C 109/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Hofer
Urteil vom 18. Oktober 2000
in Sachen
R._, Arbon, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse
285, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG
A.- Die 1959 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende R._ hielt
sich in den Jahren 1986 und 1987 vorübergehend in der Schweiz auf und war
hier auf Grund einer Saisonbewilligung erwerbstätig. Nach ihrer Heirat reiste
sie gemäss Ausländerausweis am 30. Juni 1989 in die Schweiz ein. Vom Kanton
Thurgau erhielt sie eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis
B) mit dem Aufenthaltszweck "Verbleib beim Ehemann". Seither widmete sie
sich der Erziehung der 1988 und 1989 geborenen Kinder, ohne daneben einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 1. Juni 1999 meldete sich R._ bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die Arbeitslosenkasse Thurgau unterbreitete die Sache
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (neu Amt für Wirtschaft
und Arbeit [AWA]) zum Entscheid über die Arbeitsberechtigung. Gestützt auf
dessen Stellungnahme vom 8. Juni 1999 verneinte die Kasse mit Verfügung vom
28. Juni 1999 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 1999.
B.- Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 17.
Februar 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R._ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung
für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 30. April 2000. Während die Rekurskommission
und die Arbeitslosenkasse in abweisendem Sinne Stellung nehmen, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Ein Arbeitsloser
ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehört zur Vermittlungsfähigkeit
nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern
auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung
besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und
damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 120 V 379 Erw. 2a; ARV 1996/97
Nr. 33 S. 187 Erw. 3a/bb und Nr. 18 S. 90 Erw. 3b mit Hinweisen).
b) Der Ausländer bedarf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen-
und Berufswechsel einer Bewilligung; ausgenommen von der Bewilligungspflicht
ist nur die erwerbliche Betätigung der niedergelassenen Ausländer (Art. 3
Abs. 3 ANAG). Nach Art. 14c ANAG bewilligen die kantonalen Behörden den Ausländern
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage
dies gestattet (BGE 120 V 380 Erw. 2b). Gemäss Verordnung über die Zahl der
Ausländer (BVO) dürfen Ausländern Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit,
zum Stellen- oder Berufswechsel und zur Verlängerung des Aufenthaltes nur
erteilt werden, wenn der Arbeitgeber trotz konkret nachgewiesener Bemühungen
keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit
zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten (Art.
7 Abs. 1 und 4 BVO). Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, haben neben
den einheimischen Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den
Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit
berechtigt sind (Art. 7 Abs. 3 BVO). Nach dem mit der Verordnungsänderung
vom 25. Oktober 1995 eingefügten Art. 7 Abs. 5bis BVO (in Kraft seit 1. November
1995; AS 1995 4869) gilt Absatz 3 dieser Bestimmung jedoch nicht für den
Ehegatten eines Ausländers und seine Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art. 38 und 39 BVO). In ihren
Erläuterungen vom Oktober 1995 zur Änderung der BVO führten das seco (damals
noch Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) und das Bundesamt für Ausländerfragen
aus, die Einfügung von Abs. 5bis stehe in engem Zusammenhang mit den neuen
Erleichterungen für Familien von Diplomaten und internationalen Beamten und
diene der einheitlichen Zulassung von Personen auf dem Arbeitsmarkt, die
im Rahmen des normalen Familiennachzugs eingereist seien. Infolge dieser
Änderung habe Art. 13 lit. a BVO aufgehoben werden können, zumal die im Familiennachzug
gemäss Art. 38 BVO zugelassenen Personen gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO
bereits von der zahlenmässigen Begrenzung ausgenommen seien, wenn sie eine
erstmalige Erwerbstätigkeit ausübten. Nach der neuen Bestimmung hätten sie
einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt, unterstünden jedoch der Kontrolle
der Anstellungsbedingungen (Art. 9 BVO). In einer Weisung vom 8. September
1999 hält das Bundesamt für Ausländerfragen sodann fest, Art. 7 Abs. 5bis
BVO sei in dem Sinne zu verstehen, dass Ehegatten eines Ausländers, die im
Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind, bei der Aufnahme einer erstmaligen
Erwerbstätigkeit dem Vorrang der einheimischen Arbeitskräfte (gemäss Abs.
1), nicht aber dem Vorrang der stellensuchenden Ausländer (gemäss Abs. 3)
unterstehen.
c) Daraus ergibt sich, dass im Familiennachzug eingereiste Ausländer nicht
einem generellen Arbeitsverbot unterliegen. Wie Asylbewerber (Art. 13 lit.
g BVO) sind sie von der für erwerbstätige Jahresaufenthalter geltenden zahlenmässigen
Zulassungsbegrenzung ausgenommen (Art. 12 Abs. 2 BVO). Gegenüber jenen sind
sie insofern privilegiert, als der Vorrang der stellensuchenden Ausländer
nach Art. 7 Abs. 3 BVO, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur
Erwerbstätigkeit berechtigt sind, nicht zur Anwendung kommt. Namentlich Jahresaufenthalter
können somit gegenüber den Personen, die im Familiennachzug eingereist sind,
keinen Vorrang geltend machen. Die Arbeitsmarktbehörde hat daher im Rahmen
des Vorentscheides oder der Stellungnahme gemäss Art. 42 und 43 BVO den Vorrang
der einheimischen Arbeitskräfte zu beachten (Art. 7 Abs. 1 und 4 BVO) und
zu prüfen, ob die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten
sind (Art. 9 BVO). Damit steht den zuständigen kantonalen Behörden bei der
Bewilligung von Arbeitsberechtigungen von Ausländern, welche im Familiennachzug
in die Schweiz eingereist sind, ein weiter Ermessensspielraum zu (zur Publikation
vorgesehenes Urteil M. vom 19. September 2000 [C 122/99]).
2.a) Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage
nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage
dar (BGE 120 V 382 Erw. 3a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv,
d.h. von jenem Zeitpunkt aus und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse,
wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hatten (BGE 120
V 387 Erw. 2 mit Hinweisen).
b) Gestützt auf ihr Saisonnierstatut aus den Jahren 1986 und 1987 hatte die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Daueraufenthalt in der Schweiz. Bei
ihrer Wiedereinreise nach erfolgter Heirat wurde ihr der Aufenthalt ab 30.
Juni 1989 unter dem Titel des Familiennachzugs bewilligt. In seiner Stellungnahme
zu Handen der Arbeitslosenkasse vom 8. Juni 1999 führte das AWA das zugleich
auch zuständige kantonale Arbeitsmarktbehörde im Sinne der BVO ist aus, die
Versicherte sei im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist.
Sie weise keine beruflichen Qualifikationen aus, weshalb sie lediglich für
Hilfsarbeiten eingesetzt werden könne. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage
im Kanton Thurgau mit einer relativ hohen Zahl an stellenlosen Personen,
wovon der grösste Teil Hilfskräfte, könnten die Arbeitgeber ihren Personalbedarf
unter den einheimischen Arbeitskräften rekrutieren. Angesichts dieser Ausgangslage
könne der Versicherten kein Stellenantritt bewilligt und keine Arbeitserlaubnis
erteilt werden. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 1999, auf welchen
es für die Beurteilung praxisgemäss ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen),
konnte die Beschwerdeführerin somit nicht mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung
rechnen. Angesichts der negativen Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde und
in Nachachtung des dieser zukommenden Ermessens (ARV 1998 Nr. 44 S. 251 Erw.
1b) haben Arbeitslosenkasse und Rekurskommission die Anspruchsberechtigung
mangels Vermittlungsfähigkeit somit zu Recht verneint.
c) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben und der Beschwerdeführerin der Stellenantritt als Küchengehilfin
in einem Restaurant ab 1. Mai 2000 von der zuständigen Behörde bewilligt
wurde, lässt die Verfügung vom 28. Juni 1999 nicht als unrechtmässig erscheinen.
Wegen des Vorranges der inländischen Arbeitskräfte können Bewilligungen nur
für Berufe und Branchen mit Arbeitskräftemangel erteilt werden, wobei der
Arbeitgeber jeweils nachweisen muss, dass er keine einheimische Arbeitskraft
gefunden hat. Die Bewilligungspraxis der Arbeitsmarktbehörde wird somit durch
die jeweilige Arbeitsmarkt- und Konjunkturlage bestimmt. Wenn die Behörde
die erwerbliche Situation zu einem bestimmten Datum als für ausländische
Arbeitskräfte ungünstig einschätzt, bedeutet eine nachträgliche Bewilligung
gestützt auf einen konkreten Arbeitsnachweis nicht, dass auch rückwirkend
auf den Zeitpunkt, ab welchem Arbeitslosenentschädigung beantragt wird, die
Vermittlungsfähigkeit zu bejahen wäre. Dies wird vom AWA mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich bestätigt. In seiner Stellungnahme
vom 10. Mai 2000 führt dieses weiter aus, die Erteilung einer Arbeitsbewilligung
sei anhand eines konkreten Arbeitsgesuches der Pizzeria A._ am 29. März 2000
erneut geprüft worden. Auf Grund der Tatsache, dass für die fragliche Stelle
eine einheimische Arbeitskraft weder gefunden noch durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
habe vermittelt werden können, sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung
schliesslich erteilt worden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Thurgau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Oktober 2000