C 141/99
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer
und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 29. Mai 2000
in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, Solothurn, Beschwerdeführerin,
gegen
R._, 1975, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsschutz X._, und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Der 1975 geborene R._arbeitete vom 28. August 1995 bis 31. März 1996
als kaufmännischer Angestellter bei der F._ AG. Die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit belief sich auf ca. 38 Stunden pro Woche, während die Normalarbeitszeit
des Betriebes 42 Wochenstunden betrug. Diese Stelle kündigte er auf den 31.
März 1996. Daneben stand der Versicherte vom 1. Mai 1994 bis 30. April 1996
als Spieler beim EHC Y._ unter Vertrag. Ab 1. Mai 1996 bezog er Arbeitslosenentschädigung.
Am 26. September 1997 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn zuviel ausbezahlte Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 8'481.25
für die Auszahlungsperiode 1. Mai bis 30. November 1996 zurück, da der «Vermittlungsgrad»
auf 74 % festgelegt worden war. Auf Beschwerde hin zog die Arbeitslosenkasse
die Rückforderungsverfügung vom 26. September 1997 in Wiedererwägung und
ersetzte sie durch die Verfügung vom 9. Dezember 1997, womit sie nurmehr
einen Betrag von Fr. 7'395.95 zurückverlangte, ausgehend von einem versicherten
Verdienst von Fr. 3'694.-.
B.- Beschwerdeweise liess R._ geltend machen, es seien die Verfügung der
Arbeitslosenkasse vom 9. Dezember 1997 aufzuheben, der versicherte Verdienst
auf Fr. 7'220.90 festzusetzen und die Taggeldleistungen für die Zeit vom
1. Mai bis 31. Dezember 1996 auf der Basis dieses versicherten Verdienstes
neu zu berechnen und die entsprechende Differenz an Taggeldern nachzuzahlen.
In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Dezember 1997 auf und wies die
Sache an diese zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Entscheid
vom 26. März 1999). Es stellte fest, dass die Arbeitslosenentschädigung auf
Grund des Verdienstes bei der F._ AG von Fr. 3'470.90 und desjenigen beim
EHC Y._ von Fr. 3'750.-, also total Fr. 7'220.90, zu berechnen sei unter
Abzug von Ferienentschädigungen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht
vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen (Art. 23 Abs.
1 und Art. 95 Abs. 1 AVIG sowie Art. 37 Abs. 1 bis 3 AVIV) zutreffend dargelegt,
sodass sich deren Wiedergabe erübrigt. Zu ergänzen bleibt Art. 23 Abs. 3
AVIG. Danach ist ein Nebenverdienst nicht versichert (Satz 1). Als solcher
gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit
als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). In BGE 125 V 475 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht festgehalten, dass es im Hinblick auf den Grundgedanken
der Arbeitslosenversicherung (dazu BGE 116 V 283 Erw. 2d mit Hinweis) richtig
ist, den versicherten Verdienst auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu
beschränken, gleichviel, ob durch die Nebentätigkeit verhältnismässig höhere
Einkünfte als durch die eigentliche Haupttätigkeit erzielt werden.
2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner bei der F._ AG
eine 80 %-Stelle versah und dass der dort erzielte Lohn Fr. 3'470.90 ausmachte.
Dieser Betrag, von dem gemäss vorinstanzlichem Entscheid noch die Ferienentschädigung
abzuziehen ist, entspricht dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate.
Ebenfalls unbestritten ist das beim EHC Y._ in der fraglichen Zeitspanne
erzielte Einkommen von Fr. 3'750.-- pro Monat.
3. Streitig ist hingegen, ob der beim EHC Y._ bezogene Lohn im Rahmen eines
(restlichen) 20 %-Pensums verdient wurde und somit beim versicherten Verdienst
voll anzurechnen ist wie die Vorinstanz erwog oder ob dieses Einkommen zum
Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer erzielt wurde und
demzufolge teilweise als nichtversicherter Nebenverdienst gilt (Art. 23 Abs.
3 AVIG).
a) Bezüglich der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer ist von 42 Wochenstunden
auszugehen was der betriebsüblichen Arbeitszeit bei der F._ AG entspricht
(vgl. BGE 125 V 479 Erw. 5b).
b) Wenn von der Vorinstanz bei der Ermittlung des Lohnes bei der F._ AG der
Zeitraum von sechs Monaten herangezogen wird, was nicht zu beanstanden ist
(Art. 37 Abs. 2 AVIV), ist es sachgerecht, bei dem vom EHC Y._ bezogenen
Lohn ebenfalls auf diesen Zeitraum abzustellen, und zwar auch bezüglich der
Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdegegner das Einkommen aus
der Nebentätigkeit erzielte. Somit ist von der zeitlichen Beanspruchung während
der Wintertrainingszeit auszugehen. Die Parteien stimmen darin überein, dass
der Zeitaufwand für das Wintertraining und die wöchentlich je 2 Spiele zusammen
10 Wochenstunden ausmachen. Hinzu kommt klarerweise auch die Reisezeit für
Auswärtsspiele sowie die Zeit für die Vorbereitung vor dem jeweiligen Spiel
(Umkleiden, taktische Besprechung und Einlaufen), wofür der Aufwand in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf insgesamt 4,5 Wochenstunden beziffert wird,
was durchaus realistisch erscheint. Die in der Vernehmlassung vorgetragenen
Argumente des Beschwerdegegners vermögen nicht zu überzeugen: wenn er sich
als Spieler verpflichten lässt, so gehören zu seinen Obliegenheiten aus dem
Vertrag auch die Zeit der Vorbereitung unmittelbar vor dem Spiel sowie die
Reisezeit bei Auswärtsspielen; auch sie sind Teil des zeitlichen Aufwands,
mit dem das zusätzliche Einkommen erzielt wird. Somit ergibt sich ein wöchentlicher
Aufwand von rund 14,5 Stunden, was verglichen mit den oben erwähnten 42 Stunden
einem Teilpensum von 35 % entspricht. Zusammengenommen sind die beiden Einkommen
aus der Haupttätigkeit als kaufmännischer Angestellter und aus der Nebentätigkeit
als Eishockeyspieler somit bei einem Beschäftigungsgrad von 115 % verdient
worden, also teilweise ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer.
4. Damit stellt sich die Frage, wie der ausserhalb der normalen Arbeitszeit
erzielte und mithin nach Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versicherte Verdienstanteil
auszuscheiden ist.
a) Zur Auswahl stehen zwei grundsätzlich verschiedene Verfahren. Beim ersten
werden die Einkommen zusammengezählt und der Gesamtlohn sodann auf einen
Beschäftigungsgrad von 100 % gekürzt; beim zweiten wird nur derjenige Lohn
herabgesetzt, der mit einer teilweise ausserhalb der normalen Arbeitszeit
liegenden Tätigkeit erzielt wurde, während das Einkommen aus der andern Beschäftigung
ungekürzt bleibt. Die erste von der Arbeitslosenkasse im nicht veröffentlichten
Urteil H. vom 2. September 1996, (C 18/96) angewandte Methode wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht unbeanstandet gelassen. Im nicht veröffentlichten Urteil
St. vom 18. April 1997, C 131/96, konnte offen bleiben, welche der beiden
Berechnungsweisen den Vorzug verdient, weil dieser Punkt für den Ausgang
des Verfahrens nicht massgebend war.
b) Die Frage ist nunmehr zu entscheiden. Bei der ersten Methode fällt auf,
dass hier für die Zusammenrechnung der Einkommen aus der Haupt- und der Nebentätigkeit
unberücksichtigt bleibt, dass die beiden Beschäftigungen je einen sehr unterschiedlichen
Wertschöpfungsgrad aufweisen können. Dies kann dazu führen, dass immer dann,
wenn der Wertschöpfungsgrad der Nebentätigkeit erheblich über dem der Haupttätigkeit
liegt, sich bei dieser Methode ein so hoher versicherter Verdienst ergibt,
dass dem Versicherten in seinem Beruf oder in seiner bisherigen Haupttätigkeit
unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG praktisch keine Arbeit
mehr zumutbar wäre (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 121 V 176 Erw. 4c/dd
in fine). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall: mit der 80 %-Stelle bei
der F._ AG erzielte der Beschwerdegegner einen Lohn von rund Fr. 3'470.-,
aus der zeitlich geringeren 35 %-Nebentätigkeit dagegen sogar einen höheren
von Fr. 3'750.(vgl. in diesem Zusammenhang Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 54 in fine zu Art. 23). Diese Überlegungen sprechen gegen die erste
und für die zweite Methode, welche den entscheidenden Vorteil für sich hat,
dass hier der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-)Haupttätigkeit ungekürzt
beim versicherten Verdienst berücksichtigt und von der Nebentätigkeit nur
so viel angerechnet wird, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem
Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist.
5. Auf Grund dieser Überlegungen kann der versicherte Verdienst von Fr. 3'694.-,
welcher der Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 1997 zu Grunde liegt,
nicht bestätigt werden. Dass die Vorinstanz diese Verfügung aufgehoben und
die Sache zur Neuberechnung einer allfälligen Rückforderung oder Nachzahlung
an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hat, ist an sich richtig; indessen
kann den Erwägungen, wonach beide Einkommen voll zu berücksichtigen sind,
nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist in Anwendung der vorstehend erläuterten
zweiten Methode der Lohn der F._ AG voll zu berücksichtigen und vom Lohn
beim EHC Y._ ein Anteil von vier Siebteln entsprechend dem Verhältnis von
20 % zu 35 % anzurechnen. In diesem Sinne sind die Erwägungen der Vorinstanz
für die von ihr angeordnete Rückweisung zu berichtigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides in dem Sinne abgeändert
wird, dass die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre, und dass Dispositiv-Ziffer
2 aufgehoben wird.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung
zugesprochen.
III. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses befinden.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2000