C 150/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
Urteil vom 11. April 2002
in Sachen
K._, 1957, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1957 geborene K._ arbeitete vom 1. Juni 1993 bis Ende Juli 1994 als
Verkaufsleiter bei der Firma M._ AG. Basierend auf einem neuen, bis Ende
Dezember 1995 befristeten Arbeitsvertrag, welcher ein Salär auf reiner Provisionsbasis
vorsah, war er auch ab 1. August 1994 weiterhin für das Unternehmen tätig.
Gleichzeitig meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte um Zusprechung
von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. August 1994. Nach ablehnender
Verfügung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich
(KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA), vom 20. November 1995
bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
7. Januar 1999 einen anrechenbaren Arbeitsausfall des Versicherten ab 1.
August 1994 sowie dessen Vermittlungsfähigkeit. Am 15. November 1999 forderte
die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, K._
gestützt auf einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. Oktober 1999, wonach dem Versicherten im Rahmen
der Zwischenverdienstermittlung für die Zeit vom Oktober 1994 bis Ende Januar
1995 ein berufs- d ortsüblicher Lohn in Höhe von Fr. 28.80 pro Stunde anzurechnen
sei, verfügungsweise auf, Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 7854.55
zurückzuerstatten. Ein von diesem am 20. Dezember 1999 gestelltes Ersuchen
um Erlass der unangefochten gebliebenen Rückforderung wies das AWA mit Verfügung
vom 17. Januar 2000 ab.
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. April 2001 ab.
C.- K._ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sei ihm der Rückforderungsbetrag von Fr. 7854.55
gesamthaft, eventuell teilweise zu erlassen. Das AWA und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. treitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld.
Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122
V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2.a) Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Rückforderung
von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art.
95 Abs. 1 AVIG) und den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung
(Art. 95 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 48) sowie die nach der Rechtsprechung notwendigen
Voraussetzungen für die Berufung auf den guten Glauben (BGE 112 V 103 Erw.
2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
b) Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts praxisgemäss zu unterscheiden ist zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter
den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei
zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen.
Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und
ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz
verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen
Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen,
ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den
guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246 Erw. b; ARV 1998
Nr. 41 S. 237 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid enthält hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bezug der vollen Arbeitslosentaggelder
während seiner Zwischenverdiensttätigkeit keine für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlichen Feststellungen. Da das kantonale Gericht das Vorliegen des
guten Glaubens vielmehr ausschliesslich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit
untersucht hat, steht einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren
nichts im Wege.
3.a)
aa) Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer keiner Verletzung von
Melde- und Auskunftspflichten oder anderer Verpflichtungen eines Bezügers
von Arbeitslosenentschädigung schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz verneint
aber den guten Glauben, da dem Versicherten auf Grund des ihm nach Fähigkeit
und Bildungsgrad zuzumutenden Mindestmasses an Sorgfalt hätte bewusst sein
müssen, dass er nicht seine Arbeitskraft in einem derart hohen Umfang der
ehemaligen und neuen Arbeitgeberin zur Verfügung stellen und gleichzeitig
Arbeitslosenentschädigung beziehen konnte, wie wenn er vollständig arbeitslos
gewesen wäre.
bb) Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Entgegennahme von Arbeitslosenentschädigung
in ausgerichteter Höhe war unrechtmässig, weil der Beschwerdeführer mit seiner
Arbeitgeberin ab 1. August 1994 eine unüblich tiefe Entlöhnung auf reiner
Provisionsbasis vereinbart hatte, sodass der für die Monate Oktober 1994
bis Januar 1995 angegebene Zwischenverdienst (Fr. 0.-) in Nachachtung der
in Art. 24 Abs. 3 AVIG normierten Regelung durch die Verwaltung auf die berufs-
und ortsüblichen Ansätze angehoben und ein Verdienstausfall lediglich im
Umfang der Differenz zwischen der berufs- und ortsüblichen Entschädigung
und dem versicherten Verdienst angenommen wurde. Das mit dem Kriterium der
Berufsund Ortsüblichkeit gesetzgeberisch bezweckte Ziel, unüblich tiefen
Entlöhnungen entgegenzutreten, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im
Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Lohn vereinbaren können, um die
Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE
120 V 245 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 131 Rz 346), ist
indes entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts für juristische Laien
nicht ohne weiteres erkenn- und nachvollziehbar. Selbst wenn im Übrigen wie
vorliegend geschehen die versicherte Person dem Arbeitsamt die beabsichtigte
Zwischenverdiensttätigkeit im Voraus meldet und damit über die in Art. 22
AVIV (in der vom 1. Januar 1992 bis Ende 1996 in Kraft gestandenen, hier
anwendbaren Fassung [BGE 122 V 36 Erw. 1 mit Hinweis]) stipulierten Obliegenheit
hinaus geht , nimmt dieses selber keine materielle Prüfung der Ortsund Branchenüblichkeit
vor, sondern erstattet lediglich der Kasse Meldung. Erfolgt aber die Prüfung
der Ortsund Branchenüblichkeit erst nach geleisteter Arbeit, setzt sich die
versicherte Person der Gefahr aus, einen ungedeckten Verdienstausfall im
Ausmass der Differenz zwischen dem effektiv erzielten und dem fiktiven Lohn
zu erleiden. Der Beschwerdeführer kam nachweislich der Akten wie bereits
dargelegt seinen Anmelde-, Kontroll- und Auskunftspflichten stets einwandfrei
nach. Namentlich hat er im Gegensatz zu dem in ARV 1998 Nr. 14 S. 70 ff.
publizierten und von der Vorinstanz vergleichsweise zitierten Urteil, worin
ein Versicherter den Umstand, dass er beinahe ein Jahr unentgeltlich in der
Firma seines Sohnes arbeitete, der Arbeitslosenkasse nicht meldete seine
Zwischenverdiensttätigkeit wie auch das sich auf Fr. 0.-- belaufende Einkommen
vorschriftsgemäss monatlich deklariert. Beanstandungen seitens der Verwaltung
waren nicht erfolgt, zumal der Beschwerdeführer nach eigener Aussage auch
zu keinen weiteren Vermittlungs- oder Kontrollgesprächen im Sinne von Art.
22 AVIV aufgeboten worden war, anlässlich welchen das Erfordernis der Ortsund
Branchenüblichkeit der Lohnansätze hätte thematisiert werden können. Darauf
hinzuweisen ist ferner, dass es einer Arbeitslosenkasse, welche einen berufs-
und ortsunüblichen Lohn während einer gewissen Zeit akzeptiert hat, unbenommen
bleibt, diesen ohne "Übergangsfrist" oder spezielle Ankündigung für eine
spätere Kontrollperiode einer näheren Prüfung zu unterziehen und dann erst
eine allfällige Aufrechnung vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 233 Erw. 5b; ARV
2000 Nr. 20 S. 99 f. Erw. 2c); eine rückwirkende Anhebung der Lohnansätze
indes ist nicht ohne weiteres möglich. Entgegen der Betrachtungsweise der
Vorinstanz kann es dem Beschwerdeführer somit unter den konkreten Umständen
nicht als grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er auch bei
Anwendung des ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zumutbaren Mindestmasses
an Sorgfalt nicht von sich aus zur Einsicht gelangt ist, die Lohnansätze
seien in berufs- und branchenüblichem Ausmass aufzurechnen bzw. die Arbeitslosentaggelder
in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Dies hat insbesondere auch vor dem
Hintergrund zu gelten, dass erst mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 7. Januar 1999 die Vermittlungsfähigkeit und damit
überhaupt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
bejaht wurden und dasselbe Gericht die Höhe des in Anschlag zu bringenden
orts- und berufsüblichen Lohnes, dessen Ermittlung selbst für Fachpersonen
eine anspruchsvolle Aufgabe darstellt (vgl. Rz 191 des bundesamtlichen Kreisschreibens
über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE], gültig ab 1. Januar 1992), erst
mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 endgültig festgesetzt hat.
b) Ist nach dem Gesagten die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen,
bleibt als weitere Erlassvoraussetzung die weder von der Verwaltung noch
von der Vorinstanz beantwortete Frage zu prüfen, ob die Rückzahlung in Höhe
von Fr. 7854.55 eine grosse Härte im Sinne von Art. 95 Abs. 2 AVIG darstellt.
Zu diesem Zweck ist die Sache an das AWA zurückzuweisen.
4. Da kein Versicherungsleistungsstreit vorliegt (vgl. Erw. 1 hievor), ist
das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 135 in
Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel
der vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterliegenden Partei auferlegt.
Da das AWA von der Kostenpflicht befreit ist (Art. 156 Abs. 2 OG), wird trotz
Unterliegens von einer Auferlegung der Gerichtskosten abgesehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
April 2001 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich vom 17. Januar 2000 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erw. 3b, über das Erlassgesuch des
Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1999 neu befinde.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. April 2002