C 15/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin
Weber Peter
Urteil vom 16. Februar 2001
in Sachen
T._, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. M._, gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Horgen
und Meilen, Seestrasse 217, Horgen, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 stellte die Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Bau & Industrie GBI die 1969 geborene T._ ab 14. November
1997 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen
in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte
habe das am 22. Oktober 1997 bei der X._ AG begonnene Arbeitsverhältnis am
5. November per 12. November 1997 innerhalb der Probezeit gekündigt, ohne
dass ihr ein anderes zugesichert worden wäre. Die angeführten Gründe machten
ein Arbeitsverhältnis nicht unzumutbar.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T._ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die Dauer der Einstellung wegen mittelschweren
Verschuldens auf 16 Tage festzusetzen. Während die Kasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für
Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei durch eigenes Verschulden
verursachter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), den Begriff der
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, namentlich bei Auflösung eines nicht
unzumutbaren Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne anderweitig
zugesicherte Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die nach dem Grad des
Verschuldens abgestufte Dauer der Einstellung in der Bezugsberechtigung (Art.
30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2. Unbestritten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV. Streitig und zu prüfen hingegen ist die Dauer der Einstellung.
Die Vorinstanz hat die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer, die
mit 31 Tagen im untersten Bereich des schweren Verschuldens liegt, im Lichte
von Art. 45 Abs. 3 AVIV bestätigt. Die Verwaltung führte zur Begründung als
Einziges an, der Bundesrat schreibe eine Mindestdauer in der Einstellung
vor. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die
Dauer der Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV zu bestimmen sei, wobei
angesichts der konkreten Umstände 16 Tage angemessen seien. Da sie für die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gute Gründe gehabt habe, liege kein schweres
Verschulden vor, sondern höchstens ein mittelschweres an der Grenze zum leichten.
3.a) Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt mit der auf den 1. Januar 1996 in
Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 295)
liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben
oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Bei schwerem Verschulden dauert
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs.
2 lit. c AVIV in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung, AS 1996 3071). Im
Urteil U. vom 9. November 1998, C 386/97, publiziert in ARV 1999 Nr. 23 S.
136 ff., in dem es um die Ablehnung zumutbarer Arbeit ging, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV als gesetzmässig
qualifiziert und einen kantonalen Entscheid aufgehoben, mit welchem die von
der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer von 31 auf 28 Tage herabgesetzt
worden war. Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen, dass eine Einstellungsdauer
von weniger als 31 Tagen im Rahmen dieses Einstellungsgrundes generell unzulässig
ist und sich das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter auf
die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt.
Demgegenüber hat das Gericht im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 16.
September 1998, C 199/98, in einem Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV (Kündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle) eine vom kantonalen
Gericht verfügte Herabsetzung der Einstellungsdauer von 39 auf 25 Tage geschützt
mit der Feststellung, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 45 Abs.
3 AVIV vorlägen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
während der Probezeit erfolgte. In gleichem Sinn war bereits in dem in RJJ
1998 S. 213 publizierten Urteil B. vom 28. November 1997, C 282/97, entschieden
worden. Das Urteil U. vom 9. November 1998 hat an dieser Rechtsprechung nichts
geändert. Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne
Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung
im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der Ablehnung einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), wo Tatsache und Schwere des
Verschuldens meist klar feststehen. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher
beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf.
Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht
auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt,
sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c).
b) Nach dem Gesagten ist eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen
nicht generell unzulässig, wie dies die Verwaltung mit Verweis auf eine Mindestdauer
fälschlicherweise anzunehmen scheint. Vielmehr gilt es im Hinblick auf Art.
45 Abs. 3 AVIV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen "entschuldbaren
Grund" hatte, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Eine Kündigung während
der Probezeit stellt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht von vornherein einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs.
3 AVIV dar. Vielmehr ist auch in diesen Fällen das Verschulden der Versicherten
anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich
lediglich aber immerhin festgehalten, dass eine Kündigung während der Probezeit
im Allgemeinen weniger streng zu beurteilen ist als eine Kündigung nach deren
Ablauf. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Probezeit, welche den Parteien
nicht nur ermögliche, das Vertragsverhältnis unter erleichterten Bedingungen
aufzulösen, sondern ihnen in erster Linie eine Bedenkzeit einräume, während
welcher sie Gelegenheit haben, sich gegenseitig kennenzulernen und zu prüfen,
ob das Anstellungsverhältnis den gegenseitigen Erwartungen entspreche (nicht
veröffentlichtes Urteil W. vom 16. September 1998, C 199/98; ARV 1982 Nr.
12 S. 80 Erw. 3).
4.a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 22.
Oktober 1997 eine Teilzeitstelle (70 %) bei der X._ AG als kaufmännische
Angestellte antreten konnte, die sie am 5. November 1997 von sich aus in
der noch laufenden Probezeit per 12. November 1997 aufgelöst hat, ohne eine
neue Anstellung in Aussicht zu haben. Nach den glaubhaften und von der Verwaltung
unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie aufgrund
eines schweren Rückenleidens ihre Tätigkeit als Telefonistin bei der Z._
AG per Oktober 1994 aufgeben müssen. Die Invalidenversicherung hatte ihr
als gelernte Coiffeuse in der Folge eine Umschulung zur kaufmännischen Angestellten
für die Dauer vom 6. Juni bis 20. Juli 1995 an der Schule Y._ zugesprochen,
die sie mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abschloss. Nach den ebenfalls
unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin trat sie bei der X._ AG erstmals
eine Stelle an, an der sie das Sekretariat alleine führen musste und zudem
über wenig bis gar keine praktische Erfahrung verfügte. Eine richtige Einarbeitung
sei nicht erfolgt, da bereits drei Tage nach Stellenantritt die Vorgängerin
den Betrieb verlassen habe. Der Chef habe darauf keinerlei Rücksicht genommen
und sei nicht bereit gewesen, Fragen zu beantworten. Er habe keine Anweisungen
bezüglich der Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten gegeben, sei sehr
selten anwesend gewesen und habe von ihr verlangt, dass sie trotz der fehlenden
Erfahrung und Einarbeitung die Arbeit wie eine erfahrene und mit dem Betrieb
vertraute Arbeitskraft perfekt erledige. Entsprechend aggressiv habe er sich
denn auch ihr gegenüber verhalten.
b) Angesichts der gezeigten, unbestrittenen Verhältnisse im Betrieb war das
von der Beschwerdeführerin während der Probezeit aufgelöste Arbeitsverhältnis
zwar keineswegs unzumutbar, doch hatte sie entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 45 Abs. 3 AVIV für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So fühlte
sie sich nach der krankheitsbedingten Umschulung ohne jegliche Berufserfahrung
im kaufmännischen Bereich in diesem Betrieb mangels entsprechender Einarbeitung
und Betreuung verständlicherweise überfordert. Überdies war nach ihrer Einschätzung
eine Änderung der Situation am Arbeitsplatz, die auch vom kantonale Gericht
als schwierig und gespannt bezeichnet wurde, nicht absehbar. Entgegen Vorinstanz
und Verwaltung liegt damit kein schweres Verschulden vor. Vielmehr ist das
Verschulden als mittelschwer im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV zu qualifizieren.
Es rechtfertigt sich daher die verfügte Einstellungsdauer unter Berücksichtigung
vergleichbarer Fälle (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 16. September
1998, C 199/98) ermessensweise von 31 Tagen auf 20 Tage herabzusetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1999
aufgehoben und es wird die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 1. Dezember
1997 dahingehend abgeändert, dass die Einstellungsdauer auf 20 Tage herabgesetzt
wird.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1500.(einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2001