C 152/03
Urteil vom 25. Juni 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber
Traub
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._, 1967, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 23. April 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene Servicetechniker A._ schloss am 5. Oktober 2001 mit
der Firma H._ AG einen Arbeitsvertrag ab. Im Zeitpunkt des Stellenantritts,
am 1. Januar 2002, war er krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 15. Januar
2002 kündigte der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis per 18. Januar 2002
mit der Begründung, er sei der Aufgabe nicht gewachsen und ausserdem mit
den Arbeitsbedingungen (Ferienanspruch, Spesenregelung, Lohn) nicht einverstanden.
Am 4. Februar 2002 meldete sich A._ bei der Arbeitslosenversicherung zum
Leistungsbezug an. Zugleich reichte er der zuständigen Arbeitslosenkasse
des Kantons St. Gallen ein von ihm gefälschtes Kündigungsschreiben des Arbeitgebers
vom 11. Januar 2002 ein.
Mit Verfügungen vom 10. und 17. April 2002 teilte die Arbeitslosenkasse dem
Versicherten mit, er werde wegen unwahrer Angaben für 60 Tage und zusätzlich
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
B. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen jeweils Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 23. April
2003 reduzierte dieses die Einstellung wegen unwahrer Angaben von 60 auf
45 Tage, wies die Rechtsmittel im Übrigen aber ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der
Entscheid des kantonalen Gerichts sei insoweit aufzuheben, als dieses die
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben
herabgesetzt habe.
Während der Versicherte im Wesentlichen und sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anträgt, verzichtet das Staatssekretariat für
Wirtschaft auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherte ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist, indem er das Arbeitsverhältnis
von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert
war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet
werden konnte (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV);
dieselbe Sanktion kommt zum Tragen, wenn der Versicherte unwahre oder unvollständige
Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt
hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt einen Tag
bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden
und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
1.2 Beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim
Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art erfolgt praxisgemäss
für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung
(ARV 1999 Nr. 33 S. 198 mit Hinweis). Die Verwaltung hat den Beschwerdegegner,
der ein Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer anderen Stelle aufgegeben
und mittels eines gefälschten Beleges eine Kündigung des Arbeitgebers vorgetäuscht
hat, demgemäss mit getrennten Verfügungen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
für 37 Tage sowie wegen unwahrer Angaben für 60 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt. Die Vorinstanz hat die erstgenannte Sanktion bestätigt und die
letztere auf 45 Tage reduziert.
1.3 Letztinstanzlich bleibt einzig strittig und ist zu prüfen, welche Anzahl
von Einstelltagen nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dem Verhalten des Versicherten
angemessen ist, soweit dieser der Arbeitslosenkasse mit der Anmeldung zum
Leistungsbezug ein gefälschtes Dokument zukommen liess.
2. Die Verwaltung macht zutreffend geltend, der Versicherte habe ihr in voller
Absicht ein gefälschtes Kündigungsschreiben eingereicht, dessen Urheberschaft
dem Arbeitgeber zugeschrieben werden sollte, um so zu ungerechtfertigten
finanziellen Vorteilen gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu gelangen.
Einzig ersichtliches Motiv für diese Handlungsweise ist es, dass der Versicherte
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) abwenden wollte, nachdem er selber einen gültigen
Arbeitsvertrag aufgelöst hat. Dass der Versuch, die Verwaltung über den wahren
Sachverhalt zu täuschen, schwerem Verschulden entspricht, bleibt richtigerweise
unbestritten.
2.1 Wie schon das kantonale Gericht dargelegt hat, ist bei der individuellen
Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens innerhalb der
von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zunächst vom Mittelwert auszugehen,
das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter
Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht
diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen
Sanktion, wenn das Verschulden des Versicherten besonders schwer wiegt, anderseits
beim Vorliegen von Milderungsgründen eine angemessene Reduktion. Sachgerechte
Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben
und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen
(BGE 123 V 153 Erw. 3c).
Die Vorinstanz hat erwogen, die bewusst unwahren Angaben des Beschwerdegegners
gegenüber der Arbeitslosenversicherung legten an sich eine Verschärfung der
Sanktion über den Mittelwert hinaus nahe. Aufgrund der nicht restlos geklärten
Begleitumstände der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Tatsache,
dass soweit ersichtlich kein Wiederholungsfall vorliege, rechtfertige sich
eine solche Erhöhung allerdings nicht; für die Anordnung der höchstmöglichen
Einstelldauer genüge es auch nicht, dass es an Milderungsgründen fehle. Im
angefochtenen Entscheid wird damit einerseits auf nicht - mit zureichender
Wahrscheinlichkeit - erstellbare Sachverhaltselemente Bezug genommen. Deren
Berücksichtigung könnte indes allenfalls im Rahmen der Frage erfolgen, inwieweit
das Verbleiben an der Arbeitsstelle als zumutbar erschien, also im Zusammenhang
mit dem (hier nicht strittigen) Einstellungsgrund des Art. 30 Abs. 1 lit.
a AVIG. Anderseits war für das kantonale Gericht entscheidwesentlich, dass
das verschärfte Sanktionsmass einem Wiederholungsfall vorbehalten bleiben
müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verschulden des Versicherten
grundsätzlich nach den Merkmalen des Einzelfalls, also absolut, insbesondere
ohne prospektiven Einbezug möglicher Wiederholungen, beurteilt werden muss.
Eine im Sinne der Vorinstanz relative Betrachtungsweise - mit dem impliziten
Steigerungsvorbehalt hinsichtlich künftigen gleichartigen Fehlverhaltens
- ist demgegenüber angebracht, wenn es um "fortsetzungsträchtige" Verstösse
gegen Dauerpflichten geht, so bei der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften
(vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Insoweit ist der beschwerdeführenden Kasse
zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die Absichten des Versicherten und die
fehlende Einsicht liessen einen Grad des Verschuldens annehmen, der zur höchstmöglichen
Einstelldauer führe. Eine andere Frage ist, ob neben dem - unzweifelhaft
sehr schwerwiegenden - Verschulden des Versicherten nicht noch weitere Bemessungsgesichtspunkte
beachtlich sind, welche die vorinstanzlich vorgenommene Herabsetzung des
Sanktionsmasses gebieten.
2.2 Für die Bemessung der Einstellungsdauer ist neben dem Verschulden jeweils
auch der spezifische Schutzzweck der einzelnen Tatbestände des Art. 30 Abs.
1 AVIG zu berücksichtigen.
2.2.1 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108
V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung greift bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt
oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, ein.
2.2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat
nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen
einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher
Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (BGE 123 V 151 Erw.
1c; ARV 1999 Nr. 33 S. 198). Das Gesetz bietet nur soweit eine Grundlage,
den Leistungsanspruch eines Versicherten, der an sich alle in Art. 8 AVIG
genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zu verkürzen, als der damit verfolgte
Zweck tangiert ist. Rechtsprechung und Doktrin stimmen darin überein, dass
die befristete Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein
geeignetes Mittel ist, um die versicherte Person am Schaden zu beteiligen,
welchen sie der Arbeitslosenversicherung dadurch zufügt, dass sie sich nicht
an die der Schadenminderung dienenden Obliegenheiten hält (BGE 125 V 199
Erw. 6a, 124 V 227 f. Erw. 2b; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung,
Freiburg 1999, S. 461; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 251 N 691; Chopard,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 42; Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 30 N 2).
2.2.3 Zentrale Bedeutung kommt der Beteiligung an effektiv entstandenem Schaden
zu, wenn der Versicherte hiefür eine vermeidbare Ursache setzte, wie es bei
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Fall ist. Sanktioniert werden bestimmte
Verhaltensweisen darüber hinaus bereits dann, wenn sie erst ein Schadensrisiko
in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen
haben (so - mit Bezug auf Art. 30 Abs. 1 lit. c [unzureichende Arbeitsbemühungen]
bzw. lit. d AVIG [Nichtbefolgung von Weisungen] - die Urteile H. vom 6. Januar
2004, C 213/03, Erw. 2, und R. vom 21. Februar 2002, C 152/01, Erw. 4). Die
Einstellungstatbestände sind also bereits insofern ein Instrument der Schadenminderung,
indem sie - neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung
vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung
im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen
oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch
die versicherte Person. Der Einbezug blosser Gefährdungstatbestände kommt
nicht allein dann zum Tragen, wenn ein erforderliches Handeln durchgesetzt
werden soll, sondern auch, wenn eine abgeschlossene unerwünschte Handlung
- hier im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG - zur Diskussion steht (vgl.
BGE 123 V 151 Erw. 1b).
2.3 Die Dauer der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG leitet sich
- ihrer Zweckbestimmung gemäss - von Art und Ausmass des im Einzelfall vorhandenen
objektiven Schadensrisikos ab, wie es sich durch die unwahren oder unvollständigen
Angaben oder durch andere Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflichten
ergeben hat. Die subjektive Vorwerfbarkeit des betreffenden Verhaltens beeinflusst
das Mass der Sanktion dagegen nur insoweit, als deren Berücksichtigung in
einem angemessenen Verhältnis zum gesetzlichen Schutzzweck steht. Denn auch
bei beim Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG handelt es
sich nicht um eine Massnahme mit dem Charakter einer Strafe (a.M. Chopard,
a.a.O., S. 35; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 251 N 691). Dies ergibt sich
nach gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht zuletzt daraus, dass die
rein pönalen Rechtsfolgen - unter anderem - von Auskunfts- oder Meldepflichtverletzungen
in komplementärer Weise durch die Strafbestimmungen der Art. 105 und 106
AVIG abgedeckt werden.
Im konkreten Fall hat das Verhalten des Versicherten nur insofern zu einem
effektiven wirtschaftlichen Schaden der Arbeitslosenversicherung geführt,
als er ein Arbeitsverhältnis aufgekündigt hat, ohne dass hiefür hinreichende
Gründe vorgelegen hätten. Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wurde mit
einer (rechtskräftigen) Einstellung in der Anspruchsberechtigung über 37
Tage separat sanktioniert. Diese Anzahl von Arbeitslosentaggeldern hätte
der Versicherte zu Unrecht in Anspruch genommen, falls sein Ansinnen, die
Kasse über die Urheberschaft der Vertragskündigung zu täuschen, erfolgreich
gewesen wäre. Mit Blick auf dieses begrenzte spezifische Schadensrisiko erhellt
die Unverhältnismässigkeit einer Einstellungsdauer von 60 Tagen. Hinzu kommt
noch, dass die Einreichung des gefälschten Belegs gewissermassen einem untauglichen
Versuch gleichkommen musste, der als solcher objektiv nicht geeignet war,
eine Täuschung zu bewirken, weil die Kasse bei der Abklärung des Leistungsanspruchs
stets Angaben des letzten Arbeitgebers einholt, die sich unter anderem auf
die Umstände der Vertragsauflösung erstrecken. Damit ist die vorinstanzlich
reduzierte Einstellungsdauer im Ergebnis zu bestätigen.
3. Der Beschwerdegegner beantragt vernehmlassungsweise unter anderem, es
seien ihm Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen. Diese Begehren liegen
nicht nur ausserhalb des hier massgebenden Verfahrensgegenstandes, sondern
vor allem auch der sachlichen Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Auf sie ist daher nicht einzutreten. Im Weiteren werden im Bereich der Sozialversicherung
grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich
vorgesehen sind (BGE 119 V 81 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. U 360 S. 32; Art. 26
Abs. 2 ATSG ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar [BGE 129 V 4 Erw.
1.2]). Schliesslich verlangt der Versicherte die Zusprechung von "Bearbeitungsgebühren".
Nach ständiger Rechtsprechung hat die unverbeiständete Partei nur ausnahmsweise
Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 110 V 134 f. Erw. 4d; vgl. BGE 127
V 207 Erw. 4b; AHI 2000 S. 330 Erw. 5). Die Voraussetzungen, die kumulativ
gegeben sein müssen, damit ein Ausnahmefall anzunehmen ist (komplexe Sache
mit hohem Streitwert, ausserordentlich hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges
Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung),
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Anträge des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten, soweit sie
über den Gegenstand dieses Verfahrens hinausreichen.
3. Die Begehren des Beschwerdegegners auf Verzugszins und Parteientschädigung
werden abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2004