BGE 133 V 524
65. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gegen A. sowie
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
C 79/06 vom 18. Juli 2007
Regeste
Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von
Behinderten. Art. 40b AVIV betrifft - entgegen der eng umschriebenen
ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination
zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in
allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung genüber anderen Versicherungsträgern
nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit, weshalb eine Korrektur des
versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung
grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender
Invalidität zu erfolgen hat (E. 5).
Auszug aus den Erwägungen: ab Seite 524
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst von ursprünglich Fr. 8'607.-
rückwirkend ab 13. Januar 2004 um "33,24 %" (entsprechend der
Höhe des von der IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2004
festgestellten Invaliditätsgrades) auf Fr. 5'746.- reduzieren
durfte.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist - unter Berufung auf Ziffer 4 der
Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco)
"Koordination ALV-IV" vom 4. Juli 2005, AVIG-Praxis 2005/29 - der
Auffassung, bei Versicherten, welche unmittelbar vor oder während
der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung
ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, sei der versicherte Verdienst
nachträglich auf das Mass der Resterwerbsfähigkeit
gemäss den Vorgaben der Invalidenversicherung zu korrigieren und
die zuviel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung müsse
zurückgefordert oder mit Leistungen der Invalidenversicherung zur
Verrechnung gebracht werden. Die Einkünfte, welche Basis für
die Berechnung des versicherten Verdienstes bildeten, würden die
unbeeinträchtigte Erwerbsfähigkeit der versicherten Person
widerspiegeln. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse
müsse in jenen Fällen vorgenommen werden, in welchen die
gesundheitlich beeinträchtigte Person auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt diese Einkünfte gar nicht mehr zu erzielen in der
Lage wäre.
3.2 Das kantonale Gericht gelangt zum Ergebnis, dem Versicherten stehe
eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zu. Im vorliegenden
Fall seien keine verschiedenen Versicherungsleistungen zu koordinieren,
weil kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Art.
40b AVIV und damit auch die Weisung des seco vom 4. Juli 2005
fänden daher keine Anwendung. Zudem könne die Weisung des
seco in verschiedener Hinsicht zu ungerechten und willkürlichen
Ergebnissen führen.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem)
vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG
gilt der körperlich oder geistig Behinderte als
vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage,
unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt
eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur
Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15
Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in
Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der
Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der
Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15
Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung
als vermittlungsfähig gilt.
4.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem
oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde;
eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei
Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der
Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht.
5. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung
einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren
Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein
Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der
prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird
(BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde mit
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 ein Rentenanspruch des
Versicherten verneint. Es fragt sich, ob dieser Verwaltungsakt dennoch
eine erhebliche Tatsache bildet, welche es der Arbeitslosenkasse
erlaubt, den versicherten Verdienst an veränderte
Verhältnisse anzupassen.
5.1 Aus der Weisung des seco vom 4. Juli 2005 ist - entgegen der
Ansicht der Verwaltung - für die Beantwortung dieser Frage nichts
zu gewinnen. Darin wird als Beispiel für eine Koordination
zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung die Situation einer
versicherten Person gewählt, welche auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung bezieht. Ob und allenfalls in welcher Weise eine
Koordination stattzufinden hat, wenn der arbeitslosen Person keine
Geldleistungen der Invalidenversicherung zustehen, kann der Weisung
nicht entnommen werden. Erörterungen darüber, ob die
Berücksichtigung der Weisung im Sinne der Ausführungen des
kantonalen Gerichts zu ungerechten und willkürlichen Ergebnissen
führt, erübrigen sich daher schon aus diesem Grund.
5.2
Gemäss Art. 40b AVIV richtet sich der versicherte Verdienst nach
der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Diese ist bei einem
Invaliditätsgrad von 33 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121)
nicht mehr voll, sondern reduziert. Durch das Abstellen auf die
verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die
Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den
die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte. Ist die
Erwerbsfähigkeit um einen Drittel reduziert, kann nicht davon
ausgegangen werden, es könnte der ohne Gesundheitsschaden vor der
Arbeitslosigkeit bezogene Lohn verdient werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007).
Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art.
40b AVIV darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes
die Koordination zur Eidg. Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um
eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer
Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 357
E. 3.2.3 S. 359). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings
zu kurz. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination
zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in
allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn
und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die
Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu
beschränken, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung
nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der
Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der
Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer
Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Es kann der
Vorinstanz daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie annimmt, Art.
40b AVIV finde auf die vorliegende Fallkonstellation schon deshalb
keine Anwendung, weil keine Leistungen der Invalidenversicherung mit
solchen der Arbeitslosenversicherung zu koordinieren seien.
5.3 BGE 132 V 357 kommt zum Schluss, dass sich der versicherte
Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV nicht nach dem hypothetischen
Invalideneinkommen berechne, sondern nach dem vor der
gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der
sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad
ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die
verbleibende Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu
erfolgen, ob ein anderer Versicherungsträger Leistungen für
die Teilinvalidität erbringt (E. 5.2 hiervor). Teilinvaliden,
nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des
versicherten Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer -
bei nicht rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb
nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt (Urteil C 256/06 vom 29. Mai
2007, E. 5).
5.4 Demzufolge stellt die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar
2004, mit welcher ein Rentenanspruch unter Hinweis auf einen
Invaliditätsgrad von 33 % verneint wurde, eine neue Tatsache dar,
welche unter den vorliegenden Umständen allenfalls (vgl. E. 6
hiernach) zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der
prozessualen Revision führt.
6.
6.1 Der Versicherte hat sich am 21. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle hat einen
Rentenanspruch mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 9. Januar 2004 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von "33,24 %" abgewiesen. Die Arbeitslosenkasse
hat diesen Invaliditätsgrad zur Bemessung des versicherten
Verdienstes für die Zeit ab 13. Januar 2004 (Beginn der
Taggeldleistungen) herangezogen (Verfügung vom 26. November 2004,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. April 2005). Es ist dem
kantonalen Gericht beizupflichten, dass es Konstellationen gibt, in
welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten
Invaliditätsgrad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen
führen kann. Zu beachten ist unter den vorliegenden Umständen
insbesondere, dass der Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich
kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, einen geringeren
Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende
Invalidität geltend zu machen. Zudem wurde der
Invaliditätsgrad in der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar
2004 auf Grund des Sachverhalts festgestellt, wie er sich bis zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat. Die berichtigende
Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 26. November 2004 und der
Einspracheentscheid vom 26. April 2005 betreffen demgegenüber die
Zeit nach der IV-Verfügung. Daher ist im
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu
prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit
der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert hat.
6.2 Der Versicherte stand bis 9. Dezember 2003 in einem
Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Solothurn. Letzter geleisteter
Arbeitstag war der 9. Dezember 2002. Ärztlicherseits wurde dem
Beschwerdegegner ab 10. Dezember 2002 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Einspracheentscheid vom 26.
April 2005 geht die Arbeitslosenkasse davon aus, dass die
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2003
angedauert und ab 1. Januar 2004 wiederum eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Wie es sich damit verhält,
kann auf Grund der vorliegenden Akten, welche keine ärztlichen
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab Januar 2004
enthalten, nicht beurteilt werden. Immerhin gibt der Versicherte sowohl
in seiner Einsprache vom 21. Dezember 2004 als auch in der Beschwerde
ans kantonale Gericht vom 25. Mai 2005 an, er habe sich seit der
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 gesundheitlich erholt,
fühle sich voll arbeitsfähig, sei motiviert und
überzeugt davon, bald eine Arbeitsstelle mit ähnlicher
Entlöhnung wie in seiner letzten Tätigkeit als
Verwaltungsbeamter zu finden. Es kann bei dieser Sachlage keineswegs
ausgeschlossen werden, dass der Versicherte in der vorliegend
massgebenden Zeit ab 13. Januar 2004 wieder eine volle
Erwerbsfähigkeit erlangt hat.
6.3 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit
an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie vorfrageweise
prüfe, ob sich seit der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar
2004 die Erwerbsfähigkeit tatsächlich verbessert hat.
Bejahendenfalls rechtfertigt sich eine Kürzung des versicherten
Verdienstes nicht mehr oder nur in dem Umfang, in welchem der
Beschwerdegegner in der vorliegend relevanten Zeit erwerbsunfähig
war.