C 120/03
Urteil vom 13. November 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
M._, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft X._,
gegen
Arbeitslosenkasse comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. April 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1955 geborene M._ war seit April 1990 bei der S._ AG tätig. Am 21.
Dezember 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis fristgerecht
auf Ende März 2002. M._ meldete sich am 29. Januar 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Mit Verfügung vom 16. April 2002 stellte die Arbeitslosenkasse comedia
den Versicherten für die Dauer von 31 Tagen ab 1. April 2001 (recte: 2002)
in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten die Arbeitgeberin
zur Kündigung bewegt und damit die Arbeitslosigkeit teilweise selbst verschuldet
habe.
B. Die hiegegen von M._ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. April 2003 ab.
C. M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
vom 16. April 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG). Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aus anderen als den von den Parteien vorgetragenen oder von der Vorinstanz
erwogenen Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung
mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 f. Erw. 1b, 122 V 36 f. Erw. 2b je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit
gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,
dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach
dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann
vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen
vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung
die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen;
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 8 zu Art.
30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs.
2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person
Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher
Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen).
Eine Einstellung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten
zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE
112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39, je mit Hinweisen; Gerhards, a.a.O.,
N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit.
b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.
Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober
1991) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3a und b; Urteile
B. vom 11. Januar 2001 Erw. 1, C 282/00, und M. vom 17. Oktober 2000 Erw.
1, C 53/00).
3.
3.1 Ihre Kündigung vom 21. Dezember 2001 begründete die S._ AG mit Schreiben
vom 14. Januar 2002, worin sie das Verhalten des Versicherten beanstandete.
Der Beschwerdeführer bestritt verschiedene dieser Vorwürfe mit Antwortschreiben
vom 15. Januar 2002. Nach erfolgter Anmeldung befragte die Arbeitslosenkasse
zunächst am 5. Februar 2002 den Versicherten schriftlich zur erfolgten Kündigung.
Dabei füllte sie im entsprechenden Fragebogen die Rubrik über den vom Arbeitgeber
angegebenen Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit "keine
Angaben" aus. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen
am 12. Februar 2002. Er führte aus, dass kein stichhaltiger Grund für die
Kündigung vorgelegen habe und verneinte ein Selbstverschulden. Am 14. Februar
2002 forderte die Kasse auch die Arbeitgeberin zur Stellungnahme auf, welche
hiefür am 20. Februar 2002 das zuvor erwähnte Begründungsschreiben vom 14.
Januar 2002 auflegte. Der Inhalt dieses Schreibens bildete dann offensichtlich
die Grundlage für die Einstellungsverfügung vom 16. April 2002.
3.2 Nach Lage der Akten hat die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer vor
Erlass der Verfügung über den Eingang des Begründungsschreibens vom 14. Januar
2002 nicht in Kenntnis gesetzt. Er hatte daher auch keine Veranlassung, gegenüber
der Verwaltung dazu Stellung zu nehmen resp. sein Antwortschreiben vom 15.
Februar 2002 aufzulegen, da er gestützt auf den Fragebogen vom 5. Februar
2002 davon ausgehen konnte, dass die Arbeitgeberin keine Angaben über den
Kündigungsgrund gemacht hatte. Indem die Arbeitslosenkasse dennoch gestützt
auf das Schreiben der S._ AG eine Einstellung verfügte, verletzte sie das
rechtliche Gehör des Versicherten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 26 S. 181). Die Gehörsverletzung
kann aber als im kantonalen Gerichtsverfahren geheilt gelten. Der Beschwerdeführer
beantragt denn auch nicht, die Sache sei zur nachträglichen Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
4.
4.1 Die im Begründungsschreiben der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2002 an
den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe betreffen in erster Linie das Verhalten
gegenüber den Vorgesetzten und das Verhältnis zu den Arbeitskolleginnen und
-kollegen. Der Versicherte bestreitet mit besagtem Schreiben vom 15. Januar
2002 und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzelne dieser Verhaltensweisen,
teilweise stellt er sie anders dar als die Arbeitgeberin. Für deren Ausführungen
ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte. Sie sind schon von daher - entgegen
der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht überzeugender
als die Darstellung des Beschwerdeführers, zumal dieser auch letztinstanzlich
nicht etwa jegliches Verschulden von sich weist. Als beweismässig erstellt
können unter diesen Umständen nur die nicht bestrittenen Darlegungen im Schreiben
der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2002 gelten (vgl. BGE 112 V 245 Erw. 1;
ARV 1999 Nr. 8 S. 39, je mit Hinweisen). Von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer
Rückweisung hiefür an Vorinstanz oder Verwaltung abzusehen ist.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Monaten mit seiner Arbeitsstelle
nicht mehr zufrieden war und dies auch des Öfteren erkennen liess, und dass
er bei der kleinsten Angelegenheit gehässig und aggressiv wurde, weshalb
es den Vorgesetzten nicht mehr möglich war, ihn auf Fehler bei seiner Arbeit
aufmerksam zu machen. Diese Verhaltensweisen gereichen dem Versicherten zum
Verschulden, zumal dadurch eine effiziente Zusammenarbeit zwischen ihm und
den vorgesetzten Personen zweifellos in nicht unwesentlichem Masse erschwert
wurde. Weiter ist zwar davon auszugehen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers
zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen immer angespannter wurde. Inwieweit
er selber dafür verantwortlich war, steht indessen nicht fest, weshalb ihm
daraus arbeitslosenversicherungsrechtlich auch kein Vorwurf gemacht werden
kann. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht vom Weihnachtsessen
abgemeldet hat, kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur eine geringe Bedeutung
zu.
4.3 Insgesamt ist dem Versicherten aufgrund des nachgewiesenen vorwerfbaren
Verhaltens zumindest ein Mitverschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
anzulasten, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen
hat. Die Annahme eines schweren Verschuldens, welche der verfügten und vom
kantonalen Gericht bestätigten Einstellung von 31 Tagen zugrunde liegt, ist
indessen nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer über 10 Jahre bei
der S._ AG tätig war und offenbar während des überwiegenden Zeitraums der
Anstellung zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Den Umständen angemessen
ist eine Einstellung von 16 Tagen Dauer, entsprechend dem Minimum bei mittelschwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
16. April 2003 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse comedia vom 16. April
2002 dahin abgeändert werden, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf 16 Tage festgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. November 2003