C 137/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 25. September 2000
in Sachen
M._, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Heinz Leuenberger-Thenisch,
Kasinostrasse 15, Aarau, gegen
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Die am 31. März 1938 geborene M._ arbeitete seit 1. März 1992 als Betreuerin
des Tageszentrums X._. Am 28. Januar 1998 kündigte sie das Arbeitsverhältnis
auf den 31. März 1998. Von der Vorsorgeeinrichtung Y._ der Arbeitgeberin
erhielt sie eine einmalige Zahlung von Fr. 19'830.-. Am 15. April 1998 stellte
die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 1998 lehnte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons
Aargau (KIGA) das Begehren wegen fehlender Beitragszeit ab.
B.- Gegen diese Verfügung erhob M._ beim Versicherungsgericht des Kantons
Aargau Beschwerde. Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 12. Januar 2000
fest, dass die Versicherte, unabhängig davon, ob sie dies gewollt habe oder
nicht, auf Grund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y._ vorzeitig pensioniert
worden sei. Die Verwaltung habe sich deshalb zu Recht auf den Standpunkt
gestellt, dass nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten
Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Hingegen hiess das Gericht die
Beschwerde insoweit gut, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit
diese prüfe, ob die Versicherte seit dem 1. April 1998 einer Beschäftigung
nachgegangen sei und damit die Beitragszeit erfüllt habe.
C.- M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht geltend, sie sei auf
Grund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig
pensioniert worden, sodass die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte
Beitragszeit anzurechnen sei. Insoweit sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.
Sowohl das KIGA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten
gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und
Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter
Personen von Art. 13 AVIG abweichend regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm
hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig
pensionierter Versicherter" folgende Bestimmung erlassen:
"1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert
worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit
angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. 2 Absatz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund
von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert
wurde und b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist
als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde. 3 Als Altersleistungen
gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge."
b) Das Rücktrittsalter ist, soweit für die Frage der vorzeitigen Pensionierung
relevant, in den Absätzen 3 und 4 von Ziffer 2.3. des Vorsorgereglementes
der Y._ (Ausgabe 1998) wie folgt geregelt:
"Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht, gemäss den Bestimmungen der
AHV, dem Alter 65 für Männer bzw. 62 für Frauen. Es wird an demjenigen Monatsersten
erreicht, welcher auf den betreffenden Geburtstag folgt.
In Abweichung von diesen Bestimmungen kann der Versicherte das Rücktrittsalter
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Jahre vorverlegen, sofern
er jede hauptamtliche Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt. Die Alters- bzw.
Hinterlassenenleistungen werden in diesem Fall auf Grund versicherungstechnischer
Berechnungen reduziert."
2. Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin von der Y._ als Vorsorgeeinrichtung nicht eine Freizügigkeitsleistung,
sondern infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrages, des Erreichens der
reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung und ihres
Begehrens eine Altersrente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erhalten
hat (vgl. BGE 120 V 309 Erw. 4a). Die Beschwerdeführerin anerkennt die Richtigkeit
dieser Feststellung. Sie hält aber dafür, dass sie auf Grund zwingender Regelung
durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorzeitig pensioniert worden
sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV.
Da die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV
ebenfalls gegeben sei, falle sie nicht unter Art. 12 Abs. 1 AVIV, sodass
für sie die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit
anzurechnen sei. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die vor der vorzeitigen
Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt,
ob sich die Situation der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 oder nach
Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt.
3.a) Gerhards weist in seinem Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
(Bd. I, N 34-45 zu Art. 13) zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung von
Art. 12 AVIV in Anbetracht der Delegationsnorm des Art. 13 Abs. 3 AVIG nur
einen ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen
und Arbeitslosenentschädigung zu verhindern erlaubt (vgl. auch BGE 123 V
146 Erw. 4b). Einen solchen ungerechtfertigten Bezug könne sie aber nicht
verhindern, sondern durch den Neubeginn der Beitragszeit nach der Pensionierung
lediglich hinausschieben. Die Bestimmung sei richtigerweise lediglich unter
dem Aspekt verständlich, dass der Versicherte damit seine Vermittlungsbereitschaft
unter Beweis stellen müsse.
Thomas Nussbaumer (Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 191) sieht in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV
das Moment der Freiwilligkeit angesprochen. Wer freiwillig von der statutarischen
Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch mache, falle unter die Regelung
von Art. 12 Abs. 1 AVIV.
b) aa) Die Ansicht Nussbaumers ist grundsätzlich richtig, lässt aber nicht
erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Person freiwillig von der statutarischen
Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch macht. Insbesondere bleibt die
Frage unbeantwortet, ob eine Person, die ihr Arbeitsverhältnis in einem Alter
kündigt, in welchem sie vorzeitig in Pension gehen kann, und damit nach der
Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 120 V 309 Erw. 4),
gleichgültig ob sie dies will oder nicht, eine Altersrente erhält, freiwillig
vorzeitig pensioniert wird. Gerhards ist insoweit zuzustimmen, als die Bestimmung
des Art. 12 AVIV einen ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen
der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung nicht zu verhindern,
sondern lediglich hinauszuschieben vermag. Die Delegationsnorm von Art. 13
Abs. 3 AVIG ist indessen nicht so zu verstehen, dass der Bundesrat schlechthin
dafür zu sorgen hat, dass ein ungerechtfertigter gleichzeitiger Bezug von
Altersleistungen und Arbeitslosenentschädigung verhindert wird. Die Delegationsnorm
findet sich in Art. 13 AVIG über die Beitragszeit. Dem Bundesrat wird demnach
zur Verhinderung eines solchen ungerechtfertigten Bezuges lediglich eine
abweichende Regelung der Beitragszeit zugestanden. Auf dem Weg zu diesem
Ziel ist die Bestimmung des Art. 12 AVIV, wie noch darzulegen ist, eine durchaus
geeignete Lösung.
bb) Der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV geht dahin, Personen in einem
festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen,
um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung
zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige
Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung
neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen
Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen
ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, d.h. die insbesondere wirklich bereit
und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von einer solchen
Kündigung abgehalten. Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf
Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem
Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl.
BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden
sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung
zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne
dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit
unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563). Aus dem Gesagten ist zu erkennen,
wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht
unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer
Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen
Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische
Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in
der Altersund Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden
müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern
unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr
Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden.
Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf
Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig
pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft
weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen
im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art.
12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst;
zum andern können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.
4. Da das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen
Gründen noch nach dem Gesagten auf Grund von zwingenden Regelungen der beruflichen
Vorsorge aufgelöst wurde, ist gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV die vor der vorzeitigen
Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit nicht anrechenbar.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Arbeitslosenkasse Syna, Brugg, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. September 2000