C 156/02
Urteil vom 17. Januar 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Arnold
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
L._, Beschwerdegegner,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. Mai 2002)
Sachverhalt:
A. L._ (geb. X._) war seit X._ bei der Q._ angestellt. Gemäss der mit der
Arbeitgeberin im Rahmen der "Option 2000" am 6. Dezember 1999 geschlossenen
Vereinbarung trat er auf den 1. Januar 2000 "vorzeitig in den Ruhestand".
Die Q._ verpflichtete sich, ihm ab 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004
zwölfmal Fr. 5'629.- jährlich zu bezahlen, was 70 % des zuletzt im Dezember
1999 bezogenen Salärs von Fr. 8'041.66 darstellt. Für die Zeit ab 1. Januar
2005 war vorgesehen, dass L._ gekürzte Leistungen aus der Allgemeinen Pensionskasse
und der Kaderversicherung beziehen würde.
Seit 1. Februar 2000 arbeitete L._ aushilfsweise bei der R._, was ihm durchschnittliche
Löhne zwischen Fr. 800.- und Fr. 900.- monatlich einbrachte. Diese Aushilfstätigkeit
kündigte ihm die R._ am 24. Oktober 2001 auf Ende Januar 2002.
Nachdem die R._ (als Rechtsnachfolgerin der Q._) L._ mit Schreiben vom 1.
November 2001 mitgeteilt hatte, sie sei ab 1. Oktober 2001 nicht mehr in
der Lage, die Zahlungen gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 1999 zu leisten,
stellte er am 22. November 2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2001. In der Folge entschädigte
die Arbeitslosenkasse L._ auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes
von Fr. 3'228.-. Auf seine Intervention durch Schreiben vom 3. Februar 2002
teilte ihm die Arbeitslosenkasse mit, laut Weisung des Staatssekretariates
für Wirtschaft (seco) seien nach dem Zusammenbruch der R._ auf alle arbeitslosen
Personen, welche der Zahlungen gemäss Option 1996 und Option 2000 verlustig
gegangen seien, die Bestimmungen über die Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit und die entsprechenden gesetzlichen Taggeldpauschalansätze anwendbar.
B. Die gegen das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 12. Februar 2002 mit
dem Rechtsbegehren erhobene Beschwerde, es sei der versicherte Verdienst
auf Fr. 8'041.65 (Lohn für den Monat Dezember 1999) festzulegen, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nach Einholung einer ablehnenden
Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 21. Mai 2002 gut.
C. Das seco führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der
kantonale Gerichtsentscheid vom 21. Mai 2002 aufzuheben.
L. _ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 AVIG). Nach den Parteivorbringen und den Akten ist insbesondere über
den Anspruchsbeginn (nachfolgend: Erw. 2) sowie die Höhe des versicherten
Verdienstes (nachfolgend: Erw. 3) zu befinden, welcher den Taggeldberechnungen
zu Grunde zu legen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit,
sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art.
9 Abs. 3 AVIG).
2.2 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Y._ bestätigte in seinem Schreiben
vom 20. November 2001 zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
dass sich der Beschwerdegegner am 1. November 2001 zur Arbeitsvermittlung
angemeldet hatte. Gestützt darauf ist der durch die Arbeitslosenkasse und
die Vorinstanz auf den 1. November 2001 festgesetzte Beginn der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug nicht zu beanstanden. Als Stichtag für die Berechnung
der Rahmenfristen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss
Art. 8 Abs. 1 AVIG samt den entsprechenden Normen (Art. 10-15, 17 AVIG) erfüllt
sind, auf den Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 17 Abs.
2 AVIG, Art. 20 AVIV) abzustellen. Nicht massgebend ist demgegenüber, entgegen
der offenbaren Auffassung des seco, dass der Beschwerdegegner den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
am 22. November 2001 geltend machte (BGE 122 V 261 Erw. 4a mit Hinweisen).
3.
3.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Teil AVIG). Unter anderem
für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt
der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest; er berücksichtigt
dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die
zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 23 Abs.
2 AVIG). Zu den Personen, welche von der Erfüllung der Beitragszeit nach
Art. 13 AVIG befreit sind, gehört insbesondere, wer wegen Trennung oder Scheidung
seiner Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen
Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen ist, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; diese Regel gilt nicht, wenn
das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der
letzte Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 37 Abs. 1 AVIV). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens
10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der
versicherte Verdienst auf Grund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Art.
37 Abs. 2 AVIV). Wirkt sich die Bemessung auf Grund der Absätze 1 und 2 für
den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum,
höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen (Art. 37 Abs.
3 AVIV).
3.2 Nach der mit BGE 112 V 220 begründeten Rechtsprechung ist für die Bemessung
des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen,
den der Versicherte innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit
noch während mindestens eines Monats erzielt hat, wenn er zur Vermeidung
von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit oder eine Teilzeitbeschäftigung angenommen
oder einen Zwischenverdienst erzielt und dabei weniger als normalerweise
verdient hat (BGE 112 V 226 Erw. 2c). Diese Grundsätze würden, auf den vorliegenden
Fall angewendet, ohne weiteres zur Bestätigung des kantonalen Gerichtsentscheides
führen, sind doch sämtliche Sachverhaltselemente erfüllt (Arbeitslosigkeit
ab 1. Januar 2000; Ausübung von Gelegenheitsarbeit ab Februar 2000), um den
noch in der zweijährigen Rahmenfrist, zurückgerechnet ab 1. November 2001,
liegenden Lohn für Dezember 1999 als versicherten Verdienst zu berücksichtigen,
welcher das zuletzt normalerweise erzielte Einkommen darstellt. Das Beschwerde
führende seco beruft sich nun aber auf verschiedene Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, welche einerseits die Tragweite von BGE 112 V 220
einschränken und anderseits unter sich zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen
führen würden. Es handelt sich um das nicht veröffentliche Urteil E. vom
14. Dezember 1998, C 91/98, und die in der Verwaltungsweisung AM/ALV-Praxis
2002/1 besprochenen, je vom 27. Juli 2001 datierenden Urteile V. (C 114/99,
nicht veröffentlicht) sowie BGE 127 V 348.
In der Tat hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit den Urteilen E.
vom 14. Dezember 1998, C 91/98, und BGE 127 V 348 entschieden, dass BGE 112
V 220 insoweit überholt ist, als er sich auf die Berechnung des versicherten
Verdienstes in einer zweiten Leistungsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 4 AVIG) bezieht.
In dieser Eventualität - Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 9 Abs. 4 AVIG) - ist nämlich die zwischenzeitlich (seit BGE 112 V 220)
durch Bundesgesetz vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340), bzw. vorgängig dem dringlichen Bundesbeschluss
vom 19. März 1993 eingeführte Regel gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIG zu berücksichtigen:
Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte
während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) erzielt
hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24 AVIG) für die Ermittlung
des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge
zu entrichten wären (Art. 23 Abs. 4 AVIG; BGE 122 V 249). Diese spezifische
Bemessungsregel schliesst die Anwendung von BGE 112 V 220 aus.
Der Tatbestand einer zweiten eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug
liegt hier allerdings nicht vor, weshalb BGE 127 V 348, soweit er die Anwendbarkeit
von BGE 112 V 220 einschränkt, den Ausgang dieses Verfahrens nicht präjudiziert.
Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 127 V 348 die
in BGE 112 V 220 dargelegten Grundsätze für Fälle erstmaliger Arbeitslosigkeit
und für Vermeidung oder Linderung der Arbeitslosigkeit angenommenen Aushilfs-,
Teilzeit- oder Zwischenverdienststellen ausdrücklich bestätigt. Aus dem am
gleichen Tag (27. Juli 2001) ergangenen Urteil C 114/99 ergibt sich nichts
anderes, bezieht sich dieses Präjudiz doch auf den - hier ebenfalls nicht
vorliegenden - Tatbestand einer sukzessiven Pensenreduktion, bei der die
Anrechnung der weiterhin erzielten Zwischenverdienste regelmässig zum Wegfall
der Arbeitslosenentschädigung führt; die durch Schliessung einer festgestellten
unechten Lücke gefundene Lösung stellt für die Festlegung des versicherten
Verdienstes auf den gesuchten Beschäftigungsgrad der betroffenen Person ab.
3.3 Keines der vom seco angeführten Urteile schliesst daher die Anwendung
der in BGE 112 V 220 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aus.
Zu prüfen ist im Lichte der Vorbringen des Beschwerde führenden seco jedoch,
ob sich für den hier gegebenen Tatbestand eines gescheiterten Sozialplanes
eine abweichende Lösung rechtfertigt. Das seco macht insbesondere eine rechtsungleiche
Behandlung zu Lasten derjenigen Personen geltend, welche auf Grund der Option
96 - die von der R._ ebenfalls nicht eingehalten werden konnte - neu von
Arbeitslosigkeit betroffen sind. Bei ihnen scheidet wegen der zeitlichen
Verhältnisse - die eröffneten zweijährigen Beitragsrahmenfristen vermögen
die länger zurückliegenden, vor Wirksamwerden des Sozialplans ausgeübten
beitragspflichtigen Beschäftigungen nicht mehr zu fassen - eine Ermittlung
des versicherten Verdienstes nach den in BGE 112 V 220 dargelegten Grundsätzen
aus. Entgegen der Auffassung des seco besteht zu einer Abweichung vom vorinstanzlichen
Entscheid kein Anlass. Denn sofern und soweit sich eine arbeitslose Person
in der zweijährigen Rahmenfrist für den Beitragsnachweis einerseits durch
(reduzierte) Zwischenverdiensttätigkeiten, wie hier der Fall, die Mindestbeitragszeit
nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erwirbt und sich anderseits über ein normalerweise
erzieltes Einkommen auszuweisen vermag, welches gestützt auf Art. 23 Abs.
1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 AVIV den versicherten Verdienst ausmacht,
liegt ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung
im Vergleich zu denjenigen Personen vor, welche in der zweijährigen Rahmenfrist
für den Beitragsnachweis kein entsprechendes Einkommen erzielten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2003