C 139/98
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Attinger
Urteil vom 26. Mai 2000
in Sachen
K._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt L._,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Über die Firma X._ war mit Verfügung des Konkursrichters vom 6. September
1995 der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 23. Oktober 1995 mangels Aktiven
eingestellt worden (SHAB Nr. ...). Am 27. November 1995 reichte K._ bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um Insolvenzentschädigung
ein, welches an Arbeitnehmer der Firma X._ "privat vorgeschossene (...) Lohnbetreffnisse
für Juni und Juli 95 im Betrage von Fr. 104'136.80" betraf. Das Gesuch begründete
K._ damit, die Firma habe den Betrieb einstellen müssen, nachdem er die Aktiengesellschaft
"als Mitaktionär und Darlehensgeber über Jahre unterstützt" und die Löhne
für Juni und Juli 1995 "aus Loyalität gegenüber dem Personal und in der Hoffnung
auf Rettung der Firma und der Arbeitsplätze (...) vorgeschossen (habe) gegen
Abtretung der Lohn-Forderung mit allen Nebenrechten, inklusive einer allfälligen
Insolvenzentschädigung im Konkursfalle". Dem Gesuch lagen u.a. die von den
Mitarbeitern betreffend die vorgeschossenen Juni- und Juli-Löhne unterzeichneten
Abtretungserklärungen, die Lohnabrechnungen und zwei Bankbestätigungen über
nebst einer Barauszahlung von Fr. 1000.-- ausgeführte Kontobelastungen über
Fr. 50'950.75 (vom 6. Juli 1995) und Fr. 52'186.05 (vom 25. Juli 1995) bei.
Am 28. Dezember 1995 verfügte die Arbeitslosenkasse zu Lasten des K._, es
bestehe für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1995 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung;
denn Antrag auf Insolvenzentschädigung könne nur der Versicherte selber (oder
sein Vertreter) stellen; anderen Personen dagegen (z.B. Abtretungsgläubigern,
lohnvorfinanzierenden Banken) fehle dazu die Berechtigung.
B.- K._ liess hiegegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung der Kassenverfügung,
Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 104'136.80 zuzusprechen. In der
Vernehmlassung stellte sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt, die
Bevorschussung der den Mitarbeitern der Firma X._ bis 31. Juli 1995 ausbezahlten
Löhne sei formell "nicht durch Herrn K._ privat, sondern durch die Arbeitgeberin
(erfolgt), weshalb diese Zahlungen mit der Zwischenbilanz per 24.08.95 der
X._ auch bilanziert wurden. Offensichtlich hat Herr K._ lediglich weitere,
zusätzliche Mittel in die Firma eingeschossen". Diesem Einwand opponierte
K._ im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels, indem er geltend
machte, die Lohnforderungen seien nicht getilgt, sondern abgetreten worden.
In der Duplik beharrte die Arbeitslosenkasse darauf, dass die allein insolvenzentschädigungsberechtigten
Arbeitnehmer der Firma X._ in keinem Zeitpunkt offene Lohnforderungen gehabt
hätten, dass ferner die Lohnzahlungen in der Zwischenbilanz vom 24. August
1995 nur zu bilanzieren gewesen wären, wenn es sich um Schulden der X._ gehandelt
hätte und dass es letztlich aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung unerheblich
sei, auf welchem Wege sich die X._ die Mittel beschafft habe, um die Lohnzahlungen
vornehmen zu können. Das kantonale Gericht ging von einer Lohnbevorschussung
durch K._ und einer rechtsgültigen Zession der arbeitsvertraglichen Forderungen
der Arbeitnehmer gegenüber der Firma an ihn aus, verneinte aber die Anspruchsberechtigung
mangels der Grundvoraussetzung, dass den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
über die Arbeitgeberfirma Lohnforderungen zustanden. Deshalb wies das Gericht
die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 1998 ab.
C.- K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides beantragen und das vorinstanzliche Leistungsbegehren
erneuern ("zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 1996"). Die Arbeitslosenkasse
beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung
hat für zedierte Lohnforderungen, welche die Arbeitnehmer gegenüber der Firma
X._ in den Monaten Juni und Juli 1995 hatten. Der Konkurs über die Firma
wurde am 6. September 1995 eröffnet und am 23. Oktober 1995 mangels Aktiven
eingestellt. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt, besondere Regelungen
vorbehalten, der Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtssätze zu Grunde
zu legen sind, welche in Geltung standen, als sich der zu Rechtsfolgen führende
Sachverhalt verwirklichte (BGE 125 V 128 Erw. 1 mit Hinweisen). Es sind daher
die Art. 51 ff. AVIG in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung
anzuwenden.
2. In materiellrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Bestimmungen
über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51-53 AVIG), dessen beschränkte
Zedierbarkeit (Art. 94 Abs. 1 AVIG, Art. 164 Abs. 1 OR) und die dazu ergangene
Rechtsprechung (ARV 1995 Nr. 22 S. 127) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
3.a) Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Annahme, es sei
ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung deshalb nicht entstanden, weil dies
vorausgesetzt hätte, dass die abzudeckenden Lohnforderungen im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung Rechte der Arbeitnehmer gewesen wären. Tatsächlich seien
die Lohnforderungen der Arbeitnehmer für die Monate Juni und Juli 1995 "jedenfalls
bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nie erfüllt worden. Die Erfüllung
der (Geld-)Forderung hätte nämlich vorausgesetzt, dass entweder die Schuldnerin,
mithin die Arbeitgeberin, oder ein Dritter namens und für Rechnung der Schuldnerin
die betreffenden Löhne bezahlt hätte. Dies ist indessen vorliegend (...)
nicht geschehen. Die Forderung ist auch nicht durch Verrechnung oder auf
andere Weise untergegangen. Vielmehr traten die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche
zulässigerweise an den Beschwerdeführer ab. Mit der Abtretung einer Forderung
geht selbstredend jedoch die zedierte Forderung nicht unter, sondern sie
geht auf den Zessionar über. Folglich bestanden die Lohnforderungen der Arbeitnehmer
für die Monate Juni und Juli 1995 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach
wie vor. Allerdings standen sie in diesem Zeitpunkt nicht mehr den Arbeitnehmern,
sondern aufgrund der Abtretung dem Beschwerdeführer zu" (S. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde).
Zweifellos, so der Beschwerdeführer weiter, setze der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht erfüllte Lohnforderungen voraus.
Entgegen der vorinstanzlichen Annahme verlange der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
nicht zusätzlich und zwingend, dass "der Arbeitnehmer" im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
noch immer Gläubiger der Lohnforderungen, dieses Nebenrecht der Lohnforderung
mithin untrennbar mit seiner Person verknüpft sei. Dagegen spreche vorab
die historische (Berufung auf BBl 1980 III 534 f.) und die teleologische
Auslegung (Hinweis auf Martin Ammann, Eine Insolvenzentschädigung für den
Arbeitnehmer?, in: SZS 1980 S. 212 ff., insbesondere S. 225 ff., woraus unmissverständlich
hervorgehe, dass das Ziel der Insolvenzentschädigung darin bestehe, geschuldete
Lohnforderungen zu decken). Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei weder
nach den Materialien noch der Lehre zusätzlich von der Bedingung abhängig
gemacht worden, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der
Arbeitgeberin Gläubiger der zu deckenden Lohnforderungen sei. Entscheidend
sei lediglich, dass im massgebenden Zeitpunkt Lohnforderungen offen seien,
d.h. diese noch nicht erfüllt worden seien. Die Auslegung der Vorinstanz
laufe darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche faktisch nicht
sofort abtreten könne, um so die entstandene finanzielle Lücke sofort und
nicht erst einige Monate später (d.h. nach Konkurseröffnung, Anmeldung der
Insolvenzentschädigung, Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Prüfung
der Ansprüche durch die Arbeitslosenkasse) auszufüllen. Dies bedeute eine
unnötige Belastung der betroffenen Familien und anderseits der Sozialämter.
Die Schutzbestimmung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG werde ausgehöhlt. Wie
unbillig die vorinstanzliche Auslegung sei, zeige gerade der konkrete Fall,
indem der Beschwerdeführer durch seine "unbürokratische Loyalitätsbekundung"
gehofft habe, Betrieb und Arbeitsplätze zu erhalten. Gegen die vorinstanzliche
Erwägung spreche schliesslich die langjährige, gefestigte Gerichtspraxis
und Doktrin zum Übergang der betreibungsrechtlichen Vorzugsrechte (Konkursprivilegien)
gemäss Art. 219 SchKG bei der Abtretung der Lohnforderung an den Zessionar.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit der Abtretung der Lohnforderung die
betreibungsrechtlichen Vorzugsrechte auf den Zessionar übergehen, während
dies für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zutreffen solle. Eine
sachliche oder rechtliche Begründung für eine derartige ungleiche und unterschiedliche
Behandlung dieser beiden Institute zum Schutze der Lohnforderungen bei Konkurs
der Arbeitgeberin sei nicht ersichtlich.
b) Mit diesen Vorbringen zielt der Beschwerdeführer, ohne es zu sagen, auf
eine Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1995 Nr. 22 S. 127. Danach haben
bevorschussende Dritte, Zessionare usw. keinen originären, unmittelbar aus
dem Gesetz erwachsenden Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Ein solcher
steht einzig dem Arbeitnehmer zu. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
kann rechtsgültig zediert werden; doch setzt die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung
durch den Zessionar voraus, dass vorgängig in der Person des einzig versicherten
Arbeitnehmers tatsächlich eine Lohnforderung entstand, die in der Folge ungedeckt
blieb (ARV 1995 Nr. 22 S. 131 Erw. 4).
c) Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich gegenüber dem Postulat der
Rechtssicherheit grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer
Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten
Rechtsanschauungen entspricht (BGE 125 V 207 Erw. 2 mit Hinweisen).
d) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, denen mit Blick auf
den Schutzzweck der Insolvenzentschädigung eine gewisse Berechtigung nicht
abgesprochen werden kann, erfüllen diese Voraussetzungen für eine Änderung
der beanstandeten Rechtsprechung indes nicht. Danach können zedierte Lohnansprüche
bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen durch Ausrichtung von
Insolvenzentschädigungen von den Arbeitslosenkassen gedeckt werden, wenn
die Abtretung nach Konkurseröffnung erfolgte. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes
(Zession der Lohnforderung vor der Konkurseröffnung) vermag demgegenüber
keinen Anspruch des Dritten (Zessionars) auf Insolvenzentschädigung zu begründen.
Dem steht der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG ("... und ihnen [d.h.
den Arbeitnehmern] in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen ...") entgegen,
ebenso die Systematik: Der Vergleich mit Art. 219 SchKG hält nicht Stich,
weil der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kein Nebenrecht zur arbeitsvertraglichen
Lohnforderung darstellt, sondern eine eigenständige gesetzliche Anspruchsberechtigung
gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000