C 153/03
Urteil vom 22. September 2003 II. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger
I._, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric
Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 25. Februar 2003)
Sachverhalt:
A. I._, österreichischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung,
bezog während einer ab 1. Juli 2000 laufenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 forderte die Arbeitslosenkasse GBI (nachfolgend:
Kasse) für den Zeitraum vom 4. März bis 6. Mai 2001 sowie ab 1.
Juli 2001 ausgerichtete Taggelder in der Gesamthöhe von Fr. 20'477.15
zurück mit der Begründung, der Versicherte habe während dieses
Zeitraums nicht in der Schweiz gewohnt.
B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Verfügung vom 10. Mai 2002 auf und wies die Sache zur
Neufeststellung des Rückforderungsbetrages im Sinne der Erwägungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Kasse zurück (Entscheid
vom 25. Februar 2003). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, der
Beschwerdeführer habe ab Juli 2001 keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr
gehabt und die Rückforderung sei insoweit gerechtfertigt, im Übrigen
dagegen zu Unrecht erfolgt.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I._ die Aufhebung des kantonalen
Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 10. Mai 2002 sowie die Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zur Ausrichtung der ordentlichen Taggelder bis
30. Juni 2002 beantragen.
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem kantonalen Entscheid vom 25. Februar 2003, welcher den Anfechtungsgegenstand
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Verwaltungsverfügung
vom 10. Mai 2002 entschieden, welche ihrerseits allein die Rückforderung
zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung beschlägt.
Nur diese Frage ist daher einer letztinstanzlichen Überprüfung
im vorliegenden Verfahren zugänglich (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a). Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus die Ausrichtung weiterer Taggelder
für den Zeitraum von Januar bis Juni 2002 verlangt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht eingetreten werden.
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über
den Begriff des Wohnens in der Schweiz als Voraussetzung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; BGE 125 V 466
f. Erw. 2a, 115 V 448 f.), die Rückforderung erbrachter Versicherungsleistungen,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, durch die Arbeitslosenkasse
(Art. 95 Abs. 1 AVIG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung;
BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis) sowie das Zurückkommen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welcher die zufolge Zeitablaufs rechtsbeständig
gewordene formlose Ausrichtung von Leistungen gleichzustellen ist (BGE 129
V 112 Erw. 1.2.3), unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen
Revision (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar ist.
3. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der von Juli bis
Dezember 2001 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung und in diesem
Rahmen insbesondere die Frage, ob auf die seinerzeitige Leistungszusprechung
bzw. -ausrichtung zurückzukommen ist, weil der Beschwerdeführer
während dieses Zeitraums nicht in der Schweiz gewohnt hat.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, im Juli 2001 seien beim Beschwerdeführer,
der bis dahin in der Stadt X._ wohnhaft gewesen sei, in persönlicher
und beruflicher Hinsicht Veränderungen eingetreten: Zum einen sei seine
Lebensgefährtin aus beruflichen Gründen von der Stadt X._ nach
Y._ umgezogen. Andererseits habe der Beschwerdeführer nach einem Gastvertrag
einen einjährigen Dienstvertrag (ab 1. Juli 2001, befristet bis 30.
Juni 2002) am Theater A._ antreten können und zu diesem Zweck in der
Stadt Y._ eine Wohnung gemietet. Diese Umstände liessen auf eine Verlegung
des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Stadt Y._ ab Juli 2001 schliessen.
Da der Umzug der Lebensgefährtin nach der Stadt Y._ erst im Rechtsmittelverfahren
bekannt geworden sei, seien die Voraussetzungen einer prozessualen Revision
(BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) erfüllt.
3.2 Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG (BGE125 V 466 f. Erw. 2a, 115 V 448
f.) tatsächlich per 1. Juli 2001 nach der Stadt Y._ verlegt hat. Mehrere
Indizien sprechen dafür, dass die Wohnsitzverlegung erst zu einem späteren
Zeitpunkt stattgefunden hat.
3.2.1 Der Versicherte wohnte bis zum genannten Zeitpunkt während 16
Jahren an derselben Adresse in der Stadt X._. Die Stadt X._ war sein persönliches
und berufliches Umfeld. Es ist nicht anzunehmen, dass er diesen Lebensmittelpunkt
ohne weiteres aufgeben wollte. Er hat denn auch die Wohnung in der Stadt
X._ erst Ende Juni 2002 aufgegeben.
3.2.2 Gemäss dem für das Engagement an der Oper in A._ geltenden
Dienstvertrag bestand für den Beschwerdeführer keine Residenzpflicht.
Es stand ihm demnach frei, seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Schweiz
zu behalten. Der in diesem Vertrag vorgesehene monatliche Bruttolohn von
DM 2500.- reichte zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten keinesfalls
aus. Der Beschwerdeführer war demnach genötigt, zusätzliche
andere Engagements einzugehen. Da er den eher seltenen Beruf des Bühnenbildners
ausübt und zum fraglichen Zeitpunkt bereits 60jährig war, musste
er sich weiträumig bewerben und bereit sein, im deutschsprachigen Raum
eine zweite Arbeitsstelle anzunehmen. Es kann daher nicht angenommen werden,
er habe wegen seines Engagements in A._ seinen Wohnsitz definitiv verlegt.
3.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Januar
bis März 2002 ein Engagement als Bühnenbildner für das Ballett
U._ eingehen konnte. Es steht somit fest, dass er sich zumindest während
dieser Zeit wieder in der Stadt X._ aufgehalten hat.
3.2.4 Ebenso ist ausgewiesen, dass sich der Versicherte wegen eines Leistenbruchs
im Oktober 2001 in medizinische Behandlung begeben musste. Diese Behandlung
liess er nicht in der Stadt Y._, sondern in der Stadt X._ vornehmen.
3.3 Die genannten Indizien lassen eher darauf schliessen, dass der Versicherte,
wie er in seinem Schreiben vom 31. Juli 2001 ausgeführt hat, zunächst
bloss vorläufig in der Stadt Y._ eine Wohngelegenheit suchte und sich
erst zur definitiven Übersiedlung in diese Stadt entschloss, als er
sein Engagement an der Oper in A._ ausbauen konnte. Wann dies der Fall war,
geht aus den Akten nicht hervor, dürfte indessen für seinen Entschluss,
den Lebensmittelpunkt definitiv von der Stadt X._ nach Deutschland zu verlegen,
entscheidend gewesen sein. Es ist nachvollziehbar, dass er bis zu jenem Zeitpunkt
darauf bedacht gewesen war, sich die Option zu bewahren, allenfalls doch
noch im Raum der Stadt X._ eine weitere Anstellung zu finden, bestand doch
die Möglichkeit, an Privatschulen zu unterrichten oder Ballettausstattungen
herzustellen.
Richtig ist zwar, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
offenbar per Ende Juni 2001 in der Stadt X._ abgemeldet hatte und ab 1. Juli
2001 in der Stadt Y._ lebte. Hiezu war sie indessen auf Grund ihres Arbeitsvertrages
verpflichtet. Dies traf für den Beschwerdeführer gerade nicht zu.
Er hat sich denn auch keine eigene Wohnung gemietet, sondern offenbar - unter
Beteiligung an der Miete - bei seiner Lebenspartnerin übernachten können
(wobei diese nach Lage der Akten ihre definitive Wohnung in der Stadt Y._
erst im November 2001 bezogen hat).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die persönlichen und beruflichen
Veränderungen, welche im Leben des Beschwerdeführers eingetreten
sind, nicht eindeutig darauf schliessen lassen, er habe seinen gewöhnlichen
Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in der Stadt X._ ab Mitte 2001 aufgegeben.
Vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass er dies erst
getan hat, nachdem sein definitives Engagement an der Oper A._ (mit der Möglichkeit,
seine Lebenskosten ganz aus diesen Einnahmen zu bestreiten) feststand. Die
Vorinstanz wird diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu treffen
haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
insoweit teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 25. Februar 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse GBI hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 22. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts