C 143/04
Urteil vom 22. Oktober 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
R._, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch die Firma E._,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 22. Juni 2004)
Sachverhalt:
A. R._, geboren 1973, bezieht seit dem 2. August 2002 Arbeitslosentaggelder.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Aargau (AWA) den Versicherten ab dem 27. September 2003 für die
Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich um eine
zugewiesene Stelle bei der Firma W._ nicht beworben habe. Mit Einspracheentscheid
vom 7. April 2004 hielt das AWA an seiner Verfügung fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab.
C. R._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, die Einstellung
sei aufzuheben, eventualiter sei die Einstelldauer auf drei Tage zu reduzieren.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten
(Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen Verletzung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG),
insbesondere der Einstellungstatbestand, wenn der Versicherte durch sein
Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122
V 38 Erw. 3b), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien im Sozialversicherungsverfahren
eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117
V 264 Erw. 3b). Die Verwaltung darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat
die Verwaltung deshalb ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen
(BGE 126 V 360 Erw. 5b). Dass die sogenannte spontane "Aussage der ersten
Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sei als spätere Darstellungen,
ist keine starre Beweisregel, aber sie kann im Einzelfall bei der Würdigung
des gesamten Beweismaterials dazu führen, die erste Aussage als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten (Urteil S. vom 19. Mai 2004, U 236/03; Thomas
Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, §
68 RZ 39).
2. Streitig ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eventualiter
deren Dauer. Das kantonale Gericht hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
während 38 Tagen bestätigt, da der Versicherte sich auf die ihm zugewiesene
Stelle nicht beworben habe, was als schweres Verschulden im Sinne von Art.
45 Abs. 2 lit. c AVIV gelte.
2.1 Mit Schreiben vom 26. September 2003 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) den Versicherten auf, sich bei der Firma W._ zu bewerben. Am 24. Oktober
2003 teilte die Firma W._ dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer bei
ihr nicht beworben habe. Daraufhin verlangte das RAV am 13. November 2003
vom Versicherten eine Stellungnahme, worauf dieser am 27. November 2003 antwortete:
"Diese Stelle ging bei mir zuhause unter. Da ich sie untergehen lies, bin
ich auch voll schuldfähig. Leider gibt es keinen anderen Grund, den ich mir
plausibel vorstellen könnte." Das RAV überwies am 28. November 2003 die Akten
dem AWA zum Entscheid. Dieses nahm daraufhin mit dem Versicherten Kontakt
auf, welcher mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 erklärte, er habe die Bewerbungsunterlagen
per Post der Firma W._ zugestellt, wofür er aber keine Beweise habe. Infolge
dieser unterschiedlichen Aussagen verlangte das AWA am 19. Dezember 2003
eine zusätzliche Stellungnahme des Versicherten. Dieser teilte am 9. Januar
2004 mit, er habe ein Durcheinander mit dem Arbeitsort und dem Sitz der Firma
bekommen. Er habe sein Dossier an die Firma W._ in I._ (Firmensitz) geschickt
und nur die Schuld für das Nichtbewerben bei der Firma W._ in M._ (Arbeitsort)
auf sich genommen.
2.2 Im Stellenangebot des RAV vom 26. September 2003 steht unmissverständlich,
dass die Bewerbung nach I._ gesendet werden muss, der Arbeitsort aber M._
sei. Es handelt sich demzufolge um eine Stelle bei der Firma W._, wobei aber
der Ort, wo die Bewerbung hingeschickt werden muss, und der Arbeitsort nicht
identisch sind, was oft vorkommt. In der Aufforderung zur Stellungnahme vom
13. November 2003 wird denn auch lediglich eine Stelle bei der Firma W._
erwähnt. Die Präzisierung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2004, er habe
im Schreiben vom 27. November 2003 die Schuld auf sich genommen, weil er
meinte, es handelte sich bei der Aufforderung um Stellungnahme vom 13. November
2003 um eine Stelle bei der Firma W._ in M._, erscheint deshalb nicht plausibel,
weil nie die Rede von zwei Arbeitsstellen (eine Stelle in I._ und eine Stelle
in M._) gewesen war, sondern immer nur von einer einzigen Stelle bei der
Firma W._.
Die Bewerbung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und reist auf
Gefahr des Erklärenden (Urteil H. vom 9. Dezember 2003, C 58/03). Der Bewerber
trägt somit das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen. Nachfragen
beim potentiellen Arbeitgeber haben nichts gebracht, sodass im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer
die Bewerbung wirklich abgeschickt hat. Demzufolge hat der Versicherte die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Erw. 1.2 hievor). Weiter ist zu
beachten, dass er zunächst zugegeben hat, sich nicht beworben zu haben, was
doch plausibler ist als die Aussage über den verwechselten Zustellungsort
seiner Bewerbung.
In Würdigung der vorhandenen Akten ist deshalb davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer nach überwiegender Wahrscheinlichkeit für die ihm zugewiesene
Stelle bei der Firma W._ nicht beworben hat und somit durch sein Verhalten
die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verletzte.
Da es sich bei der zugewiesenen Stelle überdies um einen zumutbaren Arbeitsplatz
gehandelt hat, ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
3. Der Beschwerdeführer lässt eventualiter eine Reduktion der Einstelldauer
auf 3 Tage beantragen, weil die Nichteinreichung von Bewerbungsunterlagen
an eine zugewiesene Stelle lediglich ein leichtes Verschulden darstelle.
3.1 Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand des Nichtbefolgens
von Weisungen der zuständigen Amtsstelle, namentlich die Nichtannahme einer
zugewiesenen Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), auch dann erfüllt, wenn
der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch
sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE
122 V 38 Erw. 3b). Wenn sich also ein arbeitsloser Versicherter nicht auf
die zugewiesene Stelle hin bewirbt und dadurch jegliche Chance für diese
Stelle verliert, ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer wegen nicht
genügender Bewerbung für eine Anstellung der gleiche Verschuldensmassstab
(Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) anzulegen wie
im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (vgl.
BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb betreffend Zwischenverdienst). In dieser Hinsicht
sieht Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit
- und somit auch das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen an eine zugewiesene
zumutbare Stelle - ein schweres Verschulden darstellt. Entgegen der Meinung
von Hans-Ulrich Stauffer (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 87) liegt kein leichtes Verschulden vor, weil
durch die Nichteinreichung der Bewerbung für eine zumutbare Stelle schon
die Möglichkeit des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages und damit ein
Ende der Arbeitslosigkeit vereitelt wird. Jedoch hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass im konkreten Fall Gründe vorliegen können, die das schwere
Verschulden als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gemäss Auskunft der Firma W._ über
30 Bewerbungsschreiben eingegangen seien. Das Nichteinreichen einer Bewerbung
könne deshalb nicht mit der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle gleichgesetzt
werden. Dieser Ansicht kann so nicht zugestimmt werden. Entscheidend ist,
dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Dadurch hat er von vornherein
die Chance vertan, eine Festanstellung im Umfang von 100 % per 1. Oktober
2003 zu erhalten und hat so durch sein Verhalten seine Schadenminderungspflicht
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verletzt. Ob er die Stelle tatsächlich erhalten
hätte, ist nicht massgebend; von Bedeutung ist hier allein die Möglichkeit
des Stellenerhalts.
Im weiteren macht der Versicherte geltend, er habe in der Zwischenzeit eine
Handelsschule absolviert. Der Versicherte besuchte bei der Schule L._ die
berufsbegleitende Samstagschule, die er im Juni 2004 erfolgreich mit einem
Handelsdiplom abgeschlossen hat. Es handelte sich also um eine berufsbegleitende
Ausbildung, in der die Teilnehmer neben der Schule normalerweise noch berufliche
Verpflichtungen haben. Deshalb war es auch für den Versicherten, der während
dieser Ausbildung arbeitslos gewesen ist, zumutbar, sich für die ihm zugewiesene
Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer bezog seit dem 2. August 2002 Arbeitslosenentschädigung.
Gerade auch infolge dieser relativ langen Arbeitslosigkeit hätte er den Stellenbemühungen
höchste Priorität einräumen müssen. Die berufsbegleitende Ausbildung hätte
er auch trotz einer eventuellen neuen Anstellung beenden können (andernfalls
hätte gar seine Vermittelbarkeit [Art. 15 Abs. 1 AIVG] abgeklärt werden müssen).
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich regelmässig beworben,
finden sich in den Akten keine Hinweise, sodass dieses Argument nicht berücksichtigt
werden kann und zudem hier irrelevant ist.
Es liegen somit keine Gründe vor, die das Verschulden mildern (vgl. Erw.
3.1 in fine hievor), sodass die Einstellungsdauer von 38 Tagen auch im Rahmen
der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden ist.
4. Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
zu erheben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2004