BGE 96 V 72
17. Urteil vom 30. Juni 1970 i.S. Ausgleichskasse der Stickereiindustrie
gegen Erben des Züst und Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons
Appenzell AR
Regeste
Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Renten.
- Mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen geht die Rückerstattungsschuld
- falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über, doch
ist den Erben der Erlass zu gewähren, wenn sie selbst gutgläubig waren und
die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeuten würde.
- Frage offen gelassen, ob der von den Erben nachgesuchte Erlass gewährt
werden könne, wenn einzelne von ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllen.
A.- Züst bezog bis 30. Juni 1969 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente, obschon
seine Ehefrau am 2. Mai 1966 gestorben war. Mit Verfügung vom 23. Juni 1969
forderte die Ausgleichskasse den zu Unrecht bezogenen Betrag von Fr. 4216.--
zurück und wies gleichzeitig ein Erlassgesuch des Versicherten ab. Am 24.
Juni 1969 verfügte die Ausgleichskasse, dass von der am 18. Juni 1969 zugesprochenen
einfachen Altersrente von Fr. 246.-- ein Betrag von monatlich Fr. 70.- verrechnet
werde. Sie stellte indessen die Zahlungen vollständig ein, weil der Sohn
des Versicherten, X. Züst, ihr die Rückzahlung des Betrages von Fr. 4216.--
versprochen, sich aber nicht daran gehalten habe.
B.- Der Versicherte liess durch seinen Sohn X. Züst gegen die Verfügung vom
23. Juni 1969 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erlass des zurückgeforderten
Betrages von Fr. 4216.--. Die Rekurskommission für Sozialversicherung des
Kantons Appenzell AR hiess mit Entscheid vom 18. Dezember 1969 (zugestellt
am 2. Februar 1970) die Beschwerde gut und erliess die Rückerstattung der
zuviel bezogenen Altersrenten. Der Versicherte verstarb am 17. Januar 1970.
C.- Die Ausgleichskasse hat am 6. Februar 1970 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission
vom 18. Dezember 1969 und Bestätigung der von ihr erlassenen Verfügung. Nach
Angaben der Ausgleichskasse beläuft sich der Rückforderungsbetrag noch auf
Fr. 2494.--, nachdem von Juli 1969 bis Januar 1970 die ganze einfache Altersrente
von monatlich Fr. 246.-- zurückbehalten worden war. Gemäss einer Mitteilung
der Gemeindeverwaltung vom 19. März 1970, die vom Vertreter der Erbengemeinschaft,
X. Züst, bestätigt wird, hat der Versicherte keine Vermögenswerte hinterlassen;
die Erben haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Während die Rekurskommission
auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Vertreter der Erbengemeinschaft
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Auszahlung der von der Ausgleichskasse
unrechtmässig zurückbehaltenen einfachen Altersrente. Das Bundesamt für Sozialversicherung
schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufhebung
des Entscheides der Rekurskommission, weil wegen des Todes des Versicherten
das Erlassgesuch nur von den Erben gestellt werden könne. Wenn die Erbschaft
nicht ausgeschlagen werde und die Erben ein Erlassgesuch stellten, sei zu
prüfen, ob diese die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 AHVV erfüllten.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. EVGE
1957 S. 144; EVGE 1959 S. 144), gehen die auf öffentlichem Recht beruhenden
Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers mit seinem übrigen Vermögen
auf die Erben über. Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs.
2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche
Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind. Nachdem das AHVG keine
abweichende Regelung getroffen hat, muss dieser im Verwaltungsrecht allgemein
geltende Grundsatz auch im Gebiete der AHV Anwendung finden. Zum gleichen
Schluss führt Art. 43 AHVV, der mit der Verweisung auf die Art. 566, 589
und 593 ZGB die erbrechtliche Schuldnachfolge voraussetzt. Die Rückerstattungsschuld
des Erblassers wird daher eine persönliche Schuld der Erben. Vorbehalten
bleibt aber eine allfällige Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 566 ZGB.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der verstorbene Versicherte seit
dem Tod seiner Ehefrau von Juni 1966 bis 30. Juni 1969 die ordentliche Ehepaar-Altersrente
weiter erhalten hatte. Die Ausgleichskasse hat demnach zu Recht den zu viel
bezogenen Betrag von Fr. 4216.-- zurückgefordert. Dass die Beschwerdegegner
die Erbschaft ausgeschlagen haben, wird nicht behauptet und ergibt sich auch
nicht aus den Akten. Ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Ausschlagung in Anwendung von Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten wäre. Wohl
soll der Versicherte vermögenslos gewesen sein, aber es fehlt eine amtliche
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Diese war auch nicht offenkundig, denn
der Versicherte kam im Altersheim seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig
nach. Die Schulden des Versicherten sind somit auf die Erben übergegangen...
Erwägung 2
2.- Gemäss Art. 47 AHVG und Art. 79 AHVV kann von der Rückforderung unrechtmässig
bezogener Renten abgesehen werden, wenn der Pflichtige die Renten in gutem
Glauben entgegengenommen hat und wenn die Rückerstattung für ihn eine grosse
Härte bedeuten würde. Obliegt die Rückerstattungspflicht den Erben des verstorbenen
Rentenbezügers, so haben diese die Möglichkeit, auf Grund ihrer persönlichen
Verhältnisse um Erlass zu ersuchen. Er wird ihnen gewährt, wenn und soweit
sie persönlich die Erlassvoraussetzungen erfüllen. So hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht schon wiederholt entschieden (EVGE 1957 S. 145; ZAK
1958 S. 107), wobei es die Frage noch offen liess, ob der von den Erben nachgesuchte
Erlass gewährt werden könne, wenn einzelne von ihnen die Voraussetzungen
nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das Erlassgesuch des Versicherten nach
seinen Verhältnissen beurteilt. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung
zutreffend festhält, ist dieser Entscheid nach dem Tod des Versicherten überholt
und aufzuheben. Es ist jedoch nicht zweckmässig, die Erben ein Erlassgesuch
bei der Ausgleichskasse einreichen zu lassen, wie dies das Bundesamt für
Sozialversicherung vorschlägt. Vielmehr sind die Akten an die Ausgleichskasse
zurückzuweisen, damit sie prüfe, wie weit die Voraussetzungen für den Rückforderungserlass
bei den Erben gegeben sind. Die Rückweisung an die Ausgleichskasse rechtfertigt
sich um so eher, als die Erben in der durch ihren Vertreter eingereichten
Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erkennen lassen, dass sie auf
dem Erlassgesuch bestehen.
Erwägung 3
3.- Trotzdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Juni 1969 nur monatlich
Fr. 70.- als Tilgung der Schuld von Fr. 4216.-- zur Verrechnung stellte,
sistierte sie die einfache Altersrente ganz. Dieses Vorgehen war unzulässig,
so dass die Ausgleichskasse dem Begehren der Beschwerdegegner auf Auszahlung
der zurückbehaltenen Rentenleistungen zu entsprechen hat. Im Falle der Ablehnung
des Erlassgesuches ist allerdings der Antrag insofern gegenstandslos, als
der zurückbehaltene Betrag denjenigen der Rückforderung nicht erreicht. Anders
könnte es sich dagegen bei einer Gutheissung verhalten, denn der Erbe X.
Züst will während der Zeit der Rentensistierung für die Pensionskosten des
Vaters im Altersheim aufgekommen sein. In diesem Fall wären - sofern die
Erlassvoraussetzungen gegeben sind - die vom Sohn für den Vater geleisteten
Zahlungen im Ausmass des zu Unrecht von der Ausgleichskasse zurückbehaltenen
Rentenbetrages zurückzuerstatten. Dispo Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Rekurskommission
des Kantons Appenzell AR vom 18. Dezember 1969 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.