5.2.2 Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen
Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
führt er doch bloss zu einer (dieses Kriterium nach dem Gesagten
nicht erfüllenden [E. 5.2.1]) Verlängerung des Verfahrens.
Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen im
Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren
Instanz wesentlich eingeschränkt, wurde dies nach der bisherigen
Rechtsprechung als selbstständig anfechtbarer Endentscheid
betrachtet (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; vgl. vorne E. 3.1), womit im
Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wurde, wie wenn der Entscheid als
selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wieder
gutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre. Sodann stellte
es nach ständiger Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
dar, wenn eine Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid
gezwungen wurde, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu
erlassen; begründet wurde dies damit, dass der Gemeinde nicht
zuzumuten sei, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu
leisten, um alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 129 I 313
E. 3.3 S. 318; BGE 128 I 3 E. 1b S. 7).
5.2.3 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Ansicht der
Beschwerdeführerin rechtswidrigen Zwischenentscheid hat die
Vorinstanz entschieden, der Invaliditätsgrad der
Beschwerdegegnerin sei nicht in Anwendung der gemischten Methode zu
bemessen. Dieser Zwischenentscheid bindet die Beschwerdeführerin
bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die
Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 128 III 191 E.
4a S. 194), nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen mit dem neu
zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht könnte somit grundsätzlich später die
nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffende
vorinstanzliche Rechtsanwendung korrigieren, auch wenn der
Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten werden kann.
5.2.4 Dabei geht es jedoch um eine vergleichbare Konstellation wie im
Falle des Rückweisungsentscheids an eine Gemeinde (vorne E.
5.2.2): Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen
Entscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue
Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat zwar nicht wie die
Gemeinde eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (Art. 50
BV), aber sie hat - mit der Gemeinde insofern vergleichbar - ein
rechtlich anerkanntes Interesse (vgl. Art. 201 AHVV) daran, nicht einen
von ihr als rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und
gestützt darauf in rechtswidriger Weise Leistungen ausrichten zu
müssen. Dabei geht es nicht bloss um die Frage, ob es der
Verwaltung zuzumuten wäre, ihren eigenen, gestützt auf den
Rückweisungsentscheid zu erlassenden, von ihr als rechtswidrig
erachteten Entscheid anzufechten. Vielmehr wäre die Verwaltung zu
einer solchen Anfechtung mangels formeller Beschwer gar nicht befugt.
Die versicherte Person ihrerseits hätte in der Regel keinen
Anlass, den neu zu erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem
Vorteil ist, so dass im Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid
keiner bundesgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden
könnte. Theoretisch besteht zwar für das zuständige
Bundesamt die Möglichkeit, den aufgrund des
Rückweisungsentscheids zu erlassenden rechtswidrigen Entscheid der
Verwaltung anzufechten (Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG
i.V.m. Art. 201 AHVV). Indessen beschränken sich die
Bundesämter aus einleuchtenden praktischen Gründen darauf,
die kantonal letztinstanzlichen Entscheide zu überprüfen und
allenfalls anzufechten, was ihnen aufgrund von Art. 111 Abs. 2 BGG
möglich ist, auch wenn sie am kantonalen Verfahren nicht
teilgenommen haben (vgl. dazu SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O.,
N. 10-13 zu Art. 111 BGG). Wäre die kantonale Verwaltung nicht
befugt, bereits den (behaupteterweise) bundesrechtswidrigen
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts anzufechten,
könnte somit der darauf beruhende rechtswidrige Endentscheid
praktisch nicht angefochten und das falsche Ergebnis nicht mehr
korrigiert werden. In dieser Konstellation führt der
Rückweisungsentscheid deshalb zu einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat festgelegt, dass die Beschwerdegegnerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre,
weshalb nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
Anwendung finde. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände
gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der
Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom
20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine
Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die
versicherte Person wäre im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung
gestützt hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom
23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399). Sodann liegt eine vom Bundesgericht frei zu
überprüfende Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz bei
ihren tatsächlichen Feststellungen von falschen Rechtsbegriffen
ausgegangen ist.
6.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin
habe Kinder, die nicht mehr betreuungsbedürftig seien, und befinde
sich mit 53 Jahren in einem Alter, in welchem eine
Erwerbstätigkeit üblich sei; sie verfüge über eine
kaufmännische Ausbildung und sei bis zur Geburt ihres ersten
Kindes erwerbstätig gewesen. Aufgrund der gewandelten Anschauungen
und Wertvorstellungen sei für Frauen, die keine familiären
Betreuungspflichten mehr zu tragen hätten, die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit die Regel und nicht die Ausnahme, insbesondere
wenn der Ehemann nur ein durchschnittliches Einkommen erziele. Es
könne angenommen werden, dass der Haushalt durch die
Beschwerdegegnerin, ihren Ehemann und die im Haus lebenden erwachsenen
Kinder gemeinsam in der Freizeit besorgt werde. Zu berücksichtigen
sei auch, dass in der heutigen Zeit die Haushaltführung generell
weniger Zeit benötige und der diesbezügliche Aufwand eher
gering gehalten werden könne.
Diese Erwägungen beruhen teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung
und teilweise auf einer Würdigung der konkreten Umstände. Die
faktischen Grundlagen, auf denen sie beruhen, sind unvollständig
und widersprechen den eigenen Angaben der Versicherten, welche in ihrer
Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt hat, im Gesundheitsfall
"mindestens 70 %" erwerbstätig zu sein, und in der Replik eine
Erwerbstätigkeit von "mindestens 70 %, jedoch vorzugsweise 80 %"
angegeben hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Aussagen
der versicherten Person könnten als Indiz mitberücksichtigt
werden, ohne dass jedoch entscheidend darauf abzustellen sei. In
tatsächlicher Hinsicht erscheine eine volle Erwerbstätigkeit
objektiv als plausible Validenkarriere. Damit werde die IV-Stelle nicht
mehr die gemischte Methode anwenden dürfen. Denn diese bestehe
rechtlich einzig zum Schutz jener Versicherten, denen eine
Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet
werden könne; die Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang Art. 8
Abs. 3 ATSG.
6.3 Mit diesen zuletzt wiedergegebenen Ausführungen geht die
Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität
und einem unrichtigen Verständnis der gemischten Methode aus. Die
gemischte Methode ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche
Bestimmung der allgemeinen Regelung von Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und
die vorher bereits auf Verordnungsebene bestehende Normierung auf
Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die
4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl
2001 S. 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394; Urteil I 389/03
vom 8. März 2005, E. 3.2.3 nicht publ. in BGE 131 V 51, aber publ.
in: SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23). Entscheidend ist danach nicht, ob der
versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit
zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne
Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in
einem Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V
51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz dient die gemischte Methode nicht einzig dem
Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, sondern einer
möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des
Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn
der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar
eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem
eine solche nicht ausüben würde.
6.4 Diese Umstände sowie die Ausführungen der Versicherten in
der Beschwerdeantwort, wonach bei Ausserachtlassung der Frage der
Zumutbarkeit nicht von einem Vollzeitpensum, sondern von einem solchen
von 70-80 % auszugehen sei, zeigen, dass die vorinstanzliche Annahme
einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer
unzutreffenden Rechtsauffassung beruht. Denn selbst nach der
Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre nur dann von einer vollen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen, wenn man vom - wie
dargelegt - unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausginge, es sei
entscheidend, welcher Grad an Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
6.5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde begründet. Die
IV-Stelle, an welche die Sache gemäss dem angefochtenen Entscheid
zurückzuweisen ist, wird unter Würdigung der konkreten
Umstände zu beurteilen haben, in welchem Ausmass die
Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, und gestützt darauf sowie auf die
noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen den
Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).