C 154/06
Urteil vom 14. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Schön, Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St.
Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
J._, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B.
Graf, Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene J._ war von Januar 1998 bis Ende Februar 2002 als
Schreiner in der Firma S._ AG angestellt gewesen. Für die Zeit vom
4. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 wurde ihm ärztlicherseits eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 30. Januar 2004 stellte
J._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2004 und
gab an, er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im
Rahmen von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig zu
sein. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen richtete ihm vom 1.
Februar 2004 bis 4. Februar 2005 Arbeitslosentaggelder, basierend auf
einem versicherten Verdienst von Fr. 1'770.-- (80 % des
Pauschalansatzes von monatlich Fr. 2'213.-- gemäss Art. 41 Abs. 1
lit. c AVIV), aus.
Bereits am 24. Oktober 2002 hatte sich J._ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen sprach ihm rückwirkend ab 1. Februar 2003 bei
einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügungen vom 4. und 11. August 2005).
Auf der Basis des Beschlusses der IV-Stelle vom 14. Juni 2005, welchem
zu entnehmen ist, dass ab 18. Februar 2003 ein Invaliditätsgrad
von 75 % bestehe, setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst rückwirkend per 2. Februar (recte: 1. Februar) 2004 neu
auf 25 % des Pauschalansatzes fest und forderte für die Zeit vom
1. Februar 2004 bis 4. Februar 2005 zu viel ausbezahlte Taggelder im
Umfang von Fr. 10'730.35 zurück, was sie vollumfänglich mit
Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete (Verfügung vom
18. Juli 2005). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 wies sie die dagegen
von J._ erhobene Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hielt fest,
die "Verfügung vom 18. Juli 2005 wird bestätigt"
(Dispositiv-Ziffer 2); ferner lehnte sie es ab, eine
Parteientschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Dispositiv-Ziffern 1 und 2
des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2005 auf und wies die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Rückforderung
auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 885.-- an die
Arbeitslosenkasse zurück (Dispositiv-Ziffer 1); auf das replicando
gestellte Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Einspracheverfahren trat das kantonale Gericht mit
Dispositiv-Ziffer 2 nicht ein (Entscheid vom 27. April 2006).
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 27. April 2006 sei
aufzuheben.
J._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf
eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243).
Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht
in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die
Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 27. April 2006 - und
somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das
Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Arbeitslosenkasse verlangt die (uneingeschränkte) Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides. Aus der Begründung ihres
Rechtsbegehrens lässt sich aber weder explizit noch
sinngemäss entnehmen, dass sie sich auch gegen das vorinstanzliche
Nichteintreten bezüglich Parteientschädigung im
Einspracheverfahren wendet. Demgemäss ist davon auszugehen, dass
Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Gerichtsentscheides unangefochten
geblieben ist.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen (Art. 8 Abs. 1 lit. f
in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV), zum
anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 11 AVIG) und zu dessen Bedeutung für die Bemessung des
Taggeldanspruchs (BGE 125 V 51 E. 6b-c/aa S. 58) und zum
Verhältnis zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung (BGE
109 V 25 E. 3d S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig wiedergegeben sind ferner die gesetzlichen Grundlagen zur
Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG;
vgl. auch BGE 129 V 110 ff. E. 1) und zu den Voraussetzungen für
ein Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen mittels
prozessualer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c S. 469,
108 V 167 E. 2b S. 168).
3.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem
oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde;
eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Gemäss
Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im
Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen,
sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er
berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand
sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese
Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Art. 41 Abs.
1 AVIV legt für den versicherten Verdienst von Personen, die von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss
an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, je nach
Ausbildungsgrad und - bei Personen ohne abgeschlossene Berufslehre - je
nach Alter (20 Jahre alt oder älter/weniger als 20 Jahre alt)
verschiedene Pauschalansätze fest.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner ist auf Grund seiner mehr als zwölf
Monate andauernden Krankheit während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
Weil er keine abgeschlossene Berufslehre nachweisen kann und über
20 Jahre alt ist, wurde sein versicherter Verdienst von der Verwaltung
nach Massgabe des Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV auf der Basis eines
Pauschalansatzes für den versicherten Verdienst in der Höhe
von Fr. 2'213.-- monatlich festgesetzt.
4.2 Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem
Umfang der Versicherte hinsichtlich der von 1. Februar 2004 bis 4.
Februar 2005 bezogenen Arbeitslosenentschädigung
rückerstattungspflichtig ist, nachdem ihm für die Zeit ab 1.
Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 75 %, zugesprochen worden ist.
Umstritten ist dabei insbesondere, ob die Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst von ursprünglich Fr. 1'770.-- (80 % des
Pauschalansatzes von Fr. 2'213.--) rückwirkend ab 1. Februar 2004
auf Fr. 553.-- (25 % des Pauschalansatzes von Fr. 2'213.--) reduzieren
durfte.
5.
Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer
Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren
Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein
Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der
prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird
(BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Das kantonale Gericht gelangt zum Ergebnis, der versicherte
Verdienst sei mit Blick auf die Schlussfolgerungen im Gutachten der
Klinik X._, vom 9. Dezember 2004 auf der Basis eines anrechenbaren
Arbeitsausfalles von 40 % zu berechnen. Der ursprünglich von der
Kasse auf Fr. 1'770.-- festgesetzte versicherte Verdienst (80 % des
Pauschalbetrages von Fr. 2'213.-- gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c
AVIV) müsse damit um die Hälfte auf Fr. 885.-- reduziert
werden. Die Kasse habe folglich eine Neuberechnung der
Rückforderung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von
Fr. 885.-- vorzunehmen. Zu diesem Zweck werde die Angelegenheit an die
Verwaltung zurückgewiesen.
6.2 Der Beschwerdegegner schliesst sich der Argumentation der
Vorinstanz an, geht allerdings unter Hinweis auf das Gutachten des Dr.
med. N._, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH/ Sportmedizin
SGSM, vom 9./25. September 2003 davon aus, dass eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, womit eigentlich kein Grund
für eine Rückforderung vorliege. Erst recht sei er im vom
kantonalen Gericht angenommenen Umfang von 40 % einer
Vollzeitbeschäftigung einsatzfähig. Auf eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des kantonalen
Gerichts sei lediglich "aus ökonomischen Überlegungen"
verzichtet worden.
6.3 Die Kasse bringt vor, der Versicherte habe weder eine 80%ige noch
eine 40%ige Arbeitsfähigkeit je unter Beweis gestellt. Die volle
Pauschale widerspiegle einen 100%igen Erwartungslohn. Dieser müsse
nun dem anrechenbaren Arbeitsausfall angepasst werden. Da die
Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 75 % festgestellt
habe, müsse der versicherte Verdienst auf 25 % des
Pauschalbetrages (gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV) reduziert
werden. Indem das kantonale Gericht den versicherten Verdienst auf der
Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 40 % festsetze, verletze
es Bundesrecht.
7.
7.1 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der
Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht. Unter "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" ist
die Invalidität, somit die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit, zu verstehen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 140/05 vom 1. Februar 2006).
7.2 Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit im
Sinne von Art. 40b AVIV soll verhindert werden, dass die
Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den
die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte. Die
Verordnungsbestimmung betrifft nicht allein die Leistungskoordination
zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in
allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn
und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die
Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu
beschränken, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat (Urteil C 79/06 vom 18. Juli
2007, zur Publikation vorgesehen).
7.3 Art. 40b AVIV sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in
Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst
auf der Basis des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes
berechnet, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23
Abs. 1 AVIG). Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist
durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn
basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht
mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV
liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat,
welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV
Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (Urteil
C 110/06 vom 18. Juli 2007, zur Publikation vorgesehen).
7.4 Es ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die in
Art. 41 Abs. 1 AVIV bezifferten Pauschalansätze auf der Basis
einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit beruhen. Dem
Umstand, dass eine versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nur
noch beschränkt erwerbsfähig ist, muss somit gleichermassen
Rechnung getragen werden, wenn der versicherte Verdienst auf
Pauschalansätzen beruht. Art. 40b AVIV, welcher allgemein vom
versicherten Verdienst von Behinderten handelt, findet in diesem Fall
demgemäss ebenfalls Anwendung, falls die in der
Verordnungsbestimmung geforderte Unmittelbarkeit in Bezug auf den
Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit erfüllt ist.
7.5 In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation wurde der
versicherte Verdienst auf 80 % des in Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV
vorgegebenen Pauschalansatzes festgesetzt, weil der Beschwerdegegner in
seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. Januar 2004
angegeben hatte, er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich,
höchstens im Rahmen von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung,
erwerbstätig zu sein. Wie sich nun herausgestellt hat, ist der
Versicherte zu 75 % invalid. Weder der volle Pauschalansatz gemäss
Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV noch die anfängliche Herabsetzung um 20
% durch die Arbeitslosenkasse trägt diesem Umstand Rechnung. Das
Vorliegen der Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV (vgl. Urteil C
110/06 vom 18. Juli 2007) muss - entgegen der Ansicht des kantonalen
Gerichtes - bejaht werden, weil die gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Pauschalansatz
selber keinen Niederschlag findet und im von der Verwaltung auf 80 %
des Pauschalansatzes festgelegten versicherten Verdienstes nur
ungenügend berücksichtigt wird. Einer Korrektur nach Massgabe
von Art. 40b AVIV steht folglich nichts entgegen.
7.6 BGE 132 V 357 kommt zum Schluss, dass sich der versicherte
Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV nicht nach dem hypothetischen
Invalideneinkommen berechne, sondern nach dem vor der
gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der
sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad
ergibt. Dem kantonalen Gericht, welches davon ausgeht, der versicherte
Verdienst von Fr. 1'770.-- sei auf die Hälfte zu kürzen, weil
der anrechenbare Arbeitsausfall mit Blick darauf, dass der Versicherte
in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 40 % einsetzbar sei,
nicht 80 %, sondern 40 % betrage, kann demnach nicht gefolgt werden.
Bei einem 75%igen Invaliditätsgrad beträgt der versicherte
Verdienst vielmehr 25 % des Pauschalansatzes von Fr. 2'213.--.
8.
8.1 In der vorliegenden Konstellation stellen die Verfügungen der
IV-Stelle vom 4. und 11. August 2005, mit welchen dem Versicherten
rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 75 %, zugesprochen wurde, eine neue
Tatsache dar, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne
der prozessualen Revision führt.
8.2 Der Invaliditätsgrad von 75 % wurde in den Verfügungen
der IV-Stelle vom 4. und 11. August 2005 auf Grund des Sachverhaltes
ermittelt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
entwickelt hat. Die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenkasse
vom 18. Juli 2005 und der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005
betreffen die Rückforderung für Arbeitslosentaggelder
für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 4. Februar 2005.
Anhaltspunkte dafür, dass der Invaliditätsgrad von der
IV-Stelle offensichtlich unrichtig ermittelt worden ist, ergeben sich
nicht. Auf die Behauptung des Beschwerdegegners, er könne zu 80 %
arbeitstätig sein, kann daher nicht abgestellt werden, ganz
abgesehen davon, dass nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern die
Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit massgebend ist für
die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV
(BGE 132 V 357). Im Übrigen stellt der Versicherte mit seiner
Argumentation, er sei mindestens zu 80 % arbeitsfähig (gewesen),
seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Frage. Würde
man ihm nämlich folgen, könnte keine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG
angenommen werden und die Erfüllung der Beitragszeit gemäss
Art. 13 AVIG könnte er nicht nachweisen. Ob sich die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der Rentenverfügung
der IV-Stelle verbessert hat, bleibt für das vorliegende Verfahren
ohne Belang, weil die Verhältnisse im Leistungszeitraum 1. Februar
2004 bis 4. Februar 2005 massgebend sind.
8.3 Die korrigierende Reduktion des versicherten Verdienstes auf 25 %
des Pauschalansatzes von Fr. 2'213.-- gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c
AVIV durch die Arbeitslosenkasse ist demzufolge rechtens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und
Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 27. April 2006 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine
Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. September 2007