C 120/01
Urteil vom 9. März 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
Z._, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger,
Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 14. März 2001)
Sachverhalt:
A. Z._, geboren 1961, verlor im August 1995 seine bisherige Arbeitsstelle
und sollte mit Hilfe der Invalidenversicherung von Oktober 1996 bis Oktober
1998 umgeschult werden. Diese berufliche Massnahme wurde jedoch per 2. Juni
1997 abgebrochen, da ein infolge krankheitsbedingter Absenzen eingetretener
Rückstand nicht mehr aufgeholt werden konnte. Am 3. Juni 1998 meldete sich
Z._ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen von Juni 1998 bis Mai 2000 Arbeitslosenentschädigungen
ausrichtete. Dabei stellte sie auf die Einschätzung des Dr. med. E._, Allgemeine
Medizin/Tropenmedizin FMH, vom 13. Juni 1998 ab, wonach Z._ in einer leidensangepassten
Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei und nahm einen "Vermittlungsgrad: 50 %" sowie
einen versicherten Verdienst von Fr. 2'025.-- an. Nachdem die Invalidenversicherung
beschlossen hatte, Z._ ab November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 62
% eine halbe Rente auszurichten, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung
vom 26. Juni 2000 von Juni 1998 bis Mai 2000 zu viel ausgerichtete Taggelder
in Höhe von insgesamt Fr. 8'567.35 zurück, wobei sie diesen Betrag direkt
mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete. Auf ein Gesuch um Erlass
der Rückforderung trat die Verwaltung nicht ein.
B. Die gegen die Rückforderungsverfügung von Juni 2000 erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14.
März 2001 ab.
C. Z._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, den vorinstanzlichen
Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung aufzuheben und den mit den Leistungen
der Invalidenversicherung verrechneten Betrag an ihn auszubezahlen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2000) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).
1.2 Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter
(vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Besonderen massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15
AVIV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung des versicherten
Verdienstes von Behinderten (Art. 40b AVIV) sowie die gesetzlichen Bestimmungen
über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 Abs. 1 AVIG) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen
für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formlos
erfolgte Leistungszusprechung (vgl. BGE 122 V 368 Erw. 3 mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch Taggeldabrechnungen von
Juni 1998 bis Mai 2000 formlos erbrachten Leistungen wegen der nachträglich
zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung teilweise zurückzuerstatten
hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten
Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen
- Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand
ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der Taggelder gemäss Art.
95 Abs. 2 AVIG; auf das entsprechende Gesuch ist die Verwaltung nicht eingetreten.
2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass durch die nachträgliche und
rückwirkende Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung die ursprünglich
zu Recht ergangenen Taggeldzahlungen unrichtig geworden seien und der versicherte
Verdienst gemäss Art. 40b AVIV bei einem Invaliditätsgrad von 62 % nicht
mehr - wie ursprünglich - 50 %, sondern neu bloss 38 % des ursprünglichen
Wertes betrage. In dieser Hinsicht sei nicht die Restarbeitsfähigkeit, sondern
die verbliebene Erwerbsfähigkeit gemäss der Invaliditätsbemessung massgebend.
Der Versicherte führt demgegenüber aus, dass die Invalidenversicherung von
einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei und sich der Invaliditätsgrad
von 62 % nur aufgrund des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
ergeben habe, wobei sich an der medizinischen Beurteilung nichts änderte.
Dies sei der Arbeitslosenkasse bekannt gewesen, welche selber von einem Vermittlungsgrad
von 50 % ausgegangen sei. Im Weiteren handle es sich vorliegend einerseits
nicht um eine Überentschädigung, da auch bei einem Invaliditätsgrad von 62
% nur Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe, und
andererseits liege keine neue erhebliche Tatsache vor, weil sich infolge
der Ausrichtung der halben Rente keine Verbesserung der finanziellen Situation
ergeben habe. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass auf die medizinische
Leistungsfähigkeit abzustellen sei, da die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art.
4 IVG nicht mit der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG übereinstimme.
2.2 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische
Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer erhält mit Wirkung ab dem 1. November 1997 bei einem
Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss
stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine
neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht
zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass ein
Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen
Revision grundsätzlich möglich ist. Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung
muss die Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen sein; dies gilt
um so mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung
durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81
f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung
denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29). Es ist
erstellt und auch nicht bestritten, dass der Versicherte ihm zumutbare Tätigkeiten
(Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) im Umfang von 50 % ausführen kann (und scheinbar
auch will; vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG), so dass er im Rahmen einer solchen
Stelle vermittlungsfähig ist. So ist vorliegend denn auch die Vermutung des
Art. 15 Abs. 2 AVIG nicht widerlegt worden, wonach ein körperlich oder geistig
Behinderter als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage,
unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare
Arbeit vermittelt werden könnte (vgl. Urteil B. vom 12. Februar 2004, C 349/00).
Infolge der Vermittlungsfähigkeit fehlt es aber an der Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezuges, woran auch die neue Tatsache der Zusprechung einer
halben Rente der Invalidenversicherung nichts ändert.
2.3 Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter unter dem Gesichtspunkt
des versicherten Verdienstes zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Art. 40b
AVIV. Danach ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden,
der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Arbeitslosenkasse - wahrscheinlich
gestützt auf das während der Umschulung durch die Invalidenversicherung ausgerichtete
Taggeld - von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'050.-- für eine Vollzeitstelle
ausgegangen; bei einer Vermittelbarkeit für eine Stelle im Umfang von 50
% ist die Höhe der Taggelder in der Folge aufgrund eines versicherten Verdienstes
von Fr. 2'025.-- festgelegt worden. Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung
stellt nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit (vgl. Erw.
2.2 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes eine
neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar; damit kann grundsätzlich
auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes zurückgekommen werden. Gemäss
den Ausführungen im Vorbescheid der Invalidenversicherung ist der Versicherte
jedoch seit August 1995 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt; eine bis
zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Juni 1998
oder bis zum Verfügungserlass im Juni 2000 eingetretene gesundheitsbedingte
Änderung der Erwerbsfähigkeit ist weder behauptet, noch anhand der vorliegenden
Akten belegt. Damit erlitt der Beschwerdeführer weder unmittelbar vor noch
während der im Juni 1998 eingetretenen Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit, weshalb Art. 40b AVIV und die darauf
gestützte Rechtsprechung (ARV 1991 Nr. 10 S. 92) nicht anwendbar ist. Deshalb
führt die neue Tatsache der nachträglich zugesprochenen Teilinvalidenrente
nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen
Revision, und es ändert sich nichts an der Bemessungsgrundlage des versicherten
Verdienstes, so dass die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst nicht
nachträglich um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss Invalidenversicherung
(beim hier vorliegenden Invaliditätsgrad von 62 % also auf 38 %) verkleinern
kann. Eine andere Grundlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
- und damit zu einer Unrechtmässigkeit - der Leistungserbringung von Juni
1998 bis Mai 2000 führen würde, ist nicht ersichtlich, so dass die Leistungen
der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nebeneinander zu erbringen sind
und die Arbeitslosenkasse die ausgerichteten Taggelder nicht (teilweise)
zurückfordern kann. Eine Änderung der Rechtslage durch eine allfällige Koordination
von Leistungen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung wäre Sache des
Normgebers (Urteil B. vom 12. Februar 2004, C 349/00). Schliesslich kann
auch aus BGE 127 V 486 Erw. 2b nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden, da dort Arbeitslosigkeit und Invalidität zeitlich nahe
zusammen lagen und mithin die Voraussetzungen des Art. 40b AVIV gegeben waren
(vgl. BGE 127 V 485 Erw. A).
3. Die Arbeitslosenkasse hat ihre Rückforderung direkt mit Leistungen der
Invalidenversicherung verrechnet. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung
dieses zu Unrecht verrechneten Betrages.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119
Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist allein die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung, nicht
jedoch die Frage, auf welche Weise die zu Unrecht erfolgte Verrechnung zu
korrigieren ist. In dieser Hinsicht liegt keine Verfügung und somit kein
Anfechtungsgegenstand vor, weshalb auf den Antrag betreffend Auszahlung des
verrechneten Betrages nicht eingetreten werden kann.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Infolge Obsiegens steht dem
Versicherten für den letztinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Da im Bereich der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch
im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf Parteientschädigung besteht (vgl. den
auf Januar 2003 aufgehobenen Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit,
beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. März 2001 und die Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St.
Gallen vom 26. Juni 2000 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. März 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: