C 11/04
Urteil vom 7. Juli 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude,
9100 Herisau, Beschwerdeführerin,
gegen
D._, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner,
Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 19. November 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch von D._ (geb. 1949) um Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung ab 4. November 2002 ab. Diese Verfügung bestätigte
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid
vom 26. März 2003.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. November 2003 in dem Sinne gut, dass es
die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse
zurückwies.
C. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben.
Während D._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt,
verzichten die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden
und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur
Anrechnung von Erziehungszeiten als Beitragszeiten (Art. 13 Abs. 2bis AVIG
in der bis Ende Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) und zur Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung
(BGE 125 V 123) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung
ab 4. November 2002.
2.1 Die Verwaltung verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdegegner
sei seit Januar 1986 selbstständig erwerbstätig gewesen. Ab November 2000
habe er seine anlässlich der Scheidung ihm zugeteilte Tochter betreut und
deshalb die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Im September 2002 habe er die Betreuung
der Tochter anderweitig regeln können und sei daher wieder in der Lage, einer
Arbeit nachzugehen. Da er in der Zeitspanne vor Beginn der Betreuung selbstständig
erwerbstätig gewesen sei, habe er keinen Versicherungsschutz besessen. Die
fehlende Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen
Arbeit schliesse eine Berufung auf die Ausnahmeregelung von Art. 13 Abs.
2bis altAVIG aus. Demnach könne der Versicherte keinerlei Beitragszeiten
geltend machen und folglich auch keine Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdegegner bis zum heutigen Tag als
unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D._ im Handelsregister eingetragen
sei. Dieser Betrieb sei zwar wegen der Betreuung der Tochter stillgelegt,
jedoch nie aufgelöst worden. Damit habe der Versicherte die Möglichkeit,
sich erneut in seiner Firma einzustellen.
2.2 Demgegenüber erwog die Vorinstanz, die Betreuungszeit sei als Beitragszeit
zu werten, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Versicherte vorgängig selbstständig
oder unselbstständig erwerbstätig gewesen sei. Einzige Voraussetzung für
die Anerkennung der Betreuungszeit als Beitragszeit sei, dass der Beschwerdegegner
auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage gezwungen gewesen sei, wieder eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ob eine derartige Notlage vorliege, habe die
Verwaltung nicht geprüft, weshalb die Vorinstanz die Sache zu entsprechenden
Abklärungen zurückwies.
2.3 Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Entscheidend für den Ausgang
des Verfahrens ist, dass der Beschwerdegegner weiterhin als unbeschränkt
haftender Gesellschafter (Komplementär) seiner Kommanditgesellschaft im Handelsregister
eingetragen ist. Als solcher bekleidet er eine arbeitgeberähnliche Stellung
und würde, falls er Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen wollte, von Gesetzes
wegen keine Leistungen erhalten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). In ständiger
Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
diese Vorschrift auch auf arbeitgeberähnliche Personen angewendet, welche
Arbeitslosenentschädigung beziehen wollen. Auch Komplementäre einer Kommanditgesellschaft
gehören zu dem von dieser Rechtsprechung umfassten Personenkreis. Damit solche
Personen Anspruch auf die erwähnte Leistung haben, muss ihr Ausscheiden aus
der betreffenden Firma definitiv und an Hand eindeutiger Kriterien überprüfbar
sein. Dabei wird oft auf die Löschung des Handelsregistereintrags abgestellt,
da dies Dritten gegenüber das Ausscheiden erkennen lässt (Urteil K. vom 8.
Juni 2004, C 110/03). So lange arbeitgeberähnliche Personen weiterhin Einfluss
auf die Geschicke des Betriebs nehmen können, steht ihnen hingegen keine
Arbeitslosenentschädigung zu. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen
Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches
der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen
inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Arbeitgeberähnliche
Personen können sich nach Belieben wieder in ihrem Betrieb einstellen und
sich Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen. Dabei bleibt der ihnen anrechenbare
Arbeitsausfall schwer bestimmbar. Auch eine vorübergehende Stilllegung des
Betriebs (100%-ige Kurzarbeit) ändert nichts daran, dass arbeitgeberähnliche
Personen gegebenenfalls wieder in ihrer Firma einsteigen. Nachdem der Beschwerdegegner
weiterhin als Komplementär seiner Kommanditgesellschaft und damit in arbeitgeberähnlicher
Stellung im Handelsregister eingetragen ist, kann er daher so oder anders
keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Damit erübrigt es sich, die
Akten zur Abklärung der wirtschaftlichen Notlage an die Verwaltung zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: