C 102/01
Urteil vom 12. Februar 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
F._, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsschutz Z._
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Februar 2001)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 25. August 1999 wurde der 1961 geborene F._ vom Amt
für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen für 20 Tage ab 13. Juli 1999 in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
B. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom
25. August 1999 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an das Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, zurückwies.
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich sei aufzuheben und die Verfügung des AWA vom 25. August 1999 zu bestätigen.
F. _ und das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten
Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit
und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die
Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Bewerbungen (vgl. auch BGE 124
V 231 Erw. 4a, BGE 120 V 76 Erw. 2, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. August 1999) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Nicht mehr streitig ist, dass es sich bei der dem Beschwerdegegner von
der Firma X._ zugewiesenen Stelle bei der Y._ AG um eine zumutbare Stelle
gehandelt hat und die unbegründete Ablehnung dieser Stelle durch den Versicherten
als ungenügende Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AVIV zu werten
ist. In Frage steht indes, ob das AWA den Versicherten gestützt darauf zu
Recht mit Verfügung vom 25. August 1999 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Die Vorinstanz hat dies verneint. Sie wertete das Verhalten des Versicherten
zwar als ungenügende Arbeitsbemühung, erwog indes, die Beurteilung des AWA
stütze sich nur auf eine ungenügende Arbeitsbemühung; offen und ungeklärt
sei, ob die Arbeitsbemühungen gesamthaft während der Kontrollperiode ungenügend
gewesen seien. Es lasse sich deshalb nicht beurteilen, ob die Bemühungen
des Versicherten bei der Stellensuche in quantitativer und qualitativer Hinsicht
ungenügend seien, weshalb die Sache an das AWA zurückzuweisen sei zur Prüfung
der Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners in der fraglichen Kontrollperiode
in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Demgegenüber macht das beschwerdeführende
seco geltend, die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen
zumutbaren Stelle sei per se als ungenügende Arbeitsbemühung zu werten, ungeachtet
der Qualität und Quantität der restlichen während der fraglichen Kontrollperiode
ausgewiesenen Arbeitsbemühungen. Anders sei nur zu urteilen, wenn der Versicherte
innert nützlicher Frist trotzdem eine Stelle finde, da es dann an der Kausalität
fehle.
2.2 Art. 30 Abs. 1 AVIG sieht verschiedene Einstellungstatbestände vor. Dabei
wird unter anderem unterschieden zwischen dem Tatbestand, sich persönlich
nicht genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen (lit. c) und der Einstellung
wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme
einer zugewiesenen Arbeit (lit. d). Mit der Änderung des Art. 44 AVIV vom
6. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, wurde neu der Absatz 2 hinzugefügt.
Danach gilt als ungenügende Arbeitsbemühung insbesondere auch die unbegründete
Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle. Entsprechend dem Titel
der Bestimmung handelt es sich dabei um eine Konkretisierung der ungenügenden
Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG und überdies um eine
beispielhafte Angabe ("insbesondere").
2.3 Die Vorinstanz scheint nun anzunehmen, die ungenügende Arbeitsbemühung
der Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle gemäss Art. 44 Abs.
2 AVIV genüge zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes nicht, sondern sei
als ein Element zu betrachten, das erst zusammen mit anderen die Arbeitsbemühungen
insgesamt als ungenügend erscheinen lasse; eine Arbeitsbemühung allein wie
die Nichtannahme einer Stelle genüge daher nicht. Für eine solche Interpretation
der massgebenden Bestimmungen bleibt indes angesichts des klaren und unmissverständlichen
Wortlauts von Art. 44 Abs. 2 AVIV kein Raum. Es liegen keine triftigen Gründe
vor und werden denn auch vom kantonalen Gericht nicht dargelegt, um vom eindeutigen
Wortlaut der fraglichen Bestimmungen ausnahmsweise abzuweichen (BGE 127 V
5 Erw. 4a).
Es besteht kein Zweifel, dass der Verordnungsgeber mit der seit 1. Januar
1997 in Kraft stehenden Änderung die Sanktion bei der Ablehnung einer zugewiesenen
Stelle nicht mehr nur auf amtlich zugewiesene Stellen beschränken, sondern
auch auf nicht amtlich zugewiesene ausdehnen wollte (vgl. dazu auch Hans-Ulrich
Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 83, der zu Art. 30 Abs.
1 lit. d AVIG anmerkt, die Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen
zumutbaren Stelle stelle heute einen Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs.
2 AVIV dar). Damit ist klargestellt, dass ebenso wie bei der Ablehnung einer
amtlich zugewiesenen Stelle, die zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes
genügt, ohne dass das übrige Verhalten der versicherten Person beurteilt
werden müsste, auch ausserhalb der amtlichen Zuweisung einer Stelle die Ablehnung
allein schon Grund genug ist, die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
einzustellen (vgl. zum früheren Recht ARV 1990 Nr. 5 S. 37 Erw. 4b). Es kann
denn auch für die Beachtung der Schadenminderungspflicht, eine angebotene
zumutbare Arbeit anzunehmen, letztlich nicht darauf ankommen, ob diese vom
Arbeitsamt, von einem Stellenbüro oder einem privaten Arbeitgeber angeboten
wurde. Die arbeitslose Person darf mit der Annahme einer zumutbaren Arbeit,
die ihr von einem privaten Arbeitgeber oder von einem privaten Stellenvermittlungsbüro
angeboten wird, genauso wenig zuwarten, bis sie eine ihr in jeder Hinsicht
genehme Beschäftigung findet (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 128). Wenn auch bei der
Beurteilung des Einstellungstatbestandes der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen
nach wie vor die Quantität wie auch die Qualität der Arbeitsbemühungen von
Bedeutung ist (ARV 1993/94 N 8 S. 55 Erw. 1, 1986 N 5 S. 22 Erw. 1a, 1978
N 7 S. 19), so steht dem nicht entgegen, dass ein bestimmtes Verhalten von
vornherein als in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend qualifiziert
wird, was der Verordnungsgeber beispielhaft für die Ablehnung einer nicht
amtlich zugewiesenen Stelle getan hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
genügt deshalb die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle bereits,
um die Arbeitsbemühungen insgesamt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
als ungenügend zu qualifizieren.
Die Interpretation der Vorinstanz ergibt sich damit weder aus dem Gesamtzusammenhang,
noch aus dem Zweck der fraglichen Bestimmungen. Schliesslich spricht auch
die Gegenüberstellung von Art. 44 Abs. 2 AVIV in den drei Amtssprachen gegen
die Auffassung der Vorinstanz, nachdem gerade der französische Text bei Ablehnung
einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle von ungenügenden Arbeitsbemühungen
insgesamt spricht ("Si l'assuré refuse sans motif valable un emploi réputé
convenable qui n'a pas été assigné officiellement, ses recherches d'emploi
sont également considérées comme insuffisantes.").
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2001 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich,
zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2003