C 110/06
Urteil vom 18. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin
Berger Götz.
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
P._, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse
101, 4600 Olten.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 10. April 2006.
Sachverhalt:
A. Der 1947 geborene P._ war vom 1. März 1976 bis 31. Dezember 2001 als Kundenmaurer
bei der Firma B._ angestellt gewesen. Am 25. Juni 2002 stellte er Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, er sei bereit und in der Lage,
teilzeitlich, höchstens im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig
zu sein. Die Arbeitslosenkasse GBI (ab 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse)
richtete ihm für die Monate Juli bis November 2002 Arbeitslosentaggelder,
basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2'641.- (50 % des im letzten
Arbeitsverhältnis erzielten Lohnes), aus.
Nachdem sich P._ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, sprach ihm die zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Wirkung
ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 61 %, zu (Verfügung vom 18. Dezember 2002).
Die Arbeitslosenkasse kürzte den versicherten Verdienst entsprechend der
Höhe des Invaliditätsgrades auf Fr. 2'060.- (39 % des versicherten Verdienstes
für eine Vollzeitstelle), stellte fest, dass der Versicherte die fünf allgemeinen
Wartetage nicht zu bestehen hatte, was für den Monat Juli 2002 eine Nachzahlung
von Fr. 208.70 ergab, und forderte für die Monate August bis November 2002
zu viel ausbezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 1'500.40 (Fr. 1'709.10 abzüglich
der Nachzahlung für den Monat Juli 2002 im Betrag von Fr. 208.70) zurück,
was sie vollumfänglich mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete
(Verfügung vom 13. Dezember 2002).
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sistierte das von P._ gegen
die Verfügung vom 13. Dezember 2002 angehobene Beschwerdeverfahren "bis der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gemäss IVG feststeht". Die im IV-rechtlichen
Verfahren von P._ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2002
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie
ergänzende Abklärungen vornehme (Entscheid vom 7. Mai 2005). Nach einer erneuten
Verfügung vom 26. August 2005 und zwei Verfügungen vom 28. Oktober 2005 hielt
die IV-Stelle mit - in Rechtskraft erwachsenem - Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2005 fest, P._ stehe bei einem Invaliditätsgrad von 65 % ab 1.
April 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gestützt auf diesen Einspracheentscheid
erhöhte die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderung mit Verfügung vom 26. September
2005 auf Fr. 6'241.50. In der Folge hob das kantonale Gericht die Rückforderungsverfügung
der Arbeitslosenkasse vom 13. Dezember 2002 in Gutheissung der Beschwerde
auf (Entscheid vom 10. April 2006).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Gerichtsentscheid vom 10. April 2006 sei aufzuheben.
P._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht
(an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren
des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Da der kantonale Gerichtsentscheid am 10. April 2006 - und somit vor dem
1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E.
1.2 S. 395).
2. Streitig und zu prüfen ist, letzt- wie vorinstanzlich, ob und allenfalls
in welchem Umfang der Versicherte hinsichtlich der von Juli bis November
2002 formlos erbrachten Taggeldleistungen rückerstattungspflichtig ist, nachdem
ihm eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist. Nach dem
Prinzip des Devolutiveffekts ist mit der Rechtshängigkeit der erstinstanzlichen
Beschwerde (vom 13. Januar 2003) die Befugnis und Pflicht zum Entscheid betreffend
Rückforderung in der Zeit von Juli bis November 2002 erbrachter Taggeldleistungen
von der Verwaltung auf das kantonale Gericht übergegangen. Der während der
Litispendenz des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung
vom 26. September 2005 kam somit lediglich der Charakter eines Antrags an
das erkennende Gericht zu (BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142 ff.; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 298/92 vom 9. Mai 1994, publ. in: AHI 1994 S. 270
E. 4a).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Vermittlungsfähigkeit
behinderter Personen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs.
2 AVIG) sowie zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 Abs. 1 AVIG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung:
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 88/04 vom 23. August 2006,
publ. in: SVR 2007 ALV Nr. 2 S. 3]; BGE 122 V 367 E. 3 S. 368) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Kompetenz
zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung in Art. 15 Abs.
2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden ist. Dieser hat in Art. 15
Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer
ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung
als vermittlungsfähig gilt.
3.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten,
die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV
der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Unter "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" ist die Invalidität, somit
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit, zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 140/05 vom 1. Februar 2006).
4. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente
hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung
eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse
nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen
auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet
wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.1 Im vorliegenden Fall steht auf Grund der Abklärungen der Invalidenversicherung
fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im zu beurteilenden
Zeitraum von Juli bis November 2002 seinen Leiden angepasste Tätigkeiten
im Umfang eines 50%igen Pensums ausüben konnte (und auch wollte). Es bestand
demgemäss Vermittlungsfähigkeit. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung
der Vorinstanz noch nicht, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
- namentlich in Bezug auf die Höhe der Taggelder - rechtmässig gewesen ist.
4.1.1 Das kantonale Gericht nimmt gestützt auf die Unterlagen der Invalidenversicherung
an, der Versicherte sei spätestens seit April 2001 in der Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass sich bis zum Zeitpunkt
der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Juni 2002 und auch
bis zum Erlass der Rückforderungsverfügung im Dezember 2002 keine gesundheitsbedingte
Änderung der Leistungsfähigkeit ergeben habe. Der Versicherte habe somit
weder unmittelbar vor noch während der am 1. Juli 2002 eingetretenen Arbeitslosigkeit
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten,
weshalb Art. 40b AVIV nicht anwendbar sei. Die neue Tatsache der nachträglich
zugesprochenen Invalidenrente führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
im Sinne der prozessualen Revision und es ändere sich nichts an der Bemessungsgrundlage
des versicherten Verdienstes. Demzufolge könne die Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst nicht nachträglich um das Mass der von der Invalidenversicherung
zwischenzeitlich festgestellten Resterwerbsfähigkeit herabsetzen.
4.1.2 Art. 40b AVIV sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in
Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst auf der Basis
des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes bemessen, der während
eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise
erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. In aller Regel
entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen Leistungsfähigkeit
der arbeitslosen Person. Allfällige gesundheitsbedingte Leistungseinbussen
können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar
vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit entstanden sind. Tritt mit
anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die
aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit,
welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in
diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur
gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst
auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen
könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn
sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch)
nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst
bildet. Soweit sich aus dem vom kantonalen Gericht zitierten Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 349/00 vom 12. Februar 2004 etwas anderes ergibt,
kann daran nicht festgehalten werden.
4.2 Im zu beurteilenden Fall war der Versicherte bereits über 20 Jahre im
gleichen Betrieb als Kundenmaurer tätig gewesen, als sich - gemäss Bericht
des Hausarztes vom 4. Mai 2001 - ab 29. April 2000 gesundheitliche Probleme
einstellten, welche die Arbeitsfähigkeit zunehmend beeinträchtigten. Dennoch
sah die damalige Arbeitgeberin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf den 31. Dezember 2001 davon ab, den Grundlohn der verminderten Leistungsfähigkeit
des Beschwerdegegners anzupassen. Der versicherte Verdienst, welcher den
Taggeldabrechnungen für die Monate Juli bis November 2002 zu Grunde liegt,
basiert demgemäss auf diesem Grundlohn, welcher die Einbusse in der Erwerbsfähigkeit
nicht berücksichtigt. Eine gewisse Korrektur wurde nur deshalb erreicht,
weil sich der Versicherte bereits vor Erlass der Rentenverfügung der Invalidenversicherung
der Arbeitsvermittlung lediglich im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung
zur Verfügung gestellt und die Arbeitslosenkasse demgemäss den versicherten
Verdienst auf die Hälfte des im letzten Arbeitsverhältnis erzielten Lohnes
festgesetzt hat. Wie sich nun nachträglich ergeben hat, beträgt die Invalidität
65 % (Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005). Demzufolge
führt die neue Tatsache der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente unter
den vorliegenden Umständen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne
der prozessualen Revision, und die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes
ändert sich.
5. Die pendente lite ergangene Rückforderungsverfügung vom 26. September
2005 ist rechtsprechungsgemäss auf Grund des Devolutiveffekts nichtig (sie
hatte lediglich die Bedeutung eines Antrags an das kantonale Gericht: E.
2 hiervor und dortige Hinweise auf die Praxis). Die Sache geht daher an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit sie den versicherten Verdienst im Sinne von
Art. 40b AVIV korrigiere und über die Rückforderung erneut verfüge. Im vorliegenden
Fall ergibt sich der berichtigte versicherte Verdienst aus dem in der letzten
Anstellung als Kundenmaurer erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor,
der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad in der
Höhe von 65 % (gemäss Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005)
ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.2 S. 360).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April
2006 und die Verfügung vom 13. Dezember 2002 aufgehoben werden und die Sache
an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie die Rückforderung
im Sinne der Erwägungen berechne und neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2007