C 122/01
Urteil vom 21. März 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Signorell
H._, 1932, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
TG
(Entscheid vom 23. Februar 2001)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 29. Dezember 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Thurgau ein Gesuch des H._ auf Ausrichtung von Verzugszinsen
ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 23. Februar 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H._, es sei ihm ein Verzugs-
oder Ausgleichszins von Fr. 4770.- zu erstatten.
Vorinstanz und Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier 29. Dezember 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.
2. Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung
grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich
vorgesehen sind (BGE 119 V 81 Erw. 3a, 113 V 50 mit Hinweisen; ZAK 1988 S.
260 Erw. 2d, 1987 S. 158; ARV 1988 S. 85 Erw. 5). Dieser Grundsatz gilt indes
nicht ausnahmslos. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt
Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere Umstände" vorlagen. Solche Umstände
erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen
Machenschaften der Verwaltungsorgane (BGE 101 V 118). In BGE 108 V 19 f.
Erw. 4b ist diese Praxis bestätigt worden. Überdies ist ergänzend festgestellt
worden, die ausnahmsweise Verzugszinspflicht setze neben der Rechtswidrigkeit
auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder einer Rekursbehörde)
voraus. Dabei hat es das Gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell
für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen)
zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von
Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen
gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt
wird (BGE 119 V 81 Erw. 3a, 113 V 50 Erw. 2a; ZAK 1990 S. 42 Erw. 3). Die
ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung
fällt somit nur in Betracht, wenn die Verwaltung eine rechtswidrige und schuldhafte
Handlung oder Unterlassung begangen hat; Ersatzansprüche, die aus Rechtsverzögerungen
oder anderen Handlungen einer gerichtlichen Behörde abgeleitet werden, sind
mittels Klage aus Staatshaftung geltend zu machen (BGE 117 V 353 Erw. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich anfangs November 1995 zum Leistungsbezug
beim Gemeindearbeitsamt Bottighofen an, welches die Sache dem Kantonalen
Amt für Arbeit und Wirtschaft (KIGA) zur Stellungnahme überwies. Dieses verneinte
mit Verfügung vom 12. Dezember 1995 die Anspruchsberechtigung. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hob einen diese Verfügung bestätigenden Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom
16. April 1996 mit Urteil vom 3. September 1996 auf und wies die Sache zur
Ergänzung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Verwaltung
zurück.
Gestützt auf die Ergebnisse einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom
12. August 1999 erliess das KIGA (nunmehr Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA])
am 20. August 1999 eine neue Verfügung, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit
vom 1. November 1995 bis zum 14. November 1996 bejaht und das zuständige
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen wurde, die fehlenden
Kontrollausweise an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau nachzureichen.
Mit Datum vom 24. September 1999 erstellte diese die Abrechnungen und überwies
die Beträge dem Beschwerdeführer.
3.2 In einer Eingabe vom 14. Oktober 1999 an die Arbeitslosenkasse wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auszahlungen im Regelfall sicher spontan
erfolgten. Gegenüber Normalbezügern bestehe eine Rechtsungleichheit. Bei
einem Zinssatz von 5 % entstünden doch namhafte Beträge, die ihm entgangen
seien. In diesem Sinne ersuche er um eine entsprechende Ergänzung der Abrechnung
und hoffe, dass dazu gerechterweise Hand geboten werde. Die Arbeitslosenkasse
lehnte das Begehren mit Verfügung vom 29. Dezember 1999 ab im Wesentlichen
mit der Begründung, im Sozialversicherungsrecht seien grundsätzlich keine
Verzugszinsen geschuldet, es sei denn, solche seien gesetzlich vorgesehen.
Besondere Umstände, welche ein Abweichen zu rechtfertigen vermöchten, seien
nicht gegeben. Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung wies
die dagegen erhobene Beschwerde ab. Sie erwog insbesondere, dass der Arbeitslosenkasse
bezüglich der Verfahrensdauer hinsichtlich der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit
des Beschwerdeführer durch das AWA kein Vorwurf gemacht werden könne, den
sie zu vertreten hätte.
4.
4.1 Vorliegend geht es um den Ersatz des Schadens, der einer Partei dadurch
entsteht, dass ihr durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer
Verwaltungsstelle Leistungen übermässig lange vorenthalten werden. Für den
Ausgleich eines solchen Schadens kann die Verwaltung unter dem Rechtstitel
"Verzugszins" haftbar gemacht werden (vgl. BGE 117 V 352 Erw. 3, wo einzig
Schadenersatz wegen fehlerhaften Verhaltens einer gerichtlichen Behörde auf
den Klageweg verwiesen wird). Die Vorinstanz wies das Begehren des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, die fehlerhaft handelnde Amtsstelle sei nicht ins
Verfahren eingebunden gewesen und deren Verhalten könne der Kasse nicht angelastet
werden. Sie scheint argumentativ davon auszugehen, dass die Verzugszinsen
in Form einer Schadenersatzklage gegen das AWA geltend zu machen seien (vgl.
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des [thurgauischen] Gesetzes über
die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz]
vom 14. Februar 1979 [Thurgauer Rechtsbuch Nr. 170.3]). Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden.
4.2 In der Arbeitslosenversicherung hat der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch
bei der Kasse geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Diese klärt die Anspruchsvoraussetzungen
ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten
ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), und richtet die Leistungen aus (Art. 81
Abs. 1 lit. c AVIG). Hat sie Zweifel, ob der Versicherte anspruchsberechtigt
ist, unterbreitet sie den Fall der Kantonalen Amtsstelle (Art. 81 Abs. 2
lit. a AVIG), welche über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit
(Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG), entscheidet. Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung,
welche nach Eintritt der Rechtskraft einzig bezüglich des beurteilten Teilaspektes
für die Kasse bindend ist. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich,
dass im Bereich der Arbeitslosenentschädigung die Aufgabe der Abklärung der
Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kasse
fällt, dieser aber die Befugnis zukommt, einen Fall der Kantonalen Amtsstelle
zur Entscheidung zu unterbreiten, wenn sie Zweifel hat, wie richtigerweise
zu entscheiden ist (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 88 Erw. 2b). Diese Verfahrensausgestaltung
bedeutet, dass die Herrschaft über das Verfahren bei der Kasse bleibt. Die
Einleitung eines Zweifelsfallverfahrens führt gewissermassen zu einer Sistierung
des Leistungszusprechungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über
den einen Teilaspekt (namentlich die Vermittlungsfähigkeit). Der Kasse obliegt
es indessen - vergleichbar etwa den Fällen eines Aktenbeizugs -, für einen
ordentlichen und beförderlichen Verfahrensablauf besorgt zu sein. Auch wenn
sie im konkreten Fall gegenüber der Kantonalen Amtsstelle keine Sanktionsmöglichkeiten
besitzt, hat sie sich dennoch periodisch nach dem Stand zu erkundigen und
nötigenfalls die Erledigung abzumahnen und allenfalls die Aufsichtsinstanz
zu informieren. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen muss die Kasse sich
ein Fehlverhalten einer anderen Verwaltungsstelle sehr wohl anrechnen lassen.
Davon gehen auch die Haftungsbestimmung in Art. 82 Abs. 1 und 85a Abs. 1
AVIG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung)
aus, wenn der Kanton dem Bund für Schäden haftet, die die Kasse und seine
Durchführungsstellen (Art. 76 Abs. 1 AVIG) absichtlich oder grobfahrlässig
verursachen (vgl. Urteil R. vom 11. Juli 2002 [C 397/00]).
4.3 Bei der gegebenen Aktenlage (Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 3. September 1996, in welchem die Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde; Überweisung
der Akten durch die Vorinstanz an die Verwaltung am 24. September 1996; neue
Verfügung durch das AWA am 20. August 1999) wird eine Verfahrensdauer von
fast drei Jahren wohl als Rechtsverzögerung zu qualifizieren sein. Dies alleine
vermag indessen nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Bezahlung
von Verzugszinsen noch nicht zu begründen. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere
Umstände (etwa grobfahrlässig oder trölerische Rechtsverzögerung). Ob solche
gegeben sind, wird die Vorinstanz abzuklären haben. Dabei wird zu berücksichtigen
sein, dass der zusätzliche Abklärungsbedarf gering war und keine besonders
aufwändige Vorkehrungen bedingte (in der Verwaltungsverfügung vom 20. August
1999 wird denn auch nur auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 12.
August 1999 hingewiesen). Besondere Umstände könnten überdies darin erblickt
werden, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt
hatte. Sollte dies zu bejahen sein, wird die Vorinstanz auch über das Quantitative
zu befinden habe.
5. Sind Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von Versicherungsleistungen
streitig, so handelt es sich um ein Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen gemäss Art. 132 und Art. 134 OG (BGE 101 V 117
Erw. 2), weshalb das Verfahren kostenlos ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Rekurskommission der Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
vom 23. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die
Beschwerde neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 21. März 2003