BGE 135 V 185
24. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern gegen S. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_231/2008 vom 3. April 2009
Regeste
Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV; Taggeldkoordination im
Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbereich.
Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer
über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3
UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen
Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon,
ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss
vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert
arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (E. 6).
Bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit wirkt sich eine Kürzung
der ganzen UV-Taggelder infolge Selbstverschuldens der versicherten
Person im Arbeitslosenversicherungsbereich nicht aus, da Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn die versicherte Person
zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (E. 9.1).
Sachverhalt ab Seite 186
A. Der 1959 geborene S. war seit 16. Mai 1990 als Schmiedemitarbeiter
für die Firma I. AG tätig. Bei einer Messerstecherei zog er
sich am 27. April 2002 diverse Verletzungen zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Versicherungsleistungen.
Mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 16. Januar
2004 kürzte sie ihre Geldleistungen wegen Beteiligung an einer
Rauferei um 50 %. Am 25. Mai 2004 sprach sie S. verfügungsweise
mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente, basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 19 %, zu. In Gutheissung der dagegen
erhobenen Einsprache richtete sie ihm rückwirkend ab 1. Juni 2004
ein volles Taggeld aus (Schreiben der SUVA vom 12. und 20. Mai 2005).
Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach sie ihm ab 1. Juli 2006
eine Rente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 82 %, zu.
Die IV-Stelle Luzern gewährte S. ab 1. April 2003 eine bis 31.
Januar 2004 befristete halbe Invalidenrente (Verfügung vom 12.
Oktober 2004). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27.
Juli 2005. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob diesen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom
23. März 2007). Auf die dagegen von der IV-Stelle erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_250/2007 vom 18.
Oktober 2007).
Mit Schreiben vom 11. November 2003 hatte die Firma I. AG das
Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2004 durch Kündigung
aufgelöst. Ebenfalls am 11. November 2003 hatte sich S. zur
Arbeitsvermittlung angemeldet und Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern richtete ab 1. März 2004 Arbeitslosentaggelder aus.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 forderte sie die vom 1. Juni 2004
bis 30. April 2005 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 27'283.85
zurück. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen
Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde, hielt sie fest, sie habe
Fr. 13'926.40 mit Leistungen der SUVA verrechnet und den Restbetrag von
Fr. 13'357.45 müsse der Versicherte nicht zurückerstatten
(Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005). Für die Zeit ab 1. Mai
2005 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder ab (Verfügung vom 24. Oktober 2005). Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21.
September 2006).
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 21. September 2006 an die Arbeitslosenkasse
zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre
(Entscheid vom 14. Februar 2008).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die
Anspruchsberechtigung sei ab 1. Mai 2005 zu verneinen.
S. lässt das Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei zu
verpflichten, ihm ab 1. Mai 2005 - vorbehältlich der
Überentschädigungsbestimmungen - Arbeitslosentaggelder auf
der Basis einer vollen Erwerbsfähigkeit auszurichten; ferner
lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersuchen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die SUVA richte zwar erst ab 1.
Juli 2006 eine Rente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit
von 82 %, aus, da sich aber die Verhältnisse von Mai 2005 bis Juli
2006 nicht verändert hätten, sei davon auszugehen, dass die
Erwerbsfähigkeit für die Jahre 2005 und 2006 gleichbleibend
18 % betrage. Basierend auf dieser Resterwerbsfähigkeit sei der
versicherte Verdienst zu ermitteln und die Arbeitslosenkasse habe ab 1.
Mai 2005 auf dieser Grundlage Arbeitslosentaggelder zu leisten, sofern
alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die
Sache wurde zur Abklärung der restlichen Anspruchsvoraussetzungen
und zur (allfälligen) Festsetzung der Taggeldhöhe an die
Verwaltung zurückgewiesen.
(...)
5. Für die vorliegend relevante Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21.
September 2006 (Datum des Einspracheentscheides) ist die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners unbestritten. Streitig
und zu prüfen ist, ob der Versicherte in der erwähnten
Zeitspanne neben den Zahlungen der Unfallversicherung (die
Invalidenversicherung hat keine Leistungen erbracht) auch noch Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung hat. Für die Beurteilung ist zu
berücksichtigen, dass die SUVA vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2006
ein volles Taggeld ausgerichtet hat und seit 1. Juli 2006 eine Rente,
entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 82 %, bezahlt (jeweils
gekürzt um 50 % wegen Selbstverschuldens).
6.
6.1
6.1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) haben Versicherte, die wegen
Krankheit (Art. 3 ATSG [SR 830.1]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder
Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits-
und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften
nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld;
dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen
oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der
Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken-
oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und
weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben,
sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten
Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld,
wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu
mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).
6.1.2 Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der
Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei
Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen
(BGE 117 V 244 E. 3c S. 246 f.), und erfasst - im Unterschied zu Art.
15 Abs. 2 Satz 1 AVIG - Fälle bloss vorübergehend fehlender
oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 124 E. 3b S. 127;
GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG],
Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 5 zu Art. 28 AVIG) infolge Krankheit,
Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht
darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender
Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken
im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und
insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im
Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte
namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich
limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 128 V 149 E. 3b S. 155).
6.1.3 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu
unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten
Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände
sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach
Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in
Betracht kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher
Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG)
massgebendes Abgrenzungskriterium. Die Arbeitslosenversicherung ist
vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV [SR 837.02]).
Über das Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in
der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im
Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und 3b S. 127;
THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280).
6.2 Das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner sind der Ansicht,
Art. 28 Abs. 4 AVIG sei nicht anwendbar, weil der Versicherte nicht
bloss vorübergehend, sondern dauernd nicht oder vermindert
arbeitsfähig sei. Bei dieser Sachlage sei Art. 15 Abs. 2 Satz 1
AVIG, wonach der körperlich oder geistig Behinderte als
vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbar Arbeit vermittelt werden könnte,
relevant. Bei dieser Betrachtungsweise wird allerdings übersehen,
dass die SUVA dem Versicherten gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV (SR
832.202) vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 ein ganzes Taggeld
ausgerichtet hat. Die Frage, ob der Versicherte während dieser
Zeit dauernd oder lediglich vorübergehend nicht oder vermindert
arbeitsfähig war, tritt bei dieser Konstellation in den
Hintergrund und kann letztlich offenbleiben. Denn Art. 25 Abs. 3 UVV
(für Personen, welche zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig
waren; vgl. die identische Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom
24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen
Personen [UVAL; SR 837.171] für Personen, die zur Zeit des Unfalls
arbeitslos waren) bildet das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG.
Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Unfall- und der
Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die
Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird
(UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, AJP
2000 S. 255). Gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV erbringt die
Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit
eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die
halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber
höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von
25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Demgemäss
kann die arbeitslose Person das volle Unfalltaggeld beanspruchen, wenn
sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 25 Abs. 3 erster
Teilsatz UVV), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung; bei einer Arbeitsfähigkeit
zwischen 50 und 75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes,
bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld
(Art. 28 Abs. 4 AVIG). Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG
gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob vorgängig
Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die
Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit eingetreten ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz. 265).
Weil die SUVA somit in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2006
volle Taggelder, basierend auf einer 50 % übersteigenden
Arbeitsunfähigkeit (effektiv nahm sie eine Arbeitsfähigkeit
von maximal 20 % an), geleistet hat, besteht aufgrund der
ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmungen von Art.
28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV bis Ende Juni 2006 kein Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder. Insoweit kann dem angefochtenen
Gerichtsentscheid nicht gefolgt werden.
7.
7.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem
oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde;
eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei
Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der
Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht. Art. 40b AVIV betrifft die Abgrenzung der
Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn
und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die
Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu
beschränken, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung
nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der
Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der
Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer
Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 524 E.
5.2 S. 527).
7.2 Tritt eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle
Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit,
welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten
Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach
Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist
daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn
basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht
mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV
liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn
niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den
versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2 S. 534).
Vorliegend ist die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung mit dem
Unfallereignis vom 27. April 2002, während der Anstellung bei der
ehemaligen Arbeitgeberin, eingetreten. Der versicherte Verdienst
basiert auf dem in diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn,
welcher die Einbusse in der Erwerbsfähigkeit nicht
berücksichtigt. Art. 40b AVIV gelangt deshalb in der vorliegenden
Konstellation korrigierend ab Beginn des UV-Rentenanspruchs, somit ab
1. Juli 2006 zur Anwendung. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 hat die
Unfallversicherung einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 82 %
festgestellt. Die Invalidenversicherung hat keine Leistungen erbracht.
Der berichtigte versicherte Verdienst ergibt sich aus dem in der
letzten Anstellung erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor,
der aus der Differenz zwischen 100 % und dem
Erwerbsunfähigkeitsgrad in der Höhe von 82 % (gemäss
Verfügung der SUVA vom 13. Juli 2006) resultiert (BGE 132 V 357 E.
3.2.4.2 S. 360).
8. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kommt die
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70
Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht zum Tragen, da die
Unfallversicherung ihre Leistungen aufgrund der eingeschränkten
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bereits erbracht hat (und weiter
erbringt). Es kann schon deshalb keine Rede davon sein, dass die
Arbeitslosenversicherung von der Fiktion einer vollen
Erwerbsfähigkeit ausgehen müsste und auf dieser Grundlage
ihre Taggeldleistungen festzulegen hätte.
9. Die SUVA hat infolge des Selbstverschuldens des Versicherten sowohl
die Taggelder als auch die Rentenleistungen um je 50 % gekürzt.
Die Frage, ob eine Sozialversicherung die Leistungskürzung einer
anderen Sozialversicherung ausgleichen muss, stellt sich insbesondere
dann, wenn die Sozialversicherungen für das gleiche Risiko haften
(BGE 122 V 306). Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung bzw.
Invalidenversicherung decken indessen unterschiedliche Risiken ab.
9.1 Während der Zeit, in welcher die Unfallversicherung Taggelder
erbringt, muss die Arbeitslosenversicherung im Rahmen von Art. 28 Abs.
4 AVIG die verbliebene oder wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit
entschädigen (GERHARDS, a.a.O., N. 30 zu Art. 28 AVIG). Die
Arbeitsfähigkeit belief sich vorliegend indessen nach den
Abklärungen der SUVA auf maximal 20 %, weshalb während der
Zeit, in welcher die Unfallversicherung die vollen Taggelder geleistet
hat, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden hat
(Art. 28 Abs. 4 AVIG). In diesem Fall erbrachte die Unfallversicherung
als für die Deckung der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit
überwiegend zuständige Sozialversicherung die ganze Leistung
(Art. 25 Abs. 3 UVV). Ob die SUVA die (vollen) UV-Taggelder
gekürzt oder ungekürzt ausgerichtet hat, tangiert die
Arbeitslosenversicherung nicht. Letztere hat aufgrund der Regelung in
Art. 28 Abs. 4 AVIG bei einer unter 50 % liegenden
Arbeitsfähigkeit von vornherein keine Taggelder zu bezahlen.
9.2 Für die Zeit ab 1. Juli 2006 hat die SUVA eine
Erwerbsunfähigkeit von 82 % festgestellt. Demgemäss hat nach
Massgabe des Art. 40b AVIV eine Korrektur des versicherten Verdienstes
stattzufinden, weil er auf einem Lohn basiert, den die versicherte
Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit wegen der zwischenzeitlich
eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte (BGE 133
V 530 E. 4.1.2 S. 534). Diese Berichtigung hat zur Folge, dass die
verbleibende Erwerbsfähigkeit, die die versicherte Person aus
arbeitsmarktlichen Gründen nicht verwerten kann, im Rahmen des der
Arbeitslosenentschädigung zugrunde zu legenden versicherten
Verdienstes berücksichtigt wird. Hingegen berührt die aus
gesundheitlichen Gründen nicht verwertbare Erwerbsfähigkeit
und insofern auch die verschuldensbedingte Kürzung der
UV-Invalidenrente die Arbeitslosenversicherung nicht. Letztere kann nur
die Lohneinbusse im Rahmen der verbliebenen Erwerbsfähigkeit
ersetzen, nicht aber den gesundheitsbedingt nicht mehr erwirtschafteten
Verdienst. Die Tatsache, dass die Unfallversicherung ihre
Erwerbsersatzleistungen infolge Selbstverschuldens des Versicherten
gekürzt hat, muss für die Arbeitslosenversicherung ohne
Relevanz bleiben.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse vom 1.
Mai 2005 bis 30. Juni 2006, während der Dauer der Ausrichtung von
vollen UV-Taggeldern, keine Leistungspflicht trifft. Ab 1. Juli 2006
bezieht der Versicherte eine Rente der Unfallversicherung aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 82 %. Im Rahmen der vorinstanzlich
angeordneten Rückweisung wird die Arbeitslosenkasse demgemäss
zu prüfen haben, ob ab 1. Juli 2006 die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder der
Arbeitslosenversicherung erfüllt sind und - bejahendenfalls - ab
1. Juli 2006 Taggelder erbringen, basierend auf einem im Sinne von Art.
40b AVIV angepassten versicherten Verdienst.