C 109/04
Urteil vom 9. Juni 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
L._, 1960, Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 17. Mai 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1960 geborene L._ war seit 1. Oktober 1988 als Architekt HTL für R._,
Architektur- und Raumplanungsbüro, tätig gewesen. Nachdem R._ mit der Bezahlung
des 13. Monatslohnes für das Jahr 1999 und der Monatsgehälter ab März 2000
im Rückstand und trotz mehrmaliger Anmahnung der Ausstände seinen Zahlungspflichten
nicht nachgekommen war, löste L._ das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
19. September 2000 fristlos auf. Am 20. September 2000 leitete L._ gegen
den ehemaligen Arbeitgeber Betreibung über eine Forderung von Fr. 61'736.40
zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. September 2000 ein. Die Ehefrau von R._ hat
am 13. Oktober 2000 gegen den Zahlungsbefehl vom 20. September 2000 Rechtsvorschlag
erhoben.
Am 13. Oktober 2000 stellte L._ Antrag auf Insolvenzentschädigung bezüglich
des 13. Monatslohnes aus dem Jahr 1999 und der Lohnforderungen für die Zeit
vom 1. März bis 19. September 2000 im Gesamtbetrag von Fr. 61'736.40. Mit
Verfügung vom 15. April 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
dieses Begehren mit der Begründung ab, er habe zu lange, nämlich bis Ende
August 2000 nichts unternommen, um seinen beträchtlichen Lohnforderungen
zum Durchbruch zu verhelfen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
vom 17. September 2003).
B. Dagegen hat L._ Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheides vom 17. September 2003 sei ihm eine Insolvenzentschädigung
für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses mit R._ zuzusprechen.
In Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
den Einspracheentscheid auf, verpflichtete die Arbeitslosenkasse, Insolvenzentschädigung
auszurichten, und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die
Höhe der Entschädigung festlege (Entscheid vom 17. Mai 2004).
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und stellt das Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts vom
17. Mai 2004 sei aufzuheben. Die Vorinstanz und L._ schliessen auf Abweisung,
die Arbeitslosenkasse auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz
der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadien (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 191 N 508 ff.) erreicht hat:
- Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder
- Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung
des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vor- zuschiessen
(Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder
- Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohnforderungen
(Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder
- Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder
- richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren
alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
Dem Wortlaut nach bezieht sich die Bestimmung auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren.
Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche
auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung
aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.), und der
versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
obliegt, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise
nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190).
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung abgelehnt,
weil sich der Beschwerdegegner monatelang mit mündlichen Vertröstungen seines
ehemaligen Arbeitgebers habe hinhalten lassen. Erstmals im September 2000
habe er die Bezahlung des 13. Monatslohnes für das Jahr 1999 und der seit
März 2000 ausstehenden Monatsgehälter schriftlich angemahnt. Weil er während
längerer Zeit keine konkreten Schritte zur Durchsetzung seiner Lohnansprüche
unternommen habe, sei er der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht
nicht nachgekommen, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.
3.2 Das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner gelangen demgegenüber
zur Auffassung, dass eine Insolvenzentschädigung auszurichten sei. Die Vorinstanz
führt an, die mehrfachen mündlichen Mahnungen in der Zeit von April bis September
2000 seien insbesondere im Hinblick auf das lange Arbeits- und Vertrauensverhältnis
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als hinreichende Bemühungen im Sinne
von Art. 55 Abs. 1 AVIG zu betrachten. Weil der Beschwerdegegner einem Betreibungsregisterauszug
habe entnehmen können, dass in der Zeit von 1. Januar 1994 bis 1. September
2000 elf Betreibungen gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber mit einer Betreibungssumme
von über fünf Millionen Franken angehoben worden seien, habe er von einer
Überschuldung des Arbeitgebers ausgehen können und daher von der Stellung
eines Rechtsöffnungsbegehrens absehen können. Er habe die ihm zumutbaren
Vorkehren unternommen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren,
weshalb die Arbeitslosenkasse gehalten sei, Insolvenzentschädigung auszurichten.
3.3 Das Beschwerde führende seco verneint den Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
weil die Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers keines der in Art.
51 Abs. 1 lit. a und b AVIG vorausgesetzten zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadien erreicht habe.
4. Der Versicherte befand sich vom 1. Oktober 1988 bis 19. September 2000
in einem Arbeitsverhältnis mit R._, welcher sein Architektur- und Raumplanungsbüro
- zumindest in der relevanten Zeit der Anstellung - als Einzelfirma betrieben
hatte. Unter diesen Umständen fällt als Grundlage für die beantragte Insolvenzentschädigung
Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG in Betracht, wonach - in sachlicher Hinsicht -
ein Anspruch zu bejahen ist, wenn beitragspflichtige Arbeitnehmer "gegen
ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben".
4.1 Da die Regelung der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG nach
den im SchKG definierten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien ausgerichtet
ist, muss sich - entgegen der impliziten Annahme des kantonalen Gerichts
- auch die Auslegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen an die SchKG-rechtlich
definierten Vorgaben halten. Unter insolvenzentschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten
kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden,
ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend
sind oder nicht (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil
K. vom 26. April 2005, C 62/04). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
vorausgesetzte fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist im Übrigen
durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck
der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten
nachkommen. Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
offensichtlich erscheint, ist mit anderen Worten keineswegs ausgeschlossen,
dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung
oder der Pfändung doch noch beglichen werden. Die Interpretation des kantonalen
Gerichts, wonach in bestimmten Fällen unabhängig vom Stand des zwangsvollstreckungsrechtlichen
Verfahrens Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, falls nur schon die
Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich ist,
kommt im Ergebnis einer Erweiterung der Insolvenztatbestände gleich. Da die
zu einer Insolvenzentschädigung Anlass gebenden Tatbestände im Gesetz abschliessend
genannt sind (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; zur Publikation in der amtlichen
Sammlung vorgesehenes Urteil K. vom 26. April 2005, C 62/04; Gerhards, Grundriss
des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1996, S. 175 Rz 78; Nussbaumer,
a.a.O., S. 191 N 508; Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 68), kann
der vorinstanzlichen Ansicht nicht gefolgt werden.
4.2 Für die Beurteilung des Insolvenzentschädigungsanspruchs ist der bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (17. September 2003)
eingetretene Sachverhalt massgebend (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Der
Versicherte hat das Pfändungsbegehren in diesem Zeitraum unbestrittenermassen
nicht gestellt. Die Anspruchsvoraussetzung des Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG
war damit nicht erfüllt.
5. Der Versicherte behauptet, sein ehemaliger Arbeitgeber habe sich nach
der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 19. September 2000 ins Ausland
abgesetzt. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Denn selbst wenn es sich
so verhielte, könnte auf Grund der vorliegenden Umstände keine Insolvenzentschädigung
ausgerichtet werden, wie sich im Folgenden zeigt. Wird davon ausgegangen,
dass R._ zu besagter Zeit tatsächlich ins Ausland abgereist ist, so hätte
der Beschwerdegegner gemäss der schuldbetreibungsrechtlichen Ordnung eine
Fortsetzung der von ihm eingeleiteten Betreibung nach dem Wegzug seines ehemaligen
Arbeitgebers aus der Schweiz zwar nicht mehr verlangen können, weil das Eintreibungsverfahren
hier noch nicht bis zur Pfändungsankündigung gediehen war (Art. 53 SchKG
e contrario; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 53). Dem Versicherten
hätte es allerdings bei dieser Sachlage offen gestanden, am letzten schweizerischen
Wohnsitz des Schuldners die Konkurseröffnung zu beantragen (Art. 190 Abs.
1 Ziff. 1 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 3 und 4 zu Art. 190; zur
Zahlungsflucht vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/München
1998, N 4 zu Art. 54). Es wäre ihm daher möglich und zumutbar gewesen, die
Eröffnung des Konkurses über seinen ehemaligen Arbeitgeber zu erwirken (ARV
2003 Nr. 5 S. 63). Mit der Konkurseröffnung hätten die Anspruchsvoraussetzungen
zum Bezug von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG vorgelegen.
Sodann hätte der Versicherte auch Anrecht auf Insolvenzentschädigung gehabt,
wenn der Konkurs in der Folge nur deswegen nicht eröffnet worden wäre, weil
sich auf Grund offensichtlicher Überschuldung von R._ kein Gläubiger bereit
gefunden hätte, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG).
6. Der Versicherte verfügte damit (und verfügt unter Umständen auch heute
noch) in jedem Fall über eine Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen für
die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG zu
erfüllen. Da er davon bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
(17. September 2003) nicht Gebrauch gemacht hat und niemand Vorteile aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit
Hinweisen), lässt sich die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
durch die Arbeitslosenkasse im Ergebnis nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Mai 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Luzern, zugestellt.
Luzern, 9. Juni 2005