C 12/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Nussbaumer
Urteil vom 16. April 2002
in Sachen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Ausstellungsstrasse
36, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
A._, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, Kanzleistrasse
80, 8004 Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- A._ bezog seit 1. April 1999 Arbeitslosenentschädigung. Vom 20. Januar
bis 31. März 2000 betrieb sie auf eigene Rechnung eine Bar in der Galerie
S._. In der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat März 2000
gab sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden an und verneinte ein
mit dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen. Mit Verfügung vom 7. April 2000
teilte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI A._
mit, für die Kontrollperiode März 2000 werde ihr ein erzielter Zwischenverdienst
in der Höhe von Fr. 900.40 angerechnet. Dieser hypothetische Betrag sei im
Rahmen einer Beschäftigung von 36,75 % auf der Grundlage des Mindestlohnes
von Fr. 2450.pro Monat bei einer 42 Stunden Woche in der Gastronomie berechnet
worden.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2000 gut und stellte fest,
dass die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode März 2000 keinen anrechenbaren
Zwischenverdienst erzielt habe.
C.- Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihre Verfügung vom 7. April 2000 vollumfänglich zu bestätigen.
A._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff des
Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch der versicherten
Person auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst
erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG), sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls
(Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung,
wonach der in einer Kontrollperiode erzielte effektive Lohn, welcher in masslicher
Hinsicht nicht mindestens den berufsund ortsüblichen Ansatz erreicht, entsprechend
anzuheben ist und der Differenzausgleich nur auf dieser Grundlage erfolgt
(BGE 120 V 253 Erw. 5e, 513 Erw. 8e). Zu ergänzen ist, dass dies sowohl für
den aus unselbstständiger als auch jenen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
erzielten Zwischenverdienst gilt (BGE 120 V 515).
2. Streitig ist einzig die Frage, ob die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse
gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVIG berechtigt ist, der Beschwerdegegnerin im
Kontrollmonat März 2000 ein hypothetisches Einkommen entsprechend dem berufs-
und ortsüblichen Ansatz aufzurechnen für ihre im Umfang von 15 Wochenstunden
ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin einer Bar in einer
Galerie.
a) Das kantonale Gericht verneinte die Anrechnung eines berufs- und ortsüblichen
Ansatzes als Zwischenverdienst, weil die Beschwerdegegnerin mit dem als selbstständige
Erwerbstätigkeit zu qualifizierenden Betrieb der Bar trotz Verrechnung ortsüblicher
Preise kein Einkommen und damit keinen Zwischenverdienst erzielt habe (Hinweis
auf einen in SVR 1997 AlV Nr. 110 S. 337 Erw. 2b/c publizierten Entscheid
eines kantonalen Gerichts). Demgegenüber stellt sich die Arbeitslosenkasse
unter Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
in Sachen B. und F. vom 9. September 1996 (C 137 + 140/96) auf den Standpunkt,
Art. 24 Abs. 3 AVIG komme auch bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
uneingeschränkt zur Anwendung komme, selbst wenn in einer Aufbauphase kein
effektives Einkommen erzielt werde.
b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ab 20. Januar 2000
eine Bar in einer Galerie geführt hat. Damit versuchte sie, eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufzubauen, und versprach sich für die Zukunft ein regelmässiges
Einkommen. Da sich die Einkünfte jedoch nicht wie erhofft entwickelten, stellte
sie die Tätigkeit Ende März 2000 wieder ein. Im März 2000 wendete sie gemäss
ihren eigenen Angaben 15 Stunden pro Woche auf. Die Ausgaben betrugen in
diesem Monat Fr. 1722.85 und die Einnahmen Fr. 1561.70. Bereits der zeitliche
Aufwand und die getätigten Ausgaben machen deutlich, dass es sich bei dieser
selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht um einen Nebenverdienst im Sinne von
Art. 23 Abs. 3 AVIG (vgl. Art. 24 Abs. 3 letzter Satz AVIG) handelt. Entgegen
der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin entfällt die Anrechnung
eines berufs- und ortsüblichen Einkommens nicht bereits deshalb, weil aus
der Tätigkeit kein Verdienst resultierte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
sind die Bestimmungen über den Zwischenverdienst sowohl auf unselbstständige
wie auf selbstständige Erwerbstätigkeiten anwendbar (BGE 120 V 518 Erw. 4,
insbesondere S. 519 Erw. 4b/bb). Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVIG ist sofort
ab Beginn solcher Zwischenverdiensttätigkeiten ein berufs- und ortsüblicher
Lohn anzurechnen, und zwar selbst dann, wenn damit in den ersten Monaten
noch kein (nennenswertes) Einkommen erzielt wird. Selbst wenn diese Vorgehensweise
im Einzelfall unbillig erscheinen mag, ist sie im Lichte der mit der Zwischenverdienstregelung
angestrebten Zielsetzung gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung gilt nicht
nur für unselbstständige (ARV 1998 Nr. 33 S. 182 Erw. 3a; Urteil B. vom 5.
Juni 2001, C 135/98), sondern nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung
für selbstständige Erwerbstätigkeiten (Urteil A. vom 29. November 2000, C
66/00; erwähntes Urteil vom 9. September 1996, C 137 + 140/96). Sie ist im
Schrifttum auf Zustimmung gestossen (Thomas Faesi, Arbeitslosenentschädigung
und Zwischenverdienst Ursachen und Wirkungen der zweiten Teilrevision des
AVIG, Diss. Zürich 1999, S. 302 f.). Den berufs- und ortsüblichen Verdienst
hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Mindestlöhne für Arbeitnehmende
im Gastgewerbe festgesetzt, was sich im Rahmen der Ermessensprüfung (Art.
132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweisen) nicht beanstanden lässt.
Soweit die teilarbeitslose Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung schliesslich
vorbringen lässt, man könne sich fragen, ob die selbstständige Tätigkeit
in zeitlicher Hinsicht nicht ausserhalb des von der ALV entschädigten Bereichs
falle, wird übersehen, dass als Zwischenverdienst sämtliche in der Kontrollperiode
erzielten Einkommen zu berücksichtigen sind (BGE 120 V 233), was auch für
die erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit kurzzeitig ausgeübte selbstständige
Erwerbstätigkeit gilt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. April 2002