C 139/98

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 26. Mai 2000

in Sachen

K._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt L._,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur


A.- Über die Firma X._ war mit Verfügung des Konkursrichters vom 6. September 1995 der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 23. Oktober 1995 mangels Aktiven eingestellt worden (SHAB Nr. ...). Am 27. November 1995 reichte K._ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um Insolvenzentschädigung ein, welches an Arbeitnehmer der Firma X._ "privat vorgeschossene (...) Lohnbetreffnisse für Juni und Juli 95 im Betrage von Fr. 104'136.80" betraf. Das Gesuch begründete K._ damit, die Firma habe den Betrieb einstellen müssen, nachdem er die Aktiengesellschaft "als Mitaktionär und Darlehensgeber über Jahre unterstützt" und die Löhne für Juni und Juli 1995 "aus Loyalität gegenüber dem Personal und in der Hoffnung auf Rettung der Firma und der Arbeitsplätze (...) vorgeschossen (habe) gegen Abtretung der Lohn-Forderung mit allen Nebenrechten, inklusive einer allfälligen Insolvenzentschädigung im Konkursfalle". Dem Gesuch lagen u.a. die von den Mitarbeitern betreffend die vorgeschossenen Juni- und Juli-Löhne unterzeichneten Abtretungserklärungen, die Lohnabrechnungen und zwei Bankbestätigungen über nebst einer Barauszahlung von Fr. 1000.-- ausgeführte Kontobelastungen über Fr. 50'950.75 (vom 6. Juli 1995) und Fr. 52'186.05 (vom 25. Juli 1995) bei. Am 28. Dezember 1995 verfügte die Arbeitslosenkasse zu Lasten des K._, es bestehe für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1995 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung; denn Antrag auf Insolvenzentschädigung könne nur der Versicherte selber (oder sein Vertreter) stellen; anderen Personen dagegen (z.B. Abtretungsgläubigern, lohnvorfinanzierenden Banken) fehle dazu die Berechtigung.

B.- K._ liess hiegegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung der Kassenverfügung, Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 104'136.80 zuzusprechen. In der Vernehmlassung stellte sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt, die Bevorschussung der den Mitarbeitern der Firma X._ bis 31. Juli 1995 ausbezahlten Löhne sei formell "nicht durch Herrn K._ privat, sondern durch die Arbeitgeberin (erfolgt), weshalb diese Zahlungen mit der Zwischenbilanz per 24.08.95 der X._ auch bilanziert wurden. Offensichtlich hat Herr K._ lediglich weitere, zusätzliche Mittel in die Firma eingeschossen". Diesem Einwand opponierte K._ im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels, indem er geltend machte, die Lohnforderungen seien nicht getilgt, sondern abgetreten worden. In der Duplik beharrte die Arbeitslosenkasse darauf, dass die allein insolvenzentschädigungsberechtigten Arbeitnehmer der Firma X._ in keinem Zeitpunkt offene Lohnforderungen gehabt hätten, dass ferner die Lohnzahlungen in der Zwischenbilanz vom 24. August 1995 nur zu bilanzieren gewesen wären, wenn es sich um Schulden der X._ gehandelt hätte und dass es letztlich aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung unerheblich sei, auf welchem Wege sich die X._ die Mittel beschafft habe, um die Lohnzahlungen vornehmen zu können. Das kantonale Gericht ging von einer Lohnbevorschussung durch K._ und einer rechtsgültigen Zession der arbeitsvertraglichen Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber der Firma an ihn aus, verneinte aber die Anspruchsberechtigung mangels der Grundvoraussetzung, dass den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberfirma Lohnforderungen zustanden. Deshalb wies das Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 1998 ab.

C.- K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen und das vorinstanzliche Leistungsbegehren erneuern ("zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 1996"). Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat für zedierte Lohnforderungen, welche die Arbeitnehmer gegenüber der Firma X._ in den Monaten Juni und Juli 1995 hatten. Der Konkurs über die Firma wurde am 6. September 1995 eröffnet und am 23. Oktober 1995 mangels Aktiven eingestellt. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt, besondere Regelungen vorbehalten, der Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtssätze zu Grunde zu legen sind, welche in Geltung standen, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (BGE 125 V 128 Erw. 1 mit Hinweisen). Es sind daher die Art. 51 ff. AVIG in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung anzuwenden.

2. In materiellrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51-53 AVIG), dessen beschränkte Zedierbarkeit (Art. 94 Abs. 1 AVIG, Art. 164 Abs. 1 OR) und die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1995 Nr. 22 S. 127) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.a) Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Annahme, es sei ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung deshalb nicht entstanden, weil dies vorausgesetzt hätte, dass die abzudeckenden Lohnforderungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Rechte der Arbeitnehmer gewesen wären. Tatsächlich seien die Lohnforderungen der Arbeitnehmer für die Monate Juni und Juli 1995 "jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nie erfüllt worden. Die Erfüllung der (Geld-)Forderung hätte nämlich vorausgesetzt, dass entweder die Schuldnerin, mithin die Arbeitgeberin, oder ein Dritter namens und für Rechnung der Schuldnerin die betreffenden Löhne bezahlt hätte. Dies ist indessen vorliegend (...) nicht geschehen. Die Forderung ist auch nicht durch Verrechnung oder auf andere Weise untergegangen. Vielmehr traten die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche zulässigerweise an den Beschwerdeführer ab. Mit der Abtretung einer Forderung geht selbstredend jedoch die zedierte Forderung nicht unter, sondern sie geht auf den Zessionar über. Folglich bestanden die Lohnforderungen der Arbeitnehmer für die Monate Juni und Juli 1995 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach wie vor. Allerdings standen sie in diesem Zeitpunkt nicht mehr den Arbeitnehmern, sondern aufgrund der Abtretung dem Beschwerdeführer zu" (S. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Zweifellos, so der Beschwerdeführer weiter, setze der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht erfüllte Lohnforderungen voraus. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme verlange der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zusätzlich und zwingend, dass "der Arbeitnehmer" im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch immer Gläubiger der Lohnforderungen, dieses Nebenrecht der Lohnforderung mithin untrennbar mit seiner Person verknüpft sei. Dagegen spreche vorab die historische (Berufung auf BBl 1980 III 534 f.) und die teleologische Auslegung (Hinweis auf Martin Ammann, Eine Insolvenzentschädigung für den Arbeitnehmer?, in: SZS 1980 S. 212 ff., insbesondere S. 225 ff., woraus unmissverständlich hervorgehe, dass das Ziel der Insolvenzentschädigung darin bestehe, geschuldete Lohnforderungen zu decken). Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei weder nach den Materialien noch der Lehre zusätzlich von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Arbeitgeberin Gläubiger der zu deckenden Lohnforderungen sei. Entscheidend sei lediglich, dass im massgebenden Zeitpunkt Lohnforderungen offen seien, d.h. diese noch nicht erfüllt worden seien. Die Auslegung der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche faktisch nicht sofort abtreten könne, um so die entstandene finanzielle Lücke sofort und nicht erst einige Monate später (d.h. nach Konkurseröffnung, Anmeldung der Insolvenzentschädigung, Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Prüfung der Ansprüche durch die Arbeitslosenkasse) auszufüllen. Dies bedeute eine unnötige Belastung der betroffenen Familien und anderseits der Sozialämter. Die Schutzbestimmung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG werde ausgehöhlt. Wie unbillig die vorinstanzliche Auslegung sei, zeige gerade der konkrete Fall, indem der Beschwerdeführer durch seine "unbürokratische Loyalitätsbekundung" gehofft habe, Betrieb und Arbeitsplätze zu erhalten. Gegen die vorinstanzliche Erwägung spreche schliesslich die langjährige, gefestigte Gerichtspraxis und Doktrin zum Übergang der betreibungsrechtlichen Vorzugsrechte (Konkursprivilegien) gemäss Art. 219 SchKG bei der Abtretung der Lohnforderung an den Zessionar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit der Abtretung der Lohnforderung die betreibungsrechtlichen Vorzugsrechte auf den Zessionar übergehen, während dies für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zutreffen solle. Eine sachliche oder rechtliche Begründung für eine derartige ungleiche und unterschiedliche Behandlung dieser beiden Institute zum Schutze der Lohnforderungen bei Konkurs der Arbeitgeberin sei nicht ersichtlich.

b) Mit diesen Vorbringen zielt der Beschwerdeführer, ohne es zu sagen, auf eine Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1995 Nr. 22 S. 127. Danach haben bevorschussende Dritte, Zessionare usw. keinen originären, unmittelbar aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Ein solcher steht einzig dem Arbeitnehmer zu. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann rechtsgültig zediert werden; doch setzt die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung durch den Zessionar voraus, dass vorgängig in der Person des einzig versicherten Arbeitnehmers tatsächlich eine Lohnforderung entstand, die in der Folge ungedeckt blieb (ARV 1995 Nr. 22 S. 131 Erw. 4).

c) Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 125 V 207 Erw. 2 mit Hinweisen).

d) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, denen mit Blick auf den Schutzzweck der Insolvenzentschädigung eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, erfüllen diese Voraussetzungen für eine Änderung der beanstandeten Rechtsprechung indes nicht. Danach können zedierte Lohnansprüche bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen durch Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen von den Arbeitslosenkassen gedeckt werden, wenn die Abtretung nach Konkurseröffnung erfolgte. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes (Zession der Lohnforderung vor der Konkurseröffnung) vermag demgegenüber keinen Anspruch des Dritten (Zessionars) auf Insolvenzentschädigung zu begründen. Dem steht der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG ("... und ihnen [d.h. den Arbeitnehmern] in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen ...") entgegen, ebenso die Systematik: Der Vergleich mit Art. 219 SchKG hält nicht Stich, weil der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kein Nebenrecht zur arbeitsvertraglichen Lohnforderung darstellt, sondern eine eigenständige gesetzliche Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000