C 11/00
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Widmer
Urteil vom 10. Oktober 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
P. M._, Beschwerdegegner, Erbe des T. M._, 1930, gestorben am 13. Oktober
2000,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die Bauunternehmung T. M._ bezog in der Zeit zwischen Januar 1992 und
Februar 1994 Schlechtwetterund Kurzarbeitsentschädigung im Gesamtbetrag von
Fr. 12'343.55. Nachdem am 28. September 1993 ein Mitarbeiter der Unternehmung
gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Verdacht geäussert hatte,
dass die Firma Kurzarbeitsentschädigung bezogen habe, obwohl die Angestellten
voll gearbeitet hätten, holte die Arbeitslosenkasse weitere Unterlagen ein.
Am 21. Juli 1994 sandte sie die Akten an das damalige Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (BIGA) und bat unter Hinweis auf Unstimmigkeiten, die
sich hinsichtlich bereits früher von T. M._ zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung
für die Monate Juni bis August 1993 ergeben hatten, sowie den Verdacht auf
unrechtmässigen Entschädigungsbezug durch die Firma um Überprüfung der Angelegenheit.
Eine am 16. November 1994 vom BIGA bei der Bauunternehmung T. M._ durchgeführte
Arbeitgeberkontrolle ergab laut Bericht vom 16. März 1995, dass die Firma
zwischen Januar 1992 und Februar 1994 Schlechtwetterund Kurzarbeitsentschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 70'400.05 unrechtmässig bezogen habe, indem
wiederholt Arbeitsausfälle für Arbeitnehmer, die gemäss Stundenbüchern voll
oder teilweise auf der Baustelle oder in der Werkstatt gearbeitet hatten,
geltend gemacht worden waren. Nicht anerkannt wurden weiter Arbeitsausfälle,
die durch Krankheit oder Unfall bedingt waren und solche, die nach Korrektur
weniger als 10 % der normalerweise geleisteten Arbeitsstunden ausmachten.
Am 14. Juli 1995 erliess die Arbeitslosenkasse auf Weisung des BIGA eine
Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 70'400.05.
B.- In Gutheissung der von T. M._ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Kassenverfügung vom 14. Juli 1995
mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 auf.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. T. M._ liess
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Arbeitslosenkasse
auf eine Vernehmlassung verzichtete.
D.- T. M._ starb am 13. Oktober 2000. Laut notarieller Erbgangsbescheinigung
vom 16. August 2001 ist dessen Sohn P. M._ einziger Erbe des Verstorbenen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Stirbt eine Partei im Laufe des Verfahrens, treten die Erben (Art. 560
ff. ZGB) ohne weiteres als Partei in den Prozess ein (Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 13 zu Art. 13 VRPG), wobei der
Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist
resolutiv bedingt ist (Escher, Zürcher Kommentar, N 6 f. Vorbemerkungen zu
Art. 560 ZGB). Die Erbenstellung wird somit erst nach der ausdrücklichen
Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist
definitiv. Dementsprechend bestimmt Art. 6 BZP (anwendbar nach Art. 40 in
Verbindung mit Art. 135 OG), dass das Verfahren bei Tod einer Partei ruht
(Abs. 2) und erst fortzusetzen ist, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen
werden kann bzw. die Erbenstellung definitiv geworden ist (vgl. auch Vogel,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, N 94 S. 148; Merkli/ Aeschlimann/Herzog,
a.a.O., N 14 zu Art. 13 und N 7 zu Art. 38 VRPG). Auf Grund der notariellen
Erbgangsbescheinigung vom 16. August 2001 steht fest, dass P. M._, der Sohn
des verstorbenen Beschwerdegegners, dessen einziger Erbe ist. Damit tritt
P. M._ ohne weiteres als Beschwerdegegner in den gängigen Prozess ein, der
nunmehr fortzusetzen ist.
2. Gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch
innert einem Jahr nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck "nachdem
die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen
(BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 274 Erw. 5a). Um die Voraussetzungen für die
Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten
Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich
der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber
einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des
Rückerstattungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt
werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder
dass dieser Anspruch bloss den Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht
feststeht (BGE 112 V 181 Erw. 4a).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung verwirkt ist, wie die
Vorinstanz angenommen hat, oder ob sie innert der einjährigen Verwirkungsfrist
des Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verfügt wurde, wie das seco in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend macht. Dabei stellt sich die Frage, wann die Frist zu laufen begonnen
hat. Die Vorinstanz wirft der Kasse vor, es wäre im Anschluss an die Mitteilung
des angestellten W._ vom 28. September 1993 über Unregelmässigkeiten beim
Bezug von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung durch den verstorbenen
T. M._ und nach der Rückzahlung solcher Entschädigungen durch die Firma selbst
offenbar unter dem Druck der Ereignisse ihre Pflicht gewesen, "eine umfassende
Prüfung vorzunehmen oder, wenn sie eine solche Prüfung nicht selbst vornehmen
konnte, beim BIGA zu veranlassen". Vom Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung
durch W._ (September 1993) und der Rückzahlung von Entschädigungen durch
die Firma rechnet das kantonale Gericht ungefähr vier Monate dazu (die Dauer,
welche die vom damaligen BIGA später durchgeführte Arbeitgeberkontrolle in
Anspruch nahm) sowie weitere vier Monate für den definitiven Bericht und
stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass der Bericht des BIGA bei
rechtzeitiger Veranlassung durch die Arbeitslosenkasse Ende Juni 1994 hätte
vorliegen können. Zu jenem Zeitpunkt habe die einjährige Verwirkungsfrist
zu laufen begonnen und sei somit bei Verfügungserlass am 14. Juli 1995 bereits
abgelaufen gewesen.
4. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Für die Arbeitslosenkasse
bestand im Herbst 1993 kein Anlass, eine umfassende Prüfung entweder selbst
vorzunehmen oder eine solche beim damaligen BIGA zu veranlassen. Nach Art.
96 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 AVIV prüft die Ausgleichsstelle
in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen
der Kassen rechtmässig sind. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass
nur eine solche Kontrolle die nötige Klarheit über die Rückerstattungspflicht
dem Grundsatz nach und in masslicher Hinsicht zu erbringen vermochte, legt
sie doch ihrer Berechnung des Beginns der Verwirkungsfrist den Zeitpunkt
zu Grunde, in welchem ein entsprechender Bericht frühestens vorliegen konnte.
Entscheidend ist somit, ob die Kasse beim damaligen BIGA im Herbst 1993 sofort
eine Arbeitgeberkontrolle hätte veranlassen müssen oder ob sie, entsprechend
dem von ihr gewählten Vorgehen, zuerst selber hat versuchen müssen, konkretere
Anhaltspunkte über allfällige Unregelmässigkeiten zu gewinnen. Eine kantonale
Verwaltungsstelle, welche eine Untersuchung durch eine Bundesstelle auslösen
will, muss, um Gehör zu finden, über konkrete und gewichtige Fakten verfügen.
Die Mitteilung eines Angestellten, der mit der Arbeitgeberfirma im Streite
stand, sowie eine Rückzahlung von Entschädigungen, welche die Firma für einen
Angestellten erhalten hatte, sind Vorgänge, wie sie bei zahlreichen Kassen
in der Schweiz gelegentlich vorkommen. In solchen Fällen entspricht es ordnungsgemässem
Verwaltungshandeln, wenn eine Kasse versucht, sich ein klareres Bild zu verschaffen,
ehe sie beim zuständigen Bundesamt die Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle
beantragt. Dies gilt umso mehr, als die Kasse die Angaben von M. W._ mit
einer gewissen Zurückhaltung aufgenommen hat, schrieb sie doch in ihrer Aktennotiz
vom 29. Oktober 1993 über ein Telefongespräch mit dem Genannten hinsichtlich
eines anderen Streitpunktes zwischen diesem und der Firma: "Herr W._ fehlen
auch hier handfeste Beweise". Einem wenig substanziierten Antrag an das BIGA
wäre jedoch zum Vornherein kaum Erfolg beschieden gewesen. Die Arbeitslosenkasse
hat demnach durchaus korrekt gehandelt, wenn sie den Verstorbenen zuerst
(Oktober 1993) aufgefordert hat, die nötigen Unterlagen einzureichen und
die Firma hernach am 28. März 1994 gemahnt hat, nachdem dieser Aufforderung
keine Folge geleistet worden war. Selbst wenn eine frühere Mahnung dazu geführt
hätte, dass die Unterlagen von der Firma ohne weiteren Verzug geliefert worden
wären, hätte der Bericht des BIGA nach der Berechnung der Vorinstanz erst
in der zweiten Jahreshälfte 1994 vorgelegen, sodass die einjährige Verwirkungsfrist
durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 1995 gewahrt wurde.
5. Nachdem die Vorinstanz über die Frage, ob der Bezug von Kurzarbeitsund
Schlechtwetterentschädigung durch den verstorbenen T. M._ unrechtmässig war,
nicht befunden hat, ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit es hierüber entscheide.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 1999
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Kantonalen Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilungen Arbeitslosenkasse und Arbeitsvermittlung,
zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2001