C 132/06
Urteil vom 19. Oktober 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Schüpfer
S._, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm,
St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse
285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 23. Februar 2006)
Sachverhalt:
A. Der 1954 geborene S._ war seit 15. September 2001 als Autolackierer bei
der Firma X._ & Co. angestellt, nachdem er bereits von 1980 bis 1996
in der gleichen Firma tätig gewesen war. Ab November 2003 wurde sein Lohn
nur noch unregelmässig bezahlt. Mit Schreiben vom 31. August 2004 liess er
seine Arbeitgeberin schriftlich um unverzügliche Überweisung der offenen
Beträge ersuchen. Nachdem keinerlei Reaktion erfolgte, löste er das Arbeitsverhältnis
am 14. September fristlos auf und liess die Lohnforderung erneut schriftlich
anmahnen. In der Folge klagte er am 6. Oktober 2004 einen Betrag von Fr.
47'606.95 nebst Zins ein, welcher anlässlich des Vermittlungsvorstandes vom
28. Oktober 2004 von der Schuldnerin anerkannt wurde. Man vereinbarte eine
Zahlung in vier Monatsraten, erstmals fällig am 30. November 2004. Nach Ausbleiben
der Rate erfolgte wiederum eine schriftliche Mahnung und im Januar die Betreibung
der Arbeitgeberin. Am 24. Januar 2005 wurde über die Firma X._ & Co.
der Konkurs eröffnet. S._ liess eine Forderung von Fr. 40'388.- im Konkurs
eingeben und stellte am 11. Februar 2005 für seine offene Lohnforderung,
inklusive Anteil 13. Monatslohn und Ferien, in der Zeit vom 15. Mai bis 14.
September 2004 Antrag auf Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr.
23'962.-. Die Arbeitslosenkasse des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
des Kantons Thurgau lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 25. April 2005 und
der Begründung ab, der Versicherte habe seine Lohnforderungen gegenüber seinem
früheren Arbeitgeber nicht oder nur in ungenügender Weise geltend gemacht,
womit er seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Daran hielt die Kasse
auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 24. Mai 2005).
B. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Februar 2006).
C. S._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung
des Einspracheentscheides vom 24. Mai 2005 und des kantonalen Entscheides
vom 23. Februar 2006 sei die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen,
damit diese über seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
Die kantonale Rekurskommission und die Arbeitslosenkasse lassen sich mit
dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Umfang
des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung)
sowie über die Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren
(Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und
Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig verweist die kantonale Rekurskommission auch auf die Bestimmung
von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren
alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
Sie bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren,
bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch
dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst
wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt der versicherten
Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt
und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190).
2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Lohn des Beschwerdegegners
bis Oktober 2003 ordnungsgemäss bezahlt wurde. Nach unwidersprochener Darstellung
des Beschwerdeführers wurde ihm nach mündlicher Intervention im Januar 2004
eine Teilzahlung von Fr. 2000.- ausgerichtet und der Februarlohn im Betrag
von Fr. 4337.85 vollständig bezahlt. Nachdem die Lohnzahlung für März wiederum
ausblieb, erhielt er im April eine Zahlung von Fr. 8000.-. Im Juli gingen
dem Beschwerdeführer schliesslich noch Fr. 2000.- zu. Seinen Angaben zufolge
hat er die Ehefrau des Firmeninhabers wiederholt mündlich gemahnt. Es seien
ihm Zusicherungen gemacht worden, die Ausstände würden beglichen. Diesen
habe er auch deshalb Glauben geschenkt, weil er immer genügend Arbeit hatte
und daher von einer guten Auftragslage hatte ausgehen können.
3.
3.1 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung
(Erw. 1) setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen
werden kann (Urteil S. vom 13. März 2006, C 256/05 und F. vom 6. Februar
2006, C 230/05 mit Hinweis auf Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung,
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich
2004, S. 166 und Fn 640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer
wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine
Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber
in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002
Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann
gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret
mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden
Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher
Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten
Gehälter rechnen muss (Urteile F. vom 6. Februar 2006. C 270/05; B. vom 20.
Juli 2005, C 264/04; G. vom 14. Oktober 2004, C 114/04, und G. vom 4. Juli
2002, C 33/02).
3.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss
Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit
geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit der obigen Bestimmung die Möglichkeit
offen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit
gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120
II 212 Erw. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
(BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden,
diesen Schritt zu machen (SVR 2005 ALV Nr. 10 S. 30 [Urteil N. vom 15. April
2005, C 214/04]). Der Beschwerdeführer war daher zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht verpflichtet, und es existiert im Arbeitslosenversicherungsgesetz auch
keine Sanktion für eine nicht bestehende Pflicht. Um zu verhindern, dass
der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt,
hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die
Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten
ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber
weiterzuführen (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. Erw. 5.3, C 214/04 und Urteil
B. vom 20. Juli 2005, C 264/04). Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen
Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen
Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil F. vom 6.
Februar 2006, C 270/05).
3.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last
gelegt werden, dass er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen
Schritte (Betreibung, Klage) zur Realisierung der Lohnforderung unternommen
hat. Bis zur schriftlichen Mahnung der Lohnausstände am 31. August 2004,
auf welche dann innert zwei Wochen die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
folgte, hatte der Arbeitnehmer immer wieder Teil- und Abschlagszahlungen
erhalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass er nach eigenen unwidersprochenen
Angaben selbst immer genügend Arbeit hatte, sodass er von einer befriedigenden
Auftragslage ausgehen konnte und nicht mit einem Totalverlust rechnen musste.
Zudem war er insgesamt während einer sehr langen Zeit bei der Firma X._ &
Co. beschäftigt, sodass sich im übersichtlichen Carrosseriebetrieb unweigerlich
ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Es bestand für den Beschwerdeführer
daher kein zwingender Anlass, den Zusicherungen, es handle sich nur um einen
momentanen Liquiditätsengpass, zu misstrauen und bereits vor der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte zur Realisierung der Lohnforderung
zu unternehmen. Dass er seine Forderungen jeweils "in eindeutiger und unmissverständlicher
Weise" (vgl. Erw. 3.1) geltend gemacht hatte, ist durch die Teil- und Abschlagszahlungen
belegt, die jeweils auf die mündliche Intervention erfolgten. Als er schliesslich
im August mit einem Lohnverlust rechnen musste, hat er sich um rechtliche
Hilfe bemüht, worauf die mandatierte Rechtschutzversicherung auch schnell
und konsequent handelte. Inwiefern er "zweifellos dazu beigetragen hat, dass
die nachmalige Konkurseröffnung hinausgezögert wurde", wie die kantonale
Rekurskommission ausführt, ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen
Entscheid auch nicht näher ausgeführt. In der Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
unternahm der Beschwerdeführer sodann ohne Verzug die notwendigen rechtlichen
Schritte zur Realisierung seiner Forderung. Bereits drei Wochen nach der
Kündigung hatte er eine Forderungsklage eingereicht und war auch innert nützlicher
Frist zur Zwangsvollstreckung geschritten, als die vereinbarte Ratenzahlung
nicht geleistet worden war. Soweit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht
überhaupt anzunehmen wäre, wiegt sie nach den gesamten Umständen jedenfalls
nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren
wäre.
4. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen,
damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
5. Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art.
134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art.
159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
vom 23. Februar 2006 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft
und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, vom 24. Mai 2005 aufgehoben und
die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2006