C 141/05
Urteil vom 27. März 2006 IV. Kammer
Präsident Ursprung, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._, 1953, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Rebgasse 1, 4058 Basel
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 9. Februar 2005)
Sachverhalt:
A. B._, geboren 1953, war Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift
der am ........ im Handelsregister eingetragenen Firma Z._ GmbH gewesen.
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien waren
ihre Kinder D._ und F._. Ab ........ war B._ Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung.
Gemäss einem von den beiden Kindern unterzeichneten Schreiben vom 25. Februar
2004 war ihr das Arbeitsverhältnis zufolge Geschäftsaufgabe per Ende Februar
2004 gekündigt worden. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 3.
August 2004 wurde die Gesellschaft aufgelöst und D._ mit der Liquidation
beauftragt.
Am 16. April 2004 meldete sich B._ bei der Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung
an und stellte am 19. April 2004 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Dabei gab sie an, bis am 29. Februar 2004 als Geschäftsführerin im eigenen
Betrieb gearbeitet zu haben und seit 1. Juli 2003 bzw. 1. April 2004 teilzeitlich
als Raumpflegerin bzw. Zeitungsverträgerin tätig zu sein. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland forderte ergänzende Unterlagen ein und erliess
am 14. Juni 2004 eine Verfügung, mit der sie das Begehren mit der Begründung
ablehnte, dass die Leistungsansprecherin als Gesellschafterin weiterhin den
Geschäftsverlauf und die Entscheidungen der Firma zu beeinflussen vermöge
und daher nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre. Die
dagegen erhobene Einsprache, mit welcher B._ geltend machte, die Gesellschaft
habe jede Geschäftstätigkeit eingestellt, wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland mit Entscheid vom 20. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte sie an,
ungeachtet der Stilllegung des Betriebes bestehe die Firma weiterhin und
könne jederzeit wieder eine Geschäftstätigkeit aufnehmen.
B. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 gelangte das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zum Schluss, die Arbeitslosenkasse sei der ihr gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG
obliegenden Beratungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen
habe, die Versicherte darüber zu informieren, dass der Eintrag im Handelsregister
als Gesellschafterin die Anspruchsberechtigung ausschliesse. Bei pflichtgemässer
Information hätte die Versicherte innert 14 Tagen nach Erhalt des Antwortschreibens
der Versicherten vom 7. Mai 2004 - mit welchem diese u.a. mitteilte, die
Gesellschaft werde ab sofort stillgelegt und es fehlten für eine Auflösung
die finanziellen Mittel - als Gesellschafterin aus dem Handelsregister gelöscht
werden können. Dementsprechend wies das kantonale Gericht die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit sie der Versicherten ab 25. Mai 2004 Arbeitslosenentschädigung
ausrichte, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.
C. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es
sei der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 zu bestätigen.
B._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im kantonalen Entscheid werden die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG), die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung
verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
während der fraglichen Zeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte und
daher vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen war, woran
weder der Verlust der Zeichnungsberechtigung per 11. Mai 2004 noch die geltend
gemachte Stilllegung des Betriebes etwas geändert haben (BGE 123 V 238 Erw.
7b/bb; Urteil W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05). Streitig und zu prüfen
ist, ob die Organe der Arbeitslosenversicherung der ihnen nach Art. 27 ATSG
obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen sind, was von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verneint wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane
der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs.
1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über
ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen
sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der
Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen
(Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person
oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen
können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung
des Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen
die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das
Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen, die kantonalen Amtsstellen und die
regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über
die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen
ergeben (Abs. 2 u. 3).
3.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 472 ff. ausgeführt
hat, stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich
durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen
erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles
Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte
Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche
Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die
in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber
dem letztgenannten Absatz aus (vgl. dazu Bericht der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582
f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 315 ff.; Jacques-André Schneider,
La partie générale du droit des assurances sociales, Colloque de Lausanne
2002, Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung,
in: SZS 2003 S. 291 ff., S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den
Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen
2003, S. 89 ff. und 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être renseigné et conseillé
par les assureurs et les organes d'exécution des assurances sociales [art.
27 LPGA], in: SZS 2001 S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.).
In der Lehre wird - anders als im Bericht der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 S. 4523
ff.) - einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27 ATSG eine wesentlich
weiter gehende Beratungspflicht (welche namentlich auch Leistungsansprüche
gegenüber anderen Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert
wird und die Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. Kieser,
a.a.O., S. 323 unten f.; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 306 unten f.; Spira, a.a.O.,
S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.). Nach der Literatur bezweckt
die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu
verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses
entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über
die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher
und tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine
Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei (BGE 131 V 478 Erw. 4.3
mit Hinweisen).
In BGE 131 V 472 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen,
wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht in
generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Im konkreten Fall hat es unter
Hinweis auf Sinn und Zweck der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches
zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses
entsprechenden Rechtsfolge führt) die Pflicht des Durchführungsorgans bejaht,
die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend:
der Antritt eines Auslandaufenthaltes) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
(vorliegend: die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit) gefährden
kann (BGE 131 V 480 Erw. 4 i.f.). Im Urteil W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05,
hat das Gericht sodann entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kerngehalt
der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu
machen, dass ihre (gesellschaftsrechtliche) Situation den Leistungsanspruch
gefährden kann. Weil die Verwaltung davon Kenntnis hatte, dass der Versicherte
als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH tätig war, wäre sie im
Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht gehalten gewesen,
ihn darüber zu orientieren, dass seine andauernde arbeitgeberähnliche Stellung
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährde. Im Hinblick darauf,
dass aufgrund der Akten nicht feststand, ob der Versicherte sich sofort im
Handelsregister hätte löschen lassen, wenn er von der Verwaltung pflichtgemäss
orientiert worden wäre, hat das Gericht die Sache zu ergänzender Abklärung
und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen.
4.
4.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Verwaltung sei der ihr obliegenden
allgemeinen Aufklärungspflicht nachgekommen, hätte die Versicherte jedoch
früher über die näheren gesetzlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzen müssen.
Aus dem Schreiben vom 28. April 2004, mit welchem die Kasse zusätzliche Unterlagen
und insbesondere nähere Auskunft darüber verlangt habe, weshalb die Versicherte
immer noch mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, und
sie dazu aufgefordert habe, ihr die Kopie eines allfälligen Antrages auf
Löschung des Eintrags zuzustellen, gehe hervor, dass der Kasse der fragliche
Sachverhalt bekannt gewesen sei. In der fristgerecht erfolgten Antwort vom
7. Mai 2004 habe die Versicherte der Kasse mitgeteilt, dass die Gesellschaft
ab sofort stillgelegt werde, eine Auflösung aus finanziellen Gründen aber
nicht möglich sei. Gleichzeitig habe sie die Kopie eines Antrages auf Änderung
des Handelsregistereintrags eingereicht, welchem zu entnehmen gewesen sei,
dass sich die Versicherte nicht vollständig aus dem Handelsregister habe
löschen lassen, sondern lediglich die Funktion als einzelzeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin auf die Tochter habe übertragen wollen. Die Kasse habe
gemäss Eingangsstempel dieses Schreibens spätestens am 10. Mai 2004 Kenntnis
davon erhalten, dass die Versicherte weiterhin als Gesellschafterin der Firma
Z._ AG im Handelsregister eingetragen bleibe und wäre daher gehalten gewesen,
die Versicherte darüber zu informieren, dass der Eintrag im Handelsregister
ihre Anspruchsberechtigung allenfalls verhindern werde. Die Kasse habe dies
unterlassen und der Versicherten erst mit dem Einspracheentscheid vom 20.
Juli 2004 eröffnet, dass eine Stilllegung des Betriebes zum Ausscheiden aus
der arbeitgeberähnlichen Stellung nicht genüge. Die Beschwerdeführerin stellt
sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Versicherte habe kein Begehren
um Beratung gestellt und auch kein Verhalten an den Tag gelegt, welches auf
ein Informationsbedürfnis hätte schliessen lassen. Sodann habe sie mit der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 16. April 2004 unterschriftlich bestätigt,
die wichtigsten Informationen zur Arbeitslosigkeit vom Gemeindearbeitsamt
erhalten zu haben. Dazu gehöre auch die Broschüre des seco "Ein Leitfaden
für Versicherte - Arbeitslosigkeit", worin unmissverständlich festgehalten
sei, dass unselbständig erwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter oder Gesellschafterin (z.B. einer AG oder GmbH), als finanziell
am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten Entscheidungsgremiums
die Entscheidungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
haben. Weiter werde darauf hingewiesen, dass sich die betroffene Person bei
der Vollzugsstelle erkundigen könne. Im Übrigen würden versicherte Personen,
die im Handelsregister eingetragen seien, bei Anfragen praxisgemäss stets
darauf hingewiesen, dass der Eintrag im Handelsregister gelöscht werden müsse,
damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben werden könne. Schliesslich
wird geltend gemacht, die Versicherte habe die ihr nach Art. 28 Abs. 1 ATSG
obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie das Antragsformular (bezüglich
der Frage nach der Beteiligung an einer Gesellschaft) unvollständig ausgefüllt,
widersprüchliche Angaben zur Geschäftsaufgabe gemacht und die verlangten
zusätzlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht habe.
4.2 Dem Zweck von Art. 27 Abs. 2 ATSG nach, welcher darin besteht, die versicherte
Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen
Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt, kann
der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan unter Umständen gehalten
sein, die versicherte Person ohne förmliches Begehren von sich aus darauf
aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
gefährden kann (BGE 131 V 478 Erw. 4.3; Kieser, a.a.O., Rz 19 zu Art. 27;
Imhof/Zünd, a.a.O., S. 316). So kann es sich insbesondere auch dann verhalten,
wenn der arbeitslose Leistungsansprecher weiterhin mit einer arbeitgeberähnlichen
Stellung im Handelsregister eingetragen ist (Urteil W. vom 28. Oktober 2005,
C 157/05). Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Kreisschreiben
"Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung" des seco vom
Dezember 2002 geltend macht, die Aufklärungspflicht werde mit Broschüren,
Merkblättern, Wegleitungen usw. erfüllt und die Beratungs-, Aufklärungs-
und Informationstätigkeit verlaufe auch nach In-Kraft-Treten des ATSG im
bisherigen Umfang und Rahmen, bezieht sich dies zum einen auf die hier nicht
zur Diskussion stehende allgemeine Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs.
1 ATSG und ist zum andern insofern unzutreffend, als die in Art. 27 Abs.
2 ATSG umschriebene Beratungspflicht über die bisherige Informationspflicht
der Organe der Arbeitslosenversicherung hinausgeht (vgl. BGE 131 V 477 Erw.
4.2). Im Lichte von Art. 29 Abs. 2 ATSG genügt es nach dem Gesagten nicht,
dass das Gemeindearbeitsamt der Versicherten eine Broschüre abgegeben hat,
worin u.a. darauf hingewiesen wird, dass Personen, welche als Gesellschafter
oder in anderer Funktion die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen
sind. Aufgrund der Beratungspflicht hätte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdegegnerin
vielmehr davon in Kenntnis setzen müssen, dass eine Anspruchsberechtigung
so lange ausgeschlossen bleibt, als die Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung
im Handelsregister eingetragen ist, selbst wenn der Betrieb seine Geschäftstätigkeit
eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend,
praxisgemäss würden Personen, welche im Handelsregister eingetragen seien,
auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und es sei davon auszugehen, dass eine
entsprechende Auskunft auch im vorliegenden Fall erfolgt sei. Einen Nachweis
hiefür vermag sie indessen nicht zu erbringen. Was schliesslich die Mitwirkungspflicht
der versicherten Person gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG betrifft, ist festzuhalten,
dass im vorliegenden Fall jedenfalls keine Gründe bestehen, welche geeignet
gewesen wären, die Kasse von der gesetzlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht
zu entbinden. Wohl hat die Beschwerdegegnerin es im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
vom 19. April 2004 unterlassen, die Frage zu beantworten, ob sie am Betrieb
beteiligt oder in leitender Stellung tätig war. Sie hat in den Bemerkungen
jedoch angegeben, ihr Haupterwerb sei bis am 22. Februar 2004 über die Firma
Z._ AG erfolgt, wobei sie darauf hinwies, dass es sich um das eigene Geschäft
handelte. Zudem hatte sie bereits in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
vom 16. April 2004 erwähnt, bisher als selbstständigerwerbende Geschäftsführerin
tätig gewesen zu sein. In der Folge hat sie nähere Angaben gemacht und die
Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 7. Mai 2004 davon in Kenntnis gesetzt,
dass der Geschäftsbetrieb der Firma Z._ AG ab sofort stillgelegt werde, eine
Auflösung der Gesellschaft aus finanziellen Gründen aber nicht möglich sei.
Dass sie in der Beschwerde an das kantonale Gericht geltend machte, die Geschäftsaufgabe
sei schon per Ende Februar 2004 erfolgt, fällt für die Beurteilung der Aufklärungs-
und Beratungspflicht der Arbeitslosenkasse ebenso wenig ins Gewicht wie der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die am 28. April 2004 (mit einer Frist
bis 10. Mai 2005) einverlangte Arbeitgeberbescheinigung erst am 26. Mai 2005
eingereicht hat. Dessen ungeachtet hatte die Arbeitslosenkasse von dem zu
einer Beratung Anlass gebenden Sachverhalt Kenntnis gehabt.
5.
5.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss
Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer
konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn
sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die
rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000
Nr. KV 126 S. 223; zu Art 4 Abs. 1 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist sinngemäss
auch dann anwendbar, wenn eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift
oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt
(BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw.
3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Die
Bedeutung von Art. 4 der Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht,
in: ZSR NF 111 [1992] II S. 299 ff. u. S. 412 f.). Dabei hat die dritte Voraussetzung
in dem Sinn zu lauten, dass eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
in Betracht fällt, wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft
nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer
anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Urteile A. vom 13. August 2003,
C 113/02, und Z. vom 21. August 1995, C 94/95). Die vierte Voraussetzung
lautet sinngemäss dahin, dass die Person es mangels Auskunft unterlassen
hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden
können. Diese Regeln gelten in gleicher Weise für den Fall einer pflichtwidrig
unterlassenen Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit
Hinweisen).
5.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Versicherten schon
anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug bekannt war oder bei hinreichender
Aufmerksamkeit bekannt sein musste, dass ihre Stellung als Gesellschafterin
und Geschäftsführerin der Firma Z._ GmbH einer Anspruchsberechtigung entgegenstand.
Dagegen ist anzunehmen, dass ihr mangels einer entsprechenden Information
seitens der Versicherungsorgane nicht bekannt war, dass die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführerin und auch die Stilllegung des Geschäftsbetriebes
für die Anspruchsberechtigung nicht genügten, sondern dass es hiezu einer
Löschung des Eintrages als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister
bedurfte. Zwar hat die Versicherte im Schreiben an die Arbeitslosenkasse
vom 7. Mai 2004 darauf hingewiesen, dass eine Auflösung der Gesellschaft
aus finanziellen Gründen nicht in Betracht falle. Es spricht indessen nichts
dafür, dass sie bei entsprechender Information nicht unverzüglich die Löschung
im Handelsregister veranlasst hätte, zumal die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit
eingestellt hatte. Dem kantonalen Gericht ist deshalb darin beizupflichten,
dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sind. Nicht zu beanstanden
ist auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei pflichtgemässer Information
spätestens ab dem 25. Mai 2004 kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG mehr bestanden hätte. Der angefochtene Entscheid, mit
welchem die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit sie
der Versicherten Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt ausrichte,
sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht folglich
zu Recht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdegegnerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 27. März 2006