C 147/04
Urteil vom 14. Januar 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
M._, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,
Gurtengasse 6, 3001 Bern,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22,
3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 28. Juni 2004)
Sachverhalt:
A. M._ (geb. 1972) verlor seine Anstellung als Commander bei der Fluggesellschaft
X._ auf den 30. November 2003 mit Freistellung ab 31. Oktober 2003. Er bewarb
sich bei der Fluggesellschaft Y._, welche Piloten für ihr neues Flugzeug
des Typs Boeing 737-800 suchte. Um solche Maschinen steuern zu dürfen, musste
M._ einen entsprechenden Qualifikationskurs besuchen. Die Fluggesellschaft
Y._ sicherte ihm zu, ihn nach erfolgreicher Absolvierung des Qualifikationskurses
vom 8. Oktober bis 2. Dezember 2003 anzustellen. Die Kosten des Kurses beliefen
sich auf 29'155 Euro. M._ stellte beim beco, Berner Wirtschaft, ein Gesuch
um Zustimmung zum Kursbesuch. Mit Verfügung vom 22. September 2003 lehnte
das beco, Regionale Arbeitsvermittlung (RAV), dieses Gesuch ab. Mit Einspracheentscheid
vom 14. November 2003 bestätigte das beco seine Verfügung.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 28. Juni 2004 ab.
C. M._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien
ihm die Kosten des Kurses zuzüglich Unterkunft und Verpflegung in gerichtlich
zu bestimmendem Umfang zu ersetzen.
Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum
Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich
zur Unterscheidung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung
einerseits und Umschulung und Weiterbildung anderseits (BGE 111 V 274 und
400; ARV 1996/97 S. 143 f. Erw. 1b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten
für den Kurs in Amsterdam zu übernehmen hat.
2.1
2.1.1 Leistungen für Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung können nach
Art. 59 Abs. 2 AVIG (in der bis Ende Juni 2002 gültig gewesenen Fassung)
nur erbracht werden, wenn die Vermittlung des Versicherten aus arbeitsmarktlichen
Gründen stark erschwert oder unmöglich ist und die Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung seine Vermittlungsfähigkeit wesentlich verbessert. Es
muss somit in jedem Fall eine arbeitsmarktliche Indikation gegeben sein.
Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen in Anspruch genommen werden
zu Zwecken, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen
(Botschaft zum AVIG, BBl 1980 III S. 610). Bei der arbeitsmarktlichen Indikation
handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Erfüllung
in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen ist. Diese Grundvoraussetzung
verbietet es, im Bereich der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
einen Versicherten nur deshalb und gewissermassen automatisch einer Förderungsmassnahme
zu unterstellen, weil er einer Berufsgruppe angehört, die zum Zeitpunkt der
Entscheidung allgemein als schwer vermittelbar gilt (Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 31 zu Art. 59 AVIG).
2.1.2 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde am 22. März 2002 unter anderem
im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen teilrevidiert (AS 2003 1755).
Die geänderten Vorschriften traten am 1. Juli 2003 in Kraft und sind vorliegend
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
im Urteil B. vom 24. Dezember 2004 (C 77/04) erkannt hat, war trotz einer
sprachlich neuen Formulierung von Art. 59 Abs. 2 AVIG keine Änderung der
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen vorgesehen.
Daher hat die Gesetzesrevision keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden
Rechtsstreites.
2.2 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz
der Kurskosten unter anderem mit der Begründung, dieser Kurs verbessere die
Vermittlungsfähigkeit auf dem ohnehin ausgetrockneten Aviatikmarkt nicht.
Er befähige einzig zum Steuern eines bestimmten Flugzeugtyps, der Boeing
737-800. Indessen lasse sich nicht sagen, der Versicherte sei mit seinen
bisherigen Berufskenntnissen und -erfahrungen als Pilot schwer zu vermitteln.
Sodann seien die Kosten des Kurses unverhältnismässig hoch. Grundsätzlich
habe der Arbeitgeber die dabei vermittelten, zusätzlichen Spezialkenntnisse
im Hinblick auf den Antritt einer konkreten Arbeitsstelle zu tragen.
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im Urteil H. vom 12.
November 1997, C 244/97, mit einem vergleichbaren Fall befasst. Dort ersuchte
ein Versicherter um Zustimmung zum Besuch eines Theoriekurses für Linienpiloten,
ohne den er auf dem gesättigten Arbeitsmarkt für Piloten keine Anstellungschancen
habe. Der Kurs gehöre zur Grundausbildung für Linienpiloten, während er bislang
als Co-Pilot gearbeitet habe. Eine Fluggesellschaft habe seine Bewerbung
denn auch einzig wegen des fehlenden Theoriekurses abgelehnt, ihn aber nach
Absolvierung desselben angestellt. Zur Frage der arbeitsmarktlichen Indikation
erwog das Gericht damals, der Markt sei nicht derart stark ausgetrocknet.
Es könne nur von einem kurzfristigen Überbestand an Piloten gesprochen werden.
Die Gesellschaft, bei welcher der Versicherte nach Abschluss des Kurses angestellt
worden sei, habe in der jüngern Vergangenheit 40 Piloten eine Stelle angeboten.
Auch die damalige Swissair habe jährlich rund 50 neue Piloten gesucht.
2.4 Abgesehen davon, dass es bei jenem Kurs nicht um die Befähigung zum Fliegen
eines einzelnen Flugzeugtyps, sondern um den Einsatz als Linienpilot generell
ging, haben sich die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen seit dem zitierten
Urteil grundlegend verändert. Es steht fest, dass im Bereich der Aviatik
ein Überangebot an Arbeitssuchenden vorliegt. Gleichzeitig werden auf diesem
Markt weiterhin Stellen abgebaut. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat,
macht eine gezielte und langdauernde Förderung unter solchen Umständen keinen
Sinn. Zwar mag zutreffen, dass der Besuch des streitigen Kurses den Beschwerdeführer
im konkreten Einzelfall vor der drohenden Arbeitslosigkeit bewahrt hat. Die
Voraussetzungen der arbeitsmarktlichen Indikation bestehen indessen aus zwei
Elementen: einem objektiven und einem subjektiven (Gerhards, a.a.O., N. 33
zu Art. 59). Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf
des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Diese Voraussetzung ist in casu nicht
erfüllt, selbst wenn der Beschwerdeführer eine an den erfolgreichen Kursabschluss
gebundene Anstellung bei der Fluggesellschaft Y._ in Aussicht hatte. Denn
objektiv betrachtet vermochte der Kurs die Vermittlungschancen des Versicherten
nicht in erheblichem Masse zu verbessern. Daher hat die Vorinstanz sein Gesuch
zu Recht abgewiesen.
2.5 Nach Art. 81 Abs. 2 AVIV sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen
zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter von der Finanzierung ausgeschlossen. Gemäss
den Akten ist der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs Voraussetzung für den
Stellenantritt. Umschulungskurse für neue Flugzeugtypen wurden bis vor wenigen
Jahren von den Arbeitgebern selbst angeboten und erst im Rahmen des auf diesem
Gebiet herrschenden Verdrängungskampfes ausgelagert. Das hat der Beschwerdeführer
in seiner Einsprache vom 7. Oktober 2003 selbst eingeräumt. Demnach handelt
es sich bei dem hier streitigen Kurs um eine Massnahme zur Einarbeitung neuer
Mitarbeiter im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AVIV. Es kann nicht angehen, die
Kosten für berufs- und betriebsnotwendige Fortbildungen, die im Rahmen bestehender
Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber getragen werden, auf die Arbeitslosenversicherung
zu überwälzen. Dies trüge die Gefahr in sich, dass Arbeitnehmer, welche eine
zusätzliche Fortbildung zu absolvieren haben, mit einer - zumindest vorübergehenden
- Auflösung ihrer Anstellung zu rechnen hätten. Müsste nämlich die Arbeitslosenversicherung
diese Fortbildung bezahlen, fänden die Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt genügend
Personen, welche eine derartige Zusatzausbildung bereits auf Kosten der Arbeitslosenversicherung
absolviert hätten. Damit könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne
Weiterbildung auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen, indem sie nur
noch von dieser geschultes Personal anstellen. Eine derartige Entwicklung
stände nicht im Einklang mit Sinn und Zweck von Weiterbildungsmassnahmen.
Auch aus diesem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.
2.6 Zu Recht bringt der Beschwerdeführer nicht mehr vor, in A._sei ein ähnlicher
Fall bewilligt worden. Abgesehen davon, dass sich den Akten nicht entnehmen
lässt, inwieweit dieser Fall sachverhaltlich mit dem vorliegenden übereinstimmt,
sind die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.
Selbst wenn bei dem Versicherten aus A._das Gesetz fehlerhaft angewendet
worden sein sollte, ist nicht dargetan, dass in solchen Fällen eine verbreitete
gesetzwidrige Praxis besteht (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 392 Erw. 6a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 14. Januar 2005