C 130/03
Urteil vom 6. Februar 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber
Schmutz
A._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Tobler, Pestalozzistrasse
14, 8570 Weinfelden,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude,
8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
TG
(Entscheid vom 24. Februar 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. April 2002 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Thurgau A._ wegen Nichtbefolgen von Weisungen ab dem 11.
März 2002 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, mit
der Begründung, er habe sich auf eine am 6. März 2002 durch das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thurgau, Regionalstelle Frauenfeld, schriftlich
zugewiesene Stelle als Versicherungsberater bei der Firma X._ nicht beworben.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 24. Februar 2003
ab.
C. A._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung beantragen.
Rekurskommission und AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die den Arbeitslosen
obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die
Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs.
1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes,
namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei Vorliegen eines entschuldbaren
Grundes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht
zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Unter einem entschuldbaren
Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder
leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender
Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive
Gegebenheit beschlagen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil D. vom 29. Oktober 2003, C 162/02).
1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 15. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Es ist unbestritten, dass das zuständige RAV dem Beschwerdeführer am 6.
März 2002 schriftlich eine Stelle als Versicherungsberater bei der Firma
X._ zuwies, auf welche er sich nicht beworben hat.
2.1 Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde
Verhalten der versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit (ARV 2002 Nr. 6 S. 57 mit Hinweisen). Entsprechend gilt
nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose
Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
bemüht - oder es wie vorliegend unterlässt, sich auf eine zugewiesene Stelle
überhaupt zu bewerben.
2.2 In seiner Stellungnahme vom 23. März 2002 gegenüber dem AWA führte der
Versicherte aus, er habe sich nicht auf die Stelle bei der Firma X._ beworben,
weil er nicht über die im Inserat geforderten sehr guten Fremdsprachenkenntnisse
(Französisch und Englisch: "sehr gut sprechen, sehr gut schreiben") verfüge.
Das Stellenprofil habe als Aufgabe "die umfassende Beratung und Betreuung
von Grosskunden (recte: Grösstkunden) auf dem komplexen Spezialgebiet der
verbandlichen beruflichen Vorsorge" umfasst. Nachdem er fast zwei Jahrzehnte
in Lebensversicherungsgesellschaften tätig gewesen sei, wisse er, was eine
derartige Stelle, nicht zuletzt in sprachlicher Hinsicht, an Herausforderungen
beinhalte. Die "Grosskunden" seien vielfach internationale Konzerne mit ausländischem
Hauptsitz. Da die Verhandlungspartner und Entscheidungsträger zumeist fremdsprachig
seien, könnten nach seinen einschlägigen Erfahrungen entsprechende Versicherungsberater
regelmässig auf eine im Ausland erworbene Sprachpraxis abstellen. Da er seine
Sprachkenntnisse demgegenüber lediglich im Sprachunterricht erworben habe,
könne bei ihm von sehr guten Sprachkenntnissen keine Rede sein, weshalb er
auf eine für beide Seiten sinnlose Alibi-Bewerbung verzichtet und dies gegenüber
dem RAV umgehend offen dargelegt habe. Der Beschwerdeführer wendet damit
im Wesentlichen ein, weil er an der Stelle mangels ausreichender Sprachkenntnisse
überfordert gewesen wäre, sei ihm die zugewiesene Arbeit nicht zumutbar gewesen.
2.3 Wenn eine versicherte Person auf Grund ihrer körperlichen und geistigen
Fähigkeiten und Fertigkeiten bei einer zugewiesenen Arbeit überfordert ist,
ist dies zu beachten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar,
die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit
des Versicherten Rücksicht nimmt. Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten
soll vor allem eine Überforderung des Versicherten auf Grund seiner körperlichen
und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert
werden (vgl. etwa ARV 1995 Nr. 13 S. 71 Erw. 3d). Die gesetzliche Forderung
nach angemessener Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten zielt auch darauf hin,
dass der Versicherte in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht
ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen
und das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeits-
und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterbeanspruchen, sie darf ihn aber
nicht überfordern. Ein hohes Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten
der Vermittlung von zumutbarer Arbeit (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Band I, N 15b zu Art. 16).
2.4 Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle für den
Beschwerdeführer zu bejahen: So verfügt er über einen Hochschulabschluss
und langjährige Branchenkenntnisse im Bereich der Lebensversicherung. Ob
seine Sprachkenntnisse für die zugewiesene Stelle ausgereicht hätten, wäre
im Bewerbungsverfahren zu prüfen gewesen. In der Stellungnahme der Firma
X._ vom 19. April 2002 wurde ihm denn auch nachträglich attestiert, dass
lediglich seine Französisch-Kenntnisse für die Stelle nicht ausgereicht hätten.
Dass der genannte Versicherer den Beschwerdeführer im Nachhinein als überqualifiziert
für die angebotene Stelle bezeichnete, änderte nichts daran, dass die zugewiesene
Arbeit diesem zumutbar war, weil er auf Grund seiner Schadenminderungspflicht
verpflichtet war, auch eine Arbeit anzunehmen, welche sein Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau unterbeanspruchte (vgl. oben Erw. 2.3). Auch bezüglich
der an die Ausbildung und die Berufserfahrung zu stellenden Erfordernisse
gilt wie für die Sprachkenntnisse, dass im Bewerbungsverfahren zu prüfen
gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen für die zugewiesene
Stelle erfüllt, oder ob er sie unter- oder überschreitet.
2.5 Mit Vorinstanz und Verwaltung ist damit festzustellen, dass der Versicherte
zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle in der Anspruchsberechtigung
einzustellen war, weil er sich in Nachachtung seiner Pflicht zur Schadenminderung
um die zugewiesene Stelle bei der Firma X._ hätte bewerben müssen. Die Zuweisung
war umso gerechtfertigter, als der Beschwerdeführer in den vorangehenden
Jahren mehrere Französisch- und Englischkurse durch das RAV vermittelt erhalten
hatte.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht das Verschulden
des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert und die Einstellungsdauer innerhalb
des entsprechenden Rahmens (31 bis 60 Tage; Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf
31 Tage festgesetzt haben.
3.2 Bei der Überprüfung der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um
die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in
einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen;
es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw.
6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.3 Solche Gegebenheiten liegen hier vor, auch wenn die Vorinstanz es als
"selbstverständlich" bezeichnete, dass von einem schweren Fall auszugehen
sei, und es deshalb als müssig erachtete, über die Angemessenheit der Sanktion
zu diskutieren. Zwar ist die vom Beschwerdeführer für sein Nichtbewerben
auf das zugewiesene Stelleninserat vorgebrachte Begründung nicht geeignet,
den Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht zu heilen (vgl. oben Erw.
2.1 und 2.3 bis 2.5). Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in der Lebensversicherungsbranche
ist die von ihm getroffene Einschätzung seiner Bewerbungschancen aber nachfühlbar
und lässt sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen (Erw. 1.1).
Sie ist auch nicht Ausdruck einer Vernachlässigung der Stellensuche, hat
er doch die Gründe seiner Nichtbewerbung dem RAV umgehend mitgeteilt. Auch
wenn er sich aus den vom AWA und der Vorinstanz genannten Gründen trotzdem
hätte auf die Stelle bewerben müssen, so ist in diesem besonders gelagerten
Fall nur von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Es ist mit zu berücksichtigen,
dass er seinen Pflichten bezüglich Stellenbewerbungen und Kursbesuchen bis
anhin nachgekommen war. So bewarb er sich auch im Monat des zu sanktionierenden
Verstosses gegen die Schadenminderungspflicht auf zehn Stellen, die sämtliche
ausserhalb des Wohnkantons Thurgau ausgeschrieben waren, wobei es sich bei
dreien nicht um Juristenstellen und damit - in Nachachtung der Schadenminderungspflicht
- um ausserberufliche Tätigkeiten handelte. Insgesamt erreichte er so eine
Quote von bereits rund 380 Bewerbungen und hat damit seine Vermittlungsbereitschaft
einlässlich dokumentiert.
3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände
ist die Einstelldauer im mittleren Bereich des für ein mittelschweres Verschulden
geltenden Rahmens von 16 bis 30 Tagen, d.h. auf 23 Einstelltage, festzusetzen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer
steht eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des AWA zu (Art. 159
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Weil seit dem In-Kraft-Treten des ATSG auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren besteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und das ATSG in verfahrensrechtlicher
Hinsicht auf am 1. Januar 2003 hängige Beschwerdeverfahren vor kantonalen
Sozialversicherungsgerichten anwendbar ist, sind die Akten zum Entscheid
über eine Parteientschädigung für das erstinstanzlich nach In-Kraft-Treten
des ATSG abgeschlossene Verfahren der Vorinstanz zuzustellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
vom 24. Februar 2003 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Thurgau vom 15. April 2002 insoweit abgeändert, als die Dauer
der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 23 Tage festgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2004