C 134/06
Urteil vom 19. September 2006 II. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber
Traub
J._, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch die Unia, Die Gewerkschaft,
Region Solothurn, Dornacherhof 11, 4501 Solothurn,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 24. April 2006)
Sachverhalt:
A. Der 1969 geborene J._ war von Mitte Juli 2000 bis Ende 2003 bei der Firma
R._ AG als Mechaniker erwerbstätig. Am 19. Dezember 2003 meldete er sich
auf den 1. Januar 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben
vom 9. Dezember 2004 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
den Versicherten auf, sich bei einer Stellenvermittlungsfirma für eine offene
Stelle als Mechaniker mit CNC-Erfahrung oder als Einrichter zu bewerben.
Am 5. und 12. Januar 2004 stellte er sich beim Vermittlungsbüro vor. Anlässlich
eines zweiten Gesprächs bei der Einsatzfirma selber bekundete der Versicherte
am 24. Februar 2005 sein Desinteresse an der durch das RAV vermittelten unbefristeten
Vollzeitstelle, weil er ab dem 7. Februar 2005 temporär, aber mit Option
auf Festanstellung bei der Firma L._ AG beschäftigt sei. Das RAV teilte dem
Versicherten am 18. März 2005 mit, dass es eine Kürzung der Leistungen durch
Sperrtage in Erwägung ziehe, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. J._ ersuchte
die Verwaltung mit Schreiben vom 23. März 2005, es sei vom Erlass von Sperrtagen
Umgang zu nehmen. Am 20. April 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für
die Dauer von 20 Tagen ab dem 10. März 2005 wegen Nichtbefolgens von Weisungen
ein. Auf Einsprache hin hielt die Verwaltung an dieser Verfügung fest (Entscheid
vom 27. April 2005).
B. J._ reichte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
ein. Das AWA forderte den Versicherten am 6. Juni 2005 auf, ihr eine Bestätigung
der Firma L._ AG über Bestand und Modalitäten einer allfälligen Option auf
Festanstellung einzureichen. Stattdessen teilte der Versicherte mit Schreiben
vom 11. Juni 2005 mit, er werde am 20. Juni 2005 eine vollzeitliche Festanstellung
bei der Firma P._ AG antreten; die geforderte Bestätigung erübrige sich daher.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 24. April 2006 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J._ beantragen, es seien der Einspracheentscheid
und der Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben. Ausserdem reicht er
das Schreiben eines Personalvermittlungsbüros vom 23. Mai 2006 ein, in welchem
ein "temporärer Einsatz mit der Option einer Festanstellung bei Eignung bei
unserem Kunden vom 7.2.2005 bis am 18.6.2005" bestätigt wird. Das AWA schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; im Eventualstandpunkt beantragt
es teilweise Gutheissung des Rechtsmittels, indem die Anzahl der Einstelltage
auf deren zehn zu reduzieren sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die wegen Nichtbefolgens von Weisungen
der zuständigen Amtsstelle bzw. wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit
verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 20 Tagen
rechtens und angemessen ist.
1.1 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108
V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So
obliegt es ihr, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16
Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall
unter einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 Erw. 4d)
aufgezählten Aspekte als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung
sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder
Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen
vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Soziale Sicherheit, S. 251 Rz 691). Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs.
1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden.
1.2 Der Beschwerdeführer bewarb sich auf Anweisung des RAV für die Stelle
eines Mechanikers mit CNC-Erfahrung. Nach dem zweiten Vorstellungsgespräch
zog er seine Bewerbung allerdings zurück mit der Begründung, er habe eine
besser auf ihn zugeschnittene befristete Stelle gefunden, welche mit einer
Option auf Festanstellung verbunden sei. Überdies machte er geltend, die
ihm zugewiesene Arbeit sei mit Gussstaubemissionen verbunden und daher nicht
gesundheitsverträglich. Diese Dispositionen führten zum einen dazu, dass
der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung
weiterhin erfüllte, weil die am 7. Februar 2005 angetretene Temporärstelle
nur Zwischenverdienst darstellte und so der Anspruch (auf Differenzausgleich)
erhalten blieb. Zum andern lief der Beschwerdeführer Gefahr, bei Nichtumwandlung
des temporären Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes wiederum vollständig
arbeitslos zu werden. Das eingegangene Risiko wurde allerdings mit der Anstellung
bei der Firma P._ AG auf den 20. Juni 2005 abgewendet.
1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der zuständigen Amtsstelle
nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Vorinstanzen
haben zu Recht keine Normkonkurrenz mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosigkeit
durch eigenes Verschulden) angenommen, da dieser Tatbestand nur im Zusammenhang
mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt
einer neuen Stelle verwirklicht werden kann (ARV 1993/1994 Nr. 9 S. 88 Erw.
6, Nr. 17 S. 136, 1990 Nr. 5 S. 36 Erw. 3b; Nussbaumer, a.a.O., S. 254 Rz
694).
2.
2.1 Indem sich der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem laufenden Bewerbungsverfahren
zurückzog, nach dessen unmittelbar bevorstehendem Abschluss er nach unbestrittener
Lage der Akten eine geeignete unbefristete Vollzeitstelle hätte antreten
können, erfüllte er offenkundig den äusseren Einstellungstatbestand der Nichtannahme
einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit, wie ihn der Wortlaut von Art. 30 Abs.
1 lit. d AVIG umschreibt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht
festgestellt, dass ohne anderslautenden ärztlichen Nachweis, dessen Beibringung
dem Beschwerdeführer oblegen hätte, kein Grund besteht anzunehmen, dass ihm
die zugewiesene Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen
wäre (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).
2.2 Sanktionsvoraussetzung bildet allerdings auch die gleichsam "innere"
Tatbestandsmässigkeit: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine
versicherungsrechtliche Sanktion mit dem Zweck, den Versicherten angemessen
am Schaden zu beteiligen, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der
Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE
122 V 40 Erw. 4c/aa). Die Einstellung greift also bei Verhaltensweisen ein,
die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
auswirken.
2.2.1 Das Gesetz bietet nur soweit eine Grundlage, den Leistungsanspruch
eines Versicherten, der an sich alle in Art. 8 AVIG genannten Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt, zu verkürzen, als der damit verfolgte Zweck tangiert ist. Die befristete
Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist ein geeignetes
Mittel, um die versicherte Person am Schaden zu beteiligen, welchen sie der
Arbeitslosenversicherung dadurch zufügt, dass sie sich nicht an die der Schadenminderung
dienenden Obliegenheiten hält (BGE 125 V 199 Erw. 6a, 124 V 227 Erw. 2b;
Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 461;
Nussbaumer, a.a.O., S. 251 Rz 691; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung,
Diss. Zürich 1998, S. 42; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988,
Art. 30 Rz 2). Zentrale Bedeutung kommt der Beteiligung an effektiv entstandenem
Schaden zu, wenn der Versicherte hiefür eine vermeidbare Ursache setzte.
Darüber hinaus werden bestimmte Verhaltensweisen bereits dann sanktioniert,
wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (so - mit Bezug auf Art.
30 Abs. 1 lit. c [unzureichende Arbeitsbemühungen] bzw. lit. d AVIG [Nichtbefolgung
von Weisungen] - die Urteile H. vom 6. Januar 2004, C 213/03, Erw. 2, und
R. vom 21. Februar 2002, C 152/01, Erw. 4). Gewisse Einstellungstatbestände
sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens,
indem sie - neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung
vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung
im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen
oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch
die versicherte Person. Der Einbezug blosser Gefährdungstatbestände kommt
nicht allein dann zum Tragen, wenn ein erforderliches Handeln durchgesetzt
werden soll, sondern allenfalls auch, wenn eine abgeschlossene unerwünschte
Handlung zur Diskussion steht (vgl. BGE 123 V 151 Erw. 1b; Urteil A. vom
25. Juni 2004, C 152/03, Erw. 2.2.3).
2.2.2 Die Annahme der selber gefundenen temporären Beschäftigung (zulasten
der zugewiesenen unbefristeten Stelle) verlängerte die Arbeitslosigkeit,
weil das ab dem 7. Februar 2005 erzielte Einkommen wegen seines geringen
Umfangs bloss Zwischenverdienst darstellte. Ein Versicherter gilt bei Annahme
und Ausübung einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit weiterhin - und insoweit
systemwidrig (vgl. BGE 114 V 348 Erw. 2d) - als arbeitslos, da er im Rahmen
von Art. 24 Abs. 3 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem
versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst hat (BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb).
Somit ist der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers
in dem Umfang ein vermeidbarer effektiver Schaden entstanden, als das versicherte
Risiko bei weisungsgemässem Handeln etwa ab März 2005 mit dem Antritt der
zugewiesenen Stelle beendet worden wäre.
2.2.3 Zudem lag der selber gefundenen Arbeit nur ein befristetes Vertragsverhältnis
zugrunde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anstellung sei mit der
Option auf Umwandlung in eine Festanstellung verbunden gewesen; er reicht
eine Bestätigung eines Stellenvermittlungsbüros vom 23. Mai 2006 ein, wonach
ein "temporärer Einsatz mit der Option einer Festanstellung bei Eignung bei
unserem Kunden vom 7.2.2005 bis am 18.6.2005" vorliege. Damit ist jedoch
nicht mehr nachgewiesen als die bloss allgemeine Möglichkeit einer Festanstellung,
wie sie sehr oft gegeben ist. Dass eine unbefristete Anstellung von Beginn
weg allein von der Eignung des Versicherten abhängig gewesen wäre, die Befristung
somit gewissermassen die Funktion einer Probezeit erfüllt hätte, wird aus
dem ins Recht gelegten Dokument nicht ersichtlich. Es muss also davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich das Risiko eingegangen
ist, nach Ablauf der Befristung erneut stellenlos zu werden. Unter diesem
Aspekt ist die Einstellung durch den zulässigen Zweck einer vorbeugenden
Verhaltenssteuerung zur Minderung des zukünftigen Schadensrisikos abgedeckt.
Da der Einstellungsgrund insoweit nicht bloss dann erfüllt ist, wenn das
fragliche Verhalten die natürliche und adäquate Ursache eines effektiven
Schadens bildete, ändert an der Tatbestandsmässigkeit auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss eine weitere, unbefristete Stelle
antrat, das beschriebene Risiko sich also letztlich gar nicht verwirklicht
hat.
3. Ist nach dem Gesagten nicht nur der äussere, sondern auch der - der Zwecksetzung
des Rechtsinstituts entsprechende - innere Tatbestand des Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG erfüllt, so gilt es abschliessend zu prüfen, ob die Einstellungsdauer
von 20 Tagen angemessen ist.
3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30
Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 2 AVIV). Hat ein Versicherter eine zumutbare Arbeitsstelle
ohne "entschuldbaren" (recte: entschuldigenden) Grund abgelehnt, so liegt
gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV schweres Verschulden vor. Das Rechtsfolgeermessen
von Verwaltung und Gericht wird insoweit grundsätzlich auf die Festsetzung
einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Gemäss ARV 2000
Nr. 8 S. 42 Erw. 2c kann im Falle der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Art. 45 Abs. 3
AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände
im Einzelfall abgewichen werden darf; dieses Urteil wurde mehrfach bestätigt
(vgl. etwa die Urteile H. vom 29. Oktober 2003, C 133/03, Erw. 4, und D.
vom 10. Februar 2003, C 135/02, Erw. 3). Hingegen liess das Eidgenössische
Versicherungsgericht offen, ob auch im - hier interessierenden - Fall der
Ablehnung zumutbarer Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) Ausnahmen von der
Regel des Art. 45 Abs. 3 AVIV vorzubehalten sind (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw.
2c in fine; vgl. auch Urteil H. vom 17. September 2001, C 391/00, Erw. 3).
Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion ist das Vorliegen "entschuldbarer"
Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV, sofern solche eine Sanktion nicht
geradezu ausschliessen.
3.2 Mit Blick auf die besonderen Umstände sind die Vorinstanzen zu Recht
in Anlehnung an die zitierte Praxis von der Vorgabe des Art. 45 Abs. 3 AVIV
abgewichen (vgl. Urteil H. vom 6. Januar 2004, C 213/03, Erw. 4). Ausgangspunkt
der Anordnung ist das - für das Gericht allerdings unverbindliche (vgl. BGE
131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1) - Richtmass von 31-45
Einstellungstagen, wie es in den Regularien des Bundesamts für Wirtschaft
und Arbeit (heute: Staatssekretariat für Wirtschaft) für die hier zu beurteilende
Konstellation (erstmalige Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle)
vorgesehen ist (AM/ALV-Praxis 99/1 - A1). Hinsichtlich des zusätzlichen effektiven
Schadens (Erw. 2.2.2 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass der Zwischenverdienst
offenkundig früher einsetzte als der Antritt der zugewiesenen Festanstellung
möglich gewesen wäre. Bezüglich des mit dem Vorziehen des befristeten Vertrags
eingegangenen Risikos einer späteren neuen Arbeitslosigkeit (Erw. 2.2.3)
kann dem Beschwerdeführer immerhin zugute gehalten werden, dass gewisse Aussichten
auf eine Verlängerung dieses Anstellungsverhältnisses bestanden. In Würdigung
all dieser Gesichtspunkte liegt es im Rahmen des Vertretbaren, das Verschulden
abweichend vom Regelfall als bloss mittelschwer einzustufen und auf 20 Einstelltage
zu erkennen, welche zudem nur den Differenzausgleich beschlagen (vgl. BGE
122 V 40 Erw. 4c/bb).
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Arbeitslosenkasse Unia, Solothurn, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. September 2006