C 132/04
Urteil vom 11. Oktober 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse
32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer,
gegen
T._, Beschwerdegegner
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 21. April 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1964 geborene, seit 1. Oktober 2002 stellenlose T._ besuchte während
der Zeit vom 14. Januar 2003 bis 16. Mai 2003 den Kurs "Pre-MBA Preparation"
(Vorbereitungskurs MBA) am American Language Institute der San Diego State
University in den USA. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 sprach ihm das
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend:
KIGA) für die Zeit vom 13. Januar 2003 bis 16. Mai 2003 die Vermittlungsfähigkeit
- und daher den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - ab. Die vom Versicherten
dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 19. November
2003 ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 21. April 2004 gut. Es wies die Sache zur erneuten Abklärung
der Vermittlungsfähigkeit in objektiver Hinsicht an das KIGA zurück, damit
es insbesondere auch untersuche, welche finanziellen Konsequenzen ein Kursabbruch
wegen einer kurzfristigen Rückreise gehabt hätte.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Während T._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten
das Kantonsgericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar
2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit
als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art.
15 Abs. 1 AVIG) und die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgesetzten
materiellen Pflichten der Schadenminderung und formellen Pflichten der Erfüllung
der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 17 AVIG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Nach dem in ARV 2001 Nr. 29 S. 231 publizierten Urteil D. vom 7. Februar
2001 (C 149/00) Erw. 2a hat ein Versicherter, der während seiner Arbeitslosigkeit
einen Kurs besucht, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG gegeben
sind (was vorliegend der Fall ist: vgl. Urteil T. vom 8. Juni 2004 [C 44/04]
Erw. 5), dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Um vermittlungsfähig zu sein, muss er jederzeit
bereit und in der Lage sein, den Kurs abzubrechen, um eine Arbeit aufzunehmen.
Zudem muss er seiner Pflicht persönlicher Arbeitsbemühungen voll nachkommen
(ARV 1990 Nr. 22 S. 139). Hiebei sind der objektive und der subjektive Bereich
der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden. Klarzustellen ist, dass die hier
zu prüfende Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG nicht mit der Vermittelbarkeit
auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt werden darf (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120
V 390 Erw. 4c/aa; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
N. 43 ff. zu Art. 59 AVIG). Zwar darf angenommen werden, diese sei durch
den Kursbesuch gesteigert worden; davon unabhängig beurteilt sich indessen
im vorliegenden Zusammenhang, ob während der Arbeitslosigkeit die Vermittlungsfähigkeit
im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gegeben war (BGE 122 V 266 Erw. 4).
Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit hält das bereits
erwähnte Urteil C 149/00 in Erw. 2a fest, dass der Besuch eines ganztägigen
Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst. Die Vermittlungsfähigkeit
kann nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass der Versicherte bereit
und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten.
Dies ist auf Grund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung des
Versicherten allein genügt hiezu nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare
Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen
Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen. In subjektiver Hinsicht
muss feststehen, dass der Versicherte auch während des Kursbesuches seiner
Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. Daher müssen
an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und
auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen
gestellt werden. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ
fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene
Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal
erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und
Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen,
kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und
Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. Erw. 4).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA dem Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit
in Folge des vom 14. Januar 2003 bis 16. Mai 2003 an der San Diego State
University absolvierten Kursbesuches zu Recht abgesprochen hat.
2.1 Diese Frage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne zusätzliche
Abklärungen zu bejahen, und zwar im Wesentlichen aus den folgenden Gründen:
2.1.1Gemäss Art. 21 AVIV muss sich der Versicherte nach der Anmeldung entsprechend
den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich
bei der zuständigen Amtsstelle melden. Er muss sicherstellen, dass er in
der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden
kann. Durch einen mehrmonatigen Kursbesuch im fernen Ausland ist die Durchführung
von Beratungen und Kontrollgesprächen von vornherein ausgeschlossen. Dem
Versicherten fehlt daher dieses objektive Element der Vermittlungsfähigkeit.
2.1.2 Der Versicherte muss sich gemäss Art. 17 AVIG in Verbindung mit Art.
26 AVIV überdies gezielt persönlich um Arbeit bemühen. Die Stellenbemühung
verspricht nur ungenügenden Erfolg, wenn die Bewerbung um eine Anstellung
aus dem fernen Ausland erfolgt, da die Arbeitgeber gerade bei einer Mehrzahl
von Bewerbungen diejenigen Kandidaten bevorzugen werden, die rasch und unkompliziert
erreichbar und zu einem Vorstellungsgespräch bereit sind. In diesem Sinne
fehlt es an der Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdegegners: Der erhebliche
Zeitbedarf für eine Rückkehr in die Schweiz und die damit verbundenen hohen
Kosten lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Versicherte - wie
dies Gesetz und Verordnung verlangen - jederzeit und so oft als nötig bereit
und in der Lage ist, sich einem Arbeitgeber zur Durchführung eines Vorstellungsgespräches
oder zum Stellenantritt zur Verfügung zu stellen.
2.2 Aus dem in diesem Zusammenhang auch von der Vorinstanz zitierten Entscheid
ARV 2001 Nr. 29 S. 231 f. Erw. 2a kann nichts anderes abgeleitet werden.
Dort wird die Vermittlungsfähigkeit beim Besuch eines ganztägigen Kurses
grundsätzlich verneint. Sie kann nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn eindeutig
feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs
jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Diese Voraussetzung wurde
in jenem Fall verneint, obwohl der damalige Beschwerdeführer nicht einen
Kurs im Ausland, sondern einen solchen in der Schweiz besuchte, der zudem
weniger lang gedauert hat, als der Kurs des Beschwerdegegners.
2.3 Bedeutsam ist sodann Art. 25 AVIV, welcher die Erleichterung der Beratung
und Kontrolle sowie die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
regelt. Nach dessen Abs. 1 lit. a bis e befreien nur aussergewöhnliche Ereignisse,
wie die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen von landesweiter Bedeutung im
Ausland, die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen im Ausland, das Absolvieren
einer Schnupperlehre, Abklärungen an einem Arbeitsplatz, eine Stellenbewerbung
sowie persönliche Gründe (Heirat, Geburt, Todesfall; schwere Behinderung),
vorübergehend von den grundsätzlichen Anforderungen gemäss Art. 17 AVIG,
wobei alle diese Erleichterungen nur auf Gesuch hin bewilligt werden. Diese
qualifizierten Voraussetzungen zeigen, dass es mit der Vermittlungsfähigkeit
bei Auslandaufenthalten zu nicht bewilligten Ausbildungszwecken eher streng
zu nehmen ist.
2.4 Nach der Rechtsprechung muss auf der Erfüllung von Kontrollvorschriften
nicht beharrt werden, um die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit eines
Versicherten zu gewährleisten, wenn dieser kurz vor Antritt einer neuen Dauerstelle
steht (vgl. Urteile G. vom 30. Mai 2003 [C 23/03] Erw. 2 und 3 sowie F. vom
9. März 2004 [C 23/03] Erw. 4). Diese Praxis zeigt, dass an die Vermittlungsfähigkeit,
insbesondere die Vermittlungsbereitschaft, weniger hohe Anforderungen gestellt
werden dürfen, wenn absehbar ist, dass der Versicherte innert Kürze keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr zu beziehen hat. Diese Voraussetzung
war indessen beim Beschwerdegegner bisher nicht erfüllt.
3. Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offen bleiben, ob und inwieweit der
Beschwerdegegner seinen Kurs in San Diego jederzeit hätte unterbrechen können.
Durch seinen mehrmonatigen Aufenthalt in den USA hat er die an die Vermittlungsfähigkeit
gestellten hohen Anforderungen von vornherein nicht erfüllt. Zu Recht weist
das KIGA in diesem Zusammenhang auf das Kreisschreiben des seco über die
Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 (B289-B292) hin. Danach hat eine
Person, welche sich vorübergehend ins Ausland begibt, auch für die Zeit des
Auslandaufenthaltes Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie im Ausland
innert Tagesfrist erreichbar ist, innert nützlicher Frist vermittelbar ist
und die übrigen Kontrollvorschriften erfüllt. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen
bestand beim Beschwerdegegner in keinem Zeitpunkt Gewähr.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom
21. April 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2004