C 155/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Helfenstein
Urteil vom 20. April 2001
in Sachen
S._, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Die 1969 geborene S._ arbeitete seit 4. Juli 1996 als Betriebsangestellte
in Teilzeit in der Küche des Pflegeheims X._. Sie kündigte diese Stelle am
28. Juni 1999 auf den 31. Juli 1999, ohne ein neues Anstellungsverhältnis
in Aussicht zu haben und meldete sich am 2. August 1999 zur Arbeitsvermittlung
und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 1. Dezember
1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend: Arbeitslosenkasse)
S._ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 41 Tage ab 1. August 1999
in der Anspruchsberechtigung ein, da sie das Arbeitsverhältnis aufgelöst
habe, ohne dass ihr zuvor eine neue Stelle zugesichert gewesen sei.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. April 2000 ab.
C.- S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung
sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Arbeitslosenkasse.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung
einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und zur verschuldensabhängigen
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs.
2 und 3 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die
Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens
am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw.
1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
N 14 zu Art. 30). Nach dem in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht
allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE
114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die versicherte
Person alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit
zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht
auflösen, solange seine finanzielle Zukunft mit einer neuen Anstellung nicht
sichergestellt ist, es sei denn, selbst ein vorübergehendes weiteres Verbleiben
am bisherigen Arbeitsort sei unzumutbar. Am Gedanken der Zumutbarkeit findet
die Schadenminderungspflicht ihre Grenze (Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art.
30). Wer sich anders verhält, verletzt die gesetzliche Schadenminderungspflicht.
Die Zumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses beurteilt sich
stets nach den konkreten Umständen.
b) Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis
mit dem Pflegeheim X._ auf den 31. Juli 1999 von sich aus vorzeitig aufgelöst,
ohne eine Zusicherung für eine neue Stelle zu haben. Ihre Arbeitslosigkeit
ist daher nach Art. 44 lit. b AVIV nur dann nicht selbstverschuldet, wenn
ein weiteres Verbleiben an diesem Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen
ist. Die Versicherte bringt dazu im Wesentlichen vor, auf Grund der Belästigungen
durch den neuen Küchenchef sei es ihr nicht mehr zumutbar gewesen, an dieser
Stelle zu bleiben. Zwar hätten die verbalen sexuellen Belästigungen nach
entsprechender Ermahnung aufgehört, doch sei sie daraufhin bei jeder Gelegenheit
auf andere Weise schikaniert worden, so zum Beispiel durch Zuteilung zu anderen,
nicht angestammten Arbeiten, insbesondere im Office (Abwasch). Überdies sei
die Arbeit im Office, anders als die Arbeit als Hilfsköchin, die sie früher
vermehrt ausgeübt habe, ohnehin körperlich zu schwer für sie.
c) Was zunächst die fraglos deplatzierten und diskriminierenden verbalen
Belästigungen durch den Küchenchef betrifft, steht fest, dass diese aufhörten,
nachdem sich die Beschwerdeführerin bei der Heimleitung beschwert hatte.
Dass der Küchenchef in der Folge die Beschwerdeführerin anderweitig zu schikanieren
suchte, ist zwar möglich, aktenmässig indes nicht belegt. So ist eine vermehrte
Einteilung ins Office aus den eingereichten Dienstplänen nicht ersichtlich
(am ehesten liesse sich dies noch für August 1999 behaupten, dabei wäre jedoch
auch nicht erstellt, dass es sich dabei nicht einfach um die von der Heimleitung
geplante Neuorganisation handelte). Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach
ständiger Rechtsprechung (SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 323 Erw. 2a mit Hinweisen)
ein gespanntes Arbeitsklima oder auch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten
oder Arbeitskollegen nicht genügt, eine Stelle als unzumutbar erscheinen
zu lassen. Unter den gegebenen Umständen hätte deshalb von der Beschwerdeführerin
erwartet werden können, dass sie vorläufig am alten Arbeitsplatz verbleibt,
von dort aus Stellen sucht und erst nach Zusage einer solchen kündigt. Sie
kann indes für die Zeit vor der Kündigung nur eine Arbeitsbemühung nachweisen,
welche am 25. Juni 1996, somit drei Tage vor der Kündigung erfolgte, und
auf welche bis zur Kündigung noch keine Antwort eingegangen war. Dass die
aufgegebene Stelle wie von der Versicherten behauptet auch aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist nicht erstellt. Medizinische
oder gesundheitsgefährdende Gründe müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis
oder Gutachten belegt sein (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Das Zeugnis des Dr.
med. W._ vom 18. Oktober 1999, in welchem dieser in pauschaler Weise bestätigt,
dass die Versicherte seit zwei Jahren bei ihm in Behandlung stehe und auf
Grund der bisherigen Kontrollen für sie körperlich schwere und schwerste
Arbeit nicht geeignet sei, vermag die Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu
belegen, da die Beurteilung durch keine Diagnosen belegt und auch kein Bezug
genommen wird auf die konkrete von der Versicherten auszuübende Tätigkeit.
Zudem ist nicht erstellt, dass es sich bei der Arbeit im Office um körperlich
schwere Arbeit handelt, zumal ein spezieller Beistelltisch als Hilfsmittel
angeschafft wurde, ganz abgesehen davon, dass die Versicherte eben auch nicht
ständig im Office eingeteilt war.
3. Nach dem Gesagten ist dem kantonalen Richter darin beizupflichten, dass
die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist. Was indessen die Festsetzung
der Einstellung auf eine Dauer von 41 Tagen, mithin im Bereich des schweren
Verschuldens, betrifft, kann der Beurteilung durch die Vorinstanz im Rahmen
der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis)
nicht gefolgt werden. Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt mit der auf den
1. Januar 1996 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995,
AS 1996 295) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne
entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Bei schwerem Verschulden
dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 bis 60 Tage (Art.
45 Abs. 2 lit. c AVIV in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung, AS 1996
3071). Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne
Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung
im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der Ablehnung einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), wo Tatsache und Schwere des
Verschuldens meist klar feststehen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
im unveröffentlichten Urteil B. vom 15. Februar 1999, C 226/98, festgestellt
hat, kann bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Bestimmung
von Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen
besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das
Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer
im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine
mildere Sanktion zu. Angesichts der unbestrittenermassen erfolgten diskriminierenden
Belästigungen durch den Küchenchef ist die Reaktion der Beschwerdeführerin
allerdings bis zu einem gewissen Grade verständlich (nicht veröffentlichte
Urteile T. vom 14. Juli 2000, C 46/00, und S. vom 26. Juni 2000, C 419/99),
weshalb das Verschulden der Beschwerdeführerin lediglich als leicht zu qualifizieren
ist. Es rechtfertigt sich daher, die verfügte Einstellungsdauer von 41 Tagen
auf 15 Tage herabzusetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 18. April 2000
und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 1. Dezember
1999 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf 15 Tage festgesetzt wird.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. April 2001