C 131/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 25. September 2000
in Sachen
M._, 1942, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, Solothurn, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- M._ bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab
3. November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 1. Februar bis
13. August 1998 war er bei der Firma H._ AG erwerbstätig. Danach bezog er
wiederum Taggelder. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 verneinte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab Beginn der am 3. November 1999 zu eröffnenden zweiten Rahmenfrist, weil
M._ weder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten mit 6,493 Beitragsmonaten
erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Entscheid vom 30. März 2000).
C.- M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm ab 3. November 1999 Taggelder
der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (zwei Jahre vor dem
ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; Art.
9 Abs. 2 und 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert
dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos,
so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2,
in Kraft seit 1. Januar 1998). Diese längere Mindestbeitragszeit haben auch
versicherte Personen zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355).
b) Der Beschwerdeführer, welchem ab 3. November 1997 eine erste Rahmenfrist
für den Leistungsbezug eröffnet worden war, hat in der vom 3. November 1997
bis 2. November 1999 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich
vom 1. Februar bis 13. August 1998 als kaufmännischer Angestellter (Buchhaltung/Inkasso)
bei der Firma H._ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Mangels
anrechenbarer Zeiten ohne Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG haben
Vorinstanz und Verwaltung demnach zu Recht festgestellt, dass die hier massgebliche
ausserordentliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist.
Insofern der Beschwerdeführer einwendet, er habe vor dem Beginn der Frist
für den Beitragsbezug am 3. November 1997 während Jahren Beiträge geleistet,
ist dies irrelevant.
2. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von
Art. 14 AVIG vorliegt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich
erstmals vor, gemäss Schreiben der IV-Stelle des Kantons Aargau (vom 30.
März 2000) werde ihm voraussichtlich eine ganze Invalidenrente zugesprochen,
und zwar rückwirkend ab 1. November 1998.
a) Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten
wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis
stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder
Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus
ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind,
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese
Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt
(Art. 14 Abs. 2 AVIG).
b) Gemäss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art.
14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an
der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind.
Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit
und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für
die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr
als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt
der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit,
um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine
Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung
gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche
Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in
Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar
ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit,
d.h. wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich
geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art.
13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge
(BGE 121 V 342 f. Erw. 5b). Nach der Rechtsprechung (ARV 1995 Nr. 29 S. 169
f. Erw. 4b/bb) können sich jene Personen auf den Befreiungsgrund des Wegfalls
einer Invalidenrente nach Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen, die bisher als Invalide
nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart verbessert hat,
dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss, wodurch
der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist (Botschaft
des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 565;
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 39 zu Art.
14). Grundsätzlich kann somit lediglich der Wegfall oder die Herabsetzung
einer Invalidenrente als für eine wirtschaftliche Notlage kausal anerkannt
werden.
c) Hinsichtlich der Rechtswirkungen der unveränderten Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente über den Beginn der zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für
den Beitragsbezug hinaus ist nach den Regeln über die Auslegung der Gesetze
zu verfahren. Demnach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut
auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text
zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm
im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn
der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw.
5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
aa) Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 AVIG weist in allen drei amtssprachlichen
Fassungen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen
und das Bundesblatt; SR 170.512) nach dem gewöhnlichen Sprachverständnis
darauf hin, dass der Tatbestand der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
gegeben ist, wenn die versicherte Person aus einem der dort genannten Gründe
mit Blick auf die zweite zu eröffnende Rahmenfrist während insgesamt mehr
als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die
Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Einer rentenbegründenden Invalidität
liegt sehr oft lang andauernde Krankheit zu Grunde (Art. 4 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 111 V 21). Die in Art. 14 Abs.
1 lit. b AVIG umschriebenen Hinderungsgründe Krankheit und Unfall sprechen
so besehen eher dafür, die unveränderte Ausrichtung einer Invalidenrente
über den Beginn einer zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist hinaus ebenfalls
als Befreiungsgrund zu qualifizieren. Mit Blick darauf, dass der Gesetzestext
an Hinderungsgründen wohl Krankheit und Unfall erwähnt, nicht aber Invalidität
oder die Ausrichtung einer Invalidenrente, liegt kein klarer und eindeutiger
Wortlaut vor, weshalb die Auslegung fortzusetzen ist.
bb) Sinn und Zweck des Art. 14 AVIG besteht darin, bestimmten Personengruppen
aus sozialen Gründen angesichts der fehlenden freiwilligen Versicherungsmöglichkeit
auch ohne vorgängige Beitragszeit Versicherungsschutz zu gewähren (Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 194; Gerhards, a.a.O., N 5 zu Art. 14).
Dies wird durch die bundesrätliche Botschaft zum AVIG vom 2. Juli 1980 bestätigt
(BBl 1980 III 564 f.), welche ihrerseits hervorhebt, dass gewisse Personengruppen
ohne vorgängige Beitragszeit gedeckt werden, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert waren. Im Vergleich
zum ersten Entwurf sei der Kreis der so Begünstigten weiter umschrieben worden,
weil die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht mehr vorgesehen
sei. Wird einer Person wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit über den Beginn der
zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus unverändert
eine ganze Invalidenrente zugesprochen, fehlt es mit Blick auf den Normzweck
an einem sachlichen Grund, diese von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien,
zumal die durch die Invalidenversicherung rentenmässig entschädigte Erwerbsunfähigkeit
arbeitslosenversicherungsrechtlich Vermittlungsunfähigkeit zur Folge haben
kann (Art. 15 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV): Die beiden Versicherungszweige
sind nicht komplementär in dem Sinne, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene
versicherte Person in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit
berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich
nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich
gesehen vermittlungsunfähig sein. Andererseits schliesst der Bezug einer
ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (ARV
1998 Nr. 5 S. 28).
cc) Die normunmittelbaren Auslegungskriterien führen daher zum Schluss, dass
eine Person, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während insgesamt
mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, sich dennoch
nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann,
sofern und soweit sie über den Beginn der zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist
für den Leistungsbezug hinaus unverändert eine vorher entstandene Invalidenrente
bezieht. War in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare
Restarbeitsfähigkeit verblieben, hat die versicherte Person sich insoweit
(in der Rahmenfrist für die Beitragszeit) über eine entsprechende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuweisen.
3. Mit Blick auf die im Raum stehende rückwirkende Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. November 1998 ergibt sich Folgendes: Auf Grund der Akten
ist davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitpunkt der zu eröffnenden (zweiten)
Rahmenfrist (3. November 1999) weiterhin und unverändert eine ganze Invalidenrente
ausgerichtet wird. Insoweit scheidet nach dem Gesagten ein Befreiungsgrund
gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 AVIG aus. Soweit andererseits der
Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (von 3. November
1997 bis 2. November 1999), sei es während der invalidenversicherungsrechtlichen
Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), sei es ab Rentenbeginn am 1. November
1998 (Art. 29 Abs. 2 IVG), über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt haben sollte,
hätte er die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG zu erfüllen. Das trifft, wie
dargetan (Erw. 1b), ebenfalls nicht zu. Es ist daher im Ergebnis rechtens,
wenn Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 3. November 1999 verneint haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. September 2000