C 114/04
Urteil vom 14. Oktober 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22,
9001 St. Gallen,
gegen
G._, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 24. Mai 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1962 geborene G._ war seit dem 1. November 2002 als Küchenchef eines
Restaurantbetriebes bei der Firma F._ AG angestellt gewesen. Am 15. Mai 2003
löste die Firma unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem
Monat das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2003 auf. Dies mit dem Hinweis,
die Gesellschaft müsse eventuell die Bilanz deponieren und eine Weiterführung
des Betriebes bis zum genannten Zeitpunkt könne nicht zugesichert werden.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist war der Versicherte noch bis zum 5. Juli
2003 mit Putz- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Am 14. August 2003 wurde
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, in welchen G._ am 27. August
2003 eine Lohnforderung für die Zeit vom 1. April bis 5. Juli 2003 von Fr.
19'130.- (einschliesslich Anteil Gratifikation/13. Monatslohn und Ferienanspruch)
eingab.
Bereits am 11. Juli 2003 hatte G._ bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St.
Gallen einen Antrag auf Insolvenzentschädigung eingereicht. Nach Aufforderung
der Arbeitslosenkasse, Angaben zu den bisher unternommenen Anstrengungen
zur Realisierung der Lohnansprüche zu machen, liess er sich am 29. August
2003 dahin vernehmen, er habe sich zunächst beim Betreibungs- und dann auch
beim Konkursamt erkundigt, was er tun müsse, um den ausstehenden Lohn zu
erhalten. Auf dem Konkursamt habe man ihm gesagt, die Firma habe zwei Monate
Zeit, um die Buchhaltung zu deponieren; danach könne er die Arbeitgeberin
betreiben. Mit Verfügung vom 1. September 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse
das Leistungsbegehren ab. Aufgrund der Angaben des Versicherten sei davon
auszugehen, dass er nicht alles unternommen habe, um die ausstehenden Löhne
geltend zu machen. Da er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen sei, bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 hielt sie an dieser Verfügung
fest.
B. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde gelangte das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen zum Schluss, der Vorwurf, der Versicherte habe mit
seinem Verhalten die Schadenminderungspflicht verletzt, sei nach den gesamten
Umständen nicht gerechtfertigt. Dementsprechend hob es den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück,
damit sie über die Insolvenzentschädigung neu verfüge (Entscheid vom 24.
Mai 2004).
C. Vertreten durch das Amt für Arbeit, St. Gallen, führt die Kantonale Arbeitslosenkasse
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
habe.
G._ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Umfang
des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung)
sowie über die Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren
(Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und
Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Da die per 1. Juli 2003 in Kraft getretene Änderung von Art. 52
Abs. 1 AVIG einzig die Anspruchsberechtigung für allfällige Lohnforderungen
für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung betrifft, und solche Ansprüche
vorliegend nicht zur Diskussion stehen, kann offen gelassen werden, ob Art.
52 Abs. 1 AVIG übergangsrechtlich in der alten oder neuen Fassung zur Anwendung
gelangt.
1.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs-
oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs-
und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht,
welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung
aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt
der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht
oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV
2002 Nr. 30 S. 190).
2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Lohn des Beschwerdegegners
bis Februar 2003 ordnungsgemäss bezahlt worden ist. Derjenige für März 2003
wurde ihm in Teilzahlungen vom 15. April, 1. Mai, 3. Juni und 5. Juli 2003
ausgerichtet. Für die Zeit von April bis Juni 2003 und die zusätzlichen Arbeitstage
bis 5. Juli 2003 hat er keinen Lohn mehr erhalten. Seinen Angaben zufolge
hat er den Arbeitgeber mündlich gemahnt. Dass er nicht sofort schriftlich
und mit Androhung einer Betreibung und Klage reagiert habe, sei zum einen
auf das gute und vertrauenswürdige Arbeitsverhältnis und zum andern darauf
zurückzuführen, dass vom Arbeitgeber abgegebene Zusicherungen, die Lohnausstände
würden beglichen, bis dahin eingehalten worden seien. Zudem habe ihm der
Arbeitgeber zu verstehen gegeben, dass ein schriftliches Vorgehen zwecklos
sei und er den ausstehenden Lohn erhalten werde. Nach der am 15. Mai 2003
erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat er sich - wiederum seinen
Angaben zufolge - anfangs Juni beim Betreibungs- und beim Konkursamt erkundigt,
wo ihm von einer Betreibung abgeraten und die Auskunft erteilt worden sei,
für weitere Schritte die Deponierung der Bilanz durch die Gesellschaft abzuwarten.
Am 11. Juli 2003 und damit noch vor der Konkurseröffnung vom ...... 2003
hat er das Begehren um Insolvenzentschädigung eingereicht.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung obliegt dem Versicherten vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht die gleiche Schadenminderungspflicht wie danach. Das Ausmass der vorausgesetzten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während
des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet
oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem
Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen
(ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist der Versicherte
dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret
mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung
des Arbeitsverhältnisses unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht an, dass der Versicherte ohne hinreichenden Grund während längerer
Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände
unternimmt, obschon er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss (Urteil
G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
3.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann dem Beschwerdegegner nicht zur Last
gelegt werden, dass er vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen
Schritte (schriftliche Mahnung, Betreibung, Klage) zur Realisierung der Lohnforderung
unternommen hat. Bis zu der am 15. Mai 2003 ausgesprochenen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses war lediglich ein Teil des Lohnes für März und derjenige
für April 2003 ausstehend, wozu bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
per 30. Juni 2003 noch die Löhne für Mai und Juni 2003 kamen. Den März-Lohn
hat der Arbeitgeber in Teilbeträgen am 15. April, 1. Mai, 3. Juni und 5.
Juli 2003 überwiesen und dem Beschwerdegegner auf wiederholte mündliche Mahnungen
glaubhaft zugesichert, dass das restliche Lohnguthaben ebenfalls bezahlt
werde. Es bestand für den Beschwerdegegner daher kein zwingender Anlass,
bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte zur
Realisierung der Lohnforderung zu unternehmen. Während der Kündigungsfrist
und in der Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist er sodann nicht
untätig geblieben, sondern hat sich seinen Angaben zufolge beim Betreibungs-
und beim Konkursamt über seine Rechte und Pflichten informiert, wo ihm angeblich
eine Auskunft erteilt wurde, welche er in guten Treuen dahin verstehen durfte,
dass er mit rechtlichen Schritten zuwarten solle. Die Arbeitslosenkasse hat
den Sachverhalt in diesem Punkt nicht näher abgeklärt, ihn aber auch nicht
bestritten. Zu einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden
Abklärungen besteht kein Anlass, da nichts gegen die Glaubwürdigkeit der
vom Beschwerdegegner vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung spricht. Der geltend
gemachten Auskunft kommt zudem nicht ausschlaggebende Bedeutung zu, weil
die Gesellschaft bereits am 18. Juli 2003 die Bilanz deponiert hat und am
...... 2003 über sie der Konkurs eröffnet wurde. Ungeachtet der geltend gemachten
Auskunft wäre dem Beschwerdegegner daher nur wenig Zeit für rechtliche Schritte
zur Realisierung der Lohnansprüche verblieben und es ist nicht anzunehmen,
dass entsprechende Vorkehren erfolgreich gewesen wären. Soweit eine Verletzung
der Schadenminderungspflicht anzunehmen ist, wiegt sie nach den gesamten
Umständen jedenfalls nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung
zu sanktionieren wäre. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist deshalb beizupflichten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für
das letztinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Oktober 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: