C 118/04
Urteil vom 23. Februar 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler
G._, 1958, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 18. Mai 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1958 geborene G._ arbeitete ab 1. März 1999 als Informatikberater
in der Firma X._ AG. Ende März 2001 kündigte er bei seinem Vorgesetzten.
Mit Schreiben vom 26. April 2001 bestätigte er die mündlich ausgesprochene
Kündigung. Am 11. Juni 2001 löste die Firma ihrerseits das Arbeitsverhältnis
mit sofortiger Wirkung auf. Am 14. Juni 2001 meldete sich G._ beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV); er beantragte ab diesem Zeitpunkt
Arbeitslosenentschädigung. Im November 2001 zahlte die Arbeitslosenkasse
Comedia für die Monate Juni und Juli 2001 Taggelder in der Höhe von Fr. 7213.55
(Fr. 1719.50 + Fr. 5494.05) aus. Im Januar 2002 erfolgte eine Nachzahlung
von Fr. 169.95 (Fr. 41.- + Fr. 128.95). Am 17. Dezember 2001 reichte G._
beim Bezirksgericht St. Gallen Klage gegen die Firma X._ AG ein mit dem Rechtsbegehren,
die Firma sei zu verpflichten, Fr. 29'420.80 samt 5 % Zins seit Klageeinleitung
zu bezahlen. Am 14. Januar 2002 trat die Arbeitslosenkasse Comedia als Intervenientin
an der Seite des Klägers mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 7293.50
(ausmachend die für die Monate Juni und Juli 2001 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung)
in den Prozess. Die Firma beantragte in ihrer Antwort vom 24. Januar 2002
die Abweisung der Klage. Am 18. Februar 2002 schlossen die Parteien vor Bezirksgericht
folgenden Vergleich: «1. Die Beklagte bezahlt (...) dem Kläger 1 Fr. 1680.-
netto und der Klä- gerin 2 Fr. 3920.- netto bis Ende März 2002. 2. Das Arbeitszeugnis
vom 11. Juni 2001 wird von der Beklagten bis Ende Februar 2002 wie folgt
abgeändert: Erster Abschnitt: , vom März 1999 bis Juni 2001 ... (...) 3.
Damit sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
auseinandergesetzt.» (Entscheid vom 18. Februar 2002). Die Arbeitslosenkasse
rechnete die Fr. 3920.- an die für die Monate Juni 2001 (Fr. 1760.50) und
Juli 2001 (Fr. 2159.50) erbrachten Leistungen an. Am 11. März 2002 erstellte
sie entsprechende mit «Gutschrift» bezeichnete neue Abrechnungen. Mit Schreiben
vom 30. Mai 2003 ersuchte G._ die Arbeitslosenkasse, ihm den Betrag von Fr.
3920.- zu überweisen oder allenfalls die Rahmenfrist vom 14. Juni 2001 bis
13. Juni 2003 zu verlängern. Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003
lehnte die Kasse das Gesuch ab. In der Begründung stellte sie u.a. fest,
die Abrechnungen für Juni und Juli 2001 seien unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. An deren Richtigkeit bestünden im Übrigen keine Zweifel.
B. Die von G._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab.
C. G._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse
Comedia sei zu verpflichten, allenfalls nach entsprechender Änderung der
Rahmenfrist den Betrag von Fr. 3920.- rückzuerstatten. Die Arbeitslosenkasse
Comedia äussert sich nicht materiell und stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er u.a. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (lit. e), die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur
Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert
(Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den
dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse begründete
Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber
seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne
von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen
nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung) oder b aus (Art.
29 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Mit
der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg
im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art.
29 Abs. 2 zweiter Satz AVIG).
1.3 Für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz
nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der
Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung)
oder b, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige
Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4
AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
1.4 Art. 9 AVIG und Art. 29 AVIG, soweit hier von Bedeutung, haben durch
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) inhaltlich
keine Änderung erfahren. Die hiezu ergangene Rechtsprechung hat somit nach
wie vor Gültigkeit.
1.4.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung
in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen
massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine
einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens
nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung
ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als
solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen
die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht
auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 477 Erw. 2a mit Hinweisen auf die
Lehre). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist
steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer
Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 126 V 374
oben). In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs.
1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern (BGE 126 V 399 Erw. 1).
In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist
frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag
als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind (BGE 127 V 477 Erw. 2b/aa).
1.4.2 Diese Grundsätze gelten auch bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG. Hier wird bei gegebenen tatbeständlichen
Voraussetzungen (begründete Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag) das
Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne einer unwiderlegbaren
gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 126 V 373 Erw. 3b mit
Hinweis). Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung
der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten
Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen
prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend
neu festzulegen wäre. Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht
(BGE 127 V 477 f. Erw. 2b/bb mit Hinweisen).
1.4.3 Die Anspruchsberechtigung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AVIG setzt nicht
voraus, dass die arbeitslose Person im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug
oder bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens ihre Forderung gegen den
früheren Arbeitgeber auf gerichtlichem Weg (schon) geltend gemacht hat (BGE
126 V 374 Erw. 3c/aa; ARV 1999 Nr. 8 S. 34 Erw. 3b). Anderseits gehen mit
der Zahlung von Arbeitslosenentschädigung alle ihre Ansprüche samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Leistungen auf die Kasse über
(Art. 29 Abs. 2 erster Satz AVIG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche
Subrogation (BGE 120 II 366 unten; Urteil R. vom 15. Januar 2001 [C 91/00]
Erw. 5b/cc), eine formlose und von einer entsprechenden Willenskundgebung
der versicherten Person unabhängige Legalzession im Sinne von Art. 166 OR
(Urteil des Bundesgerichts in Sachen CAC gegen A. SA und P. vom 2. April
2004 [4C.259/2003] Erw. 4.1). Der Übergang der Lohn- und Entschädigungsansprüche
nach Art. 11 Abs. 3 AVIG im Umfang der bezogenen Taggelder auf die Kasse
hat zur Folge, dass der arbeitslosen Person insoweit die Aktivlegitimation
fehlt, auf gerichtlichem Wege Lohnforderungen gegen den früheren Arbeitgeber
geltend zu machen (BGE 125 III 11 ff. Erw. 3a/cc-3b). Bis zur Mitteilung
der Kasse, an ihrer Stelle in das Verfahren einzutreten, ist sie indessen
als Prozessstandschafter hiezu berechtigt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S.
141 Rz 369 in fine sowie Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung. Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Zürcher Diss. 2004, S. 145 I.1).
2. Mit dem kantonalen Gericht kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
den von der Arbeitslosenkasse auf den 14. Juni 2001 festgesetzten Beginn
der Leistungsrahmenfrist rechtzeitig angefochten hat und ob der Einspracheentscheid
vom 3. Oktober 2003 materiell als Nichteintretensentscheid zu betrachten
ist. Nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz hat
die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 14. Juni 2001 als eröffnet zu gelten.
Es kann insoweit ohne weiteres auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Schlussfolgerungen in Erw. 3a des angefochtenen Entscheides verwiesen werden.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu diesem Punkt vorgebracht wird,
ist nicht stichhaltig. Unbestritten waren am 14. Juni 2001 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Insbesondere befolgte der Beschwerdeführer
ab diesem Zeitpunkt die Kontrollvorschriften. Die im November 2001 ausgerichteten
Taggeldzahlungen für die Monate Juni und Juli 2001 nahm er sodann vorbehaltlos
an. Ebenfalls focht er die Abrechnungen vom 14. Januar 2002 nicht an. Mit
diesen formlosen Verfügungen wurde die Höhe der Arbeitslosenentschädigung
für die Monate Juni und Juli 2001 leicht nach oben korrigiert. Als Leistungsrahmenfrist
wurde die Zeit vom 14. Juni 2001 bis 13. Juni 2003 angegeben. Soweit der
Beschwerdeführer davon ausging, die am 18. Februar 2002 der Arbeitslosenkasse
als Intervenientin im Prozess gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vergleichsweise
zugesprochenen Fr. 3920.- führten von Gesetzes wegen zu einer entsprechenden
Verschiebung des Beginns der Bezugsrahmenfrist, kann er aus dieser unrichtigen
Rechtsauffassung (vgl. Erw. 1.4.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE
126 V 313 Erw. 2b, 98 V 258 Erw. 2 in fine). Bei der gegebenen Sach- und
Rechtslage ist ohne Belang, ob dem Versicherten die mit «Gutschrift» bezeichneten
Abrechnungen vom 11. März 2002 über die Anrechnung dieser Summe an die für
die Monate Juni 2001 (Fr. 1760.50) und Juli 2001 (Fr. 2159.50) erbrachten
Leistungen tatsächlich eröffnet wurden.
3.
3.1 Zur Frage der Rückerstattung der der Arbeitslosenkasse als Intervenientin
im arbeitsgerichtlichen Prozess zugesprochenen Fr. 3920.- hat das kantonale
Gericht erwogen, der Betrag orientiere sich wohl am restlichen Juni-Lohn.
Die Parteien wollten offenbar jedoch lediglich einen Betrag fixieren, ohne
das Ende des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Folgerichtig seien sie davon
ausgegangen, dass die Arbeitslosenkasse bereits 70 % dieses Betrages vorgeleistet
habe und demzufolge auch wieder zurückerstattet bekommen sollte. Die Verwaltung
habe somit nicht mehr erhalten, als sie auf Grund von Art. 29 Abs. 1 AVIG
bereits geleistet habe. Diesem Vergleich habe auch der Beschwerdeführer als
Kläger zugestimmt. Hätte man sich indessen auf eine förmliche Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf Ende Juni 2001 geeinigt, wovon er nun ausgehe,
hätte die Arbeitslosenkasse richtigerweise nur die für diesen Monat erbrachten
Leistungen (Fr. 1760.50) zurückfordern können. Wie es sich damit verhalte,
könne jedoch offen bleiben, da der zivilrechtliche Vergleich vom 18. Februar
2002 längst rechtskräftig sei. Eine Abänderung desselben könnte ausserdem,
wenn überhaupt, nur vor Arbeitsgericht erfolgen. Im Übrigen seien die Fr.
3920.- nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr sei diese Summe in dem
Sinne als Gutschrift verbucht worden, dass im betreffenden Umfang auf eine
Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung habe verzichtet
werden können. Eine Rückerstattung der Fr. 3920.- falle somit ausser Betracht.
3.2
3.2.1 Mit ihrer Argumentation verneint die Vorinstanz letztlich die sachliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zum Entscheid über die Frage,
ob und welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Kasse im zivilrechtlichen
Regressprozess einen Anspruch zuerkannt erhielt, welcher - bezogen auf eine
bestimmte Kontrollperiode - die von ihr hiefür erbrachten Leistungen übersteigt.
Die gesetzliche Subrogation ist im Grundsatz und im Masslichen darauf beschränkt,
die vom Versicherten kraft erhaltener Taggeldzahlungen legalzedierten Forderungen
auf dem Regressweg einzutreiben. Daraus ergibt sich zwingend ein Anspruch
auf Rückerstattung, wenn die Kasse in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung
einen die Taggeldleistungen übersteigenden Betrag zugesprochen erhält. Diese
Rückerstattung folgt somit unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 erster Satz AVIG.
Zu deren Beurteilung ist das Sozialversicherungsgericht zuständig. Sie betrifft
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten als Arbeitslosen im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AVIG und der
Arbeitslosenversicherung. Es kommt dazu, dass die Subrogation der Arbeitslosenkasse
in die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen seine frühere Arbeitgeberin
grundsätzlich anerkannt und die Höhe der nachträglichen Zahlung im Zusammenhang
mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im hiefür vorgesehenen
gerichtlichen Verfahren festgesetzt worden ist (vgl. auch SVR 2002 KV Nr.
44 S. 161 f. Erw. 2b).
3.2.2 Ist die streitige (Rück-)Forderung somit bundessozialversicherungsrechtlicher
Natur, ist fraglich, ob dem Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom
18. Februar 2002 materielle Rechtskraft (vgl. dazu BGE 125 III 13 Erw. 3b,
121 III 477 f. Erw. 4a mit Hinweisen) für das arbeitslosenversicherungsrechtliche
Leistungsverhältnis zukommen kann. Im arbeitsrechtlichen Prozess ist nicht
über den hier streitigen Anspruch befunden worden. Dies erhellt schon daraus,
dass für die Aufteilung der vergleichsweise von der Beklagten anerkannten
Forderung von Fr. 5600.- im Verhältnis 3:7 auf den Kläger (Fr. 1680.-) und
die Intervenientin (Fr. 3920.-) offensichtlich der Entschädigungssatz von
70 % für die Berechnung des Taggeldes (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG) massgebend
war, wie auch die Vorinstanz richtig festhält. Sodann äussert sich der bezirksgerichtliche
Entscheid vom 18. Februar 2002 weder zum Lohn- und Entschädigungscharakter
der vereinbarten Zahlung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, noch sagt er,
welchen Zeitraum sie betrifft. Die Frage kann indessen im Hinblick auf den
Ausgang des Verfahrens offen bleiben.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer machte eine «Forderung aus Arbeitsrecht» in der
Höhe von Fr. 29'420.80 geltend. Darin enthalten waren u.a. der Anspruch auf
den Restlohn Juni 2001 und den Lohn Juli 2001 samt Anteil 13. Monatslohn
sowie auf eine Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung.
Die Arbeitslosenkasse machte als Intervenientin die für die Monate Juni und
Juli 2001 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7293.50 (recte: Fr.
7383.50 gemäss Abrechnungen vom 14. Januar 2002) geltend. In dieser Höhe
fehlte dem Arbeitnehmer somit die Aktivlegitimation (Erw. 1.4.3) und hätte
sein Begehren vorweg abgewiesen werden müssen.
3.3.2 Vor Bezirksgericht anerkannte die frühere Arbeitgeberin eine Forderung
in der Höhe von Fr. 5600.-. Diese Summe entspricht praktisch dem Lohn für
die Zeit von der fristlosen Kündigung vom 11. Juni 2001 bis Ende Monat einschliesslich
13. Monatsgehalt (20/30 [Tage] x Fr. 8541.- [versicherter Verdienst]). Im
Weitern verpflichtete sich die Beklagte, das Arbeitszeugnis vom 11. Juni
2001 in dem Sinne abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis von März 1999 bis
Juni 2001 dauerte. Diese Tatsachen sprechen an sich dafür, dass mit den Fr.
5600.- Lohnansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG für den Monat Juni 2001 abgegolten
wurden. So betrachtet, hätte die Arbeitslosenkasse daher grundsätzlich lediglich
Anspruch auf die für Juni 2001 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der
Höhe von Fr. 1760.50. Der verhältnismässig geringe Betrag resultiert u.a.
daraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat fünf allgemeine Wartetage
zu bestehen hatte. Die restlichen Fr. 2159.50 (Fr. 3920.- - Fr. 1760.50)
stünden dem Beschwerdeführer zu und wären ihm von der Kasse zurückzuerstatten.
Wie es sich damit verhält, kann indessen ebenfalls offen bleiben.
3.4 Denn es stellt sich die Frage, ob der Rückerstattungsanspruch (Erw. 3.2.1)
infolge Zeitlauf untergegangen ist. Als Beurteilungsgrundlage in Betracht
fallen entweder Art. 16 Abs. 3 erster Satz AHVG (in Verbindung mit Art. 6
AVIG) oder Art. 67 OR, je analog (vgl. BGE 119 V 299 Erw. 2). In beiden Fällen
beträgt die relative einjährige Frist ein Jahr seit zumutbarer Kenntnis des
Anspruchs.
Diese Frist hat hier am Tage nach dem Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen
vom 18. Februar 2002 zu laufen begonnen. Zwar handelt es sich um ein arbeitslosenversicherungsrechtlich
fremdes Ereignis, was trotz des Grundsatzes, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis
Vorteile für sich ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen),
eher gegen den fristauslösenden Charakter des bezirksgerichtlichen Entscheids
spricht. Indessen hatte der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm mit abgeschlossenen
Vergleiches klarerweise Kenntnis, welche Zahlungen der Arbeitgeberin an die
Kasse und an ihn flossen. Sein Gesuch vom 30. Mai 2003 ist daher verspätet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2005