C 156/04
Urteil vom 7. Oktober 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger
und Seiler; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
Z._, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. Juni 2004)
Sachverhalt:
A. Z._ war vom 1. Februar 2001 bis 15. Oktober 2003 bei der X._ AG angestellt.
Letzter Arbeitstag war der 8. Juli 2003. Nachdem der X._ AG am 4. September
2003 eine provisorische und am 4. November 2003 eine definitive Nachlassstundung
gewährt worden war (Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]
vom 12. September und 21. November 2003), stellte Z._ am 27. November 2003
bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Antrag auf Insolvenzentschädigung
für Lohnforderungen betreffend die Monate Juni und Juli 2003. Mit Verfügung
vom 4. Februar 2003 (recte: 2004) lehnte die Arbeitslosenkasse dieses Begehren
ab, weil es nicht fristgerecht gestellt worden und damit der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung erloschen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 19. März 2004).
B. Z._ erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr Insolvenzentschädigung
für die entgangenen Löhne der Monate Juni und Juli 2003 im Betrag von Fr.
5'722.- zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob
den Einspracheentscheid vom 19. März 2004 in Gutheissung der Beschwerde auf
und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
neu verfüge (Entscheid vom 30. Juni 2004).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid vom 30. Juni 2004 sei aufzuheben.
Z._ schliesst auf Abweisung, das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar.
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides
ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu seinem Bestandteil und haben,
soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil.
Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die
Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich.
Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch ihre
Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird daher eingetreten.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig geltend gemacht hat.
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch
spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der
öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes
zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
(Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter,
ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97
Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 21 zu Art. 53, S. 569; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S.
193 Rz 515).
3.2 Gemäss Art. 58 AVIG (in der vorliegend massgebenden, seit 1. Juli 2003
in Kraft stehenden Fassung) gilt bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen
Konkursaufschub dieses Kapitel (somit das fünfte Kapitel mit dem Titel "Insolvenzentschädigung":
Art. 51 ff. AVIG) sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb
ausgeschieden sind. Die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen
müssen damit innert der 60-tägigen Frist seit Bewilligung der Nachlassstundung
geltend gemacht werden; wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener,
aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter
Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 126 V 140 Erw. 3a,
123 V 107 f. Erw. 2b).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin und das seco gehen davon aus, der Begriff der
"Nachlassstundung" im Sinne von Art. 58 AVIG umfasse die provisorische und
die definitive Nachlassstundung. Sie stützen sich dabei auf eine vom seco
erlassene Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", worin
festgehalten wird, bereits die provisorische Nachlassstundung sei ein für
die Anmeldung zum Bezug von Insolvenzentschädigung fristauslösendes Ereignis
(AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1).
Folgt man dieser Auffassung, so hätte die 60-tägige Frist gemäss Art. 53
Abs. 1 AVIG vorliegend mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung
im SHAB (12. September 2003) zu laufen begonnen, womit die Beschwerdegegnerin
ihren Insolvenzentschädigungsantrag vom 27. November 2003 verspätet gestellt
hätte.
4.2 Die Vorinstanz hält diese Verwaltungspraxis für gesetzwidrig: Die provisorische
Nachlassstundung stelle nur eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Verfahrens
um Bewilligung der Nachlassstundung dar. Dieses Verfahren werde erst mit
der definitiven Nachlassstundung abgeschlossen. Auch aus dem Wortlaut von
Art. 58 AVIG ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die provisorische
Nachlassstundung gemeint sei.
Im zu beurteilenden Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Betrachtungsweise
ohne Zweifel (Veröffentlichung der definitiven Nachlassstundung im SHAB:
21. November 2003; Antrag auf Insolvenzentschädigung: 27. November 2003)
rechtzeitig zum Bezug von Insolvenzentschädigung angemeldet.
5.
5.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,
namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung.
Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren,
d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem
Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben
(BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 2,
475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch
für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein
eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es
in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen,
die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im
Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen,
die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die
Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden
Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet
nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie
können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene,
einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel
sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden.
Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe
nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der
Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille
jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung
nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag,
das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu
ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit
später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 130 V 475 Erw. 6.5.1, 126 V
107 Erw. 3b, 439 Erw. 3b, 124 II 200 Erw. 5c, 124 III 129 Erw. 1b/aa, 124
V 189 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
5.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind
für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen
(BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw.
3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
6.
6.1
6.1.1 Die auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzte Fassung von Art. 58 AVIG
(AS 1982 2184) lautete: "Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
gilt dieses Kapitel sinngemäss". Mit der Teilrevision vom 5. Oktober 1990,
in Kraft ab 1. Januar 1992 (AS 1991 2125), wurde Art. 58 AVIG wie folgt geändert:
"Bei einer Nachlassstundung oder einem gerichtlichen Konkursaufschub gilt
dieses Kapitel sinngemäss". In der Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 23. August 1989 wurde dazu ausgeführt, es habe bisher eine gewisse Rechtsunsicherheit
hinsichtlich der Frage geherrscht, ob die zu entschädigenden Monate vom Datum
der Genehmigung des Nachlassvertrags oder bereits vom Zeitpunkt der Bewilligung
der Nachlassstundung an zurückzurechnen seien. Die neue Fassung entscheide
die Frage im Sinne der zweiten Lösung. Das nachmalige Zustandekommen des
Nachlassvertrags bilde damit keine Anspruchsvoraussetzung mehr; der Anspruch
entstehe bereits mit der Stundungsbewilligung (BBl 1989 III 400).
6.1.2 Im Zeitpunkt der Teilrevision des AVIG, in Kraft ab 1. Januar 1992,
galt noch das SchKG in der alten Fassung. Dieses regelte in den alt Art.
293 ff. SchKG den Nachlassvertrag, kannte aber keine provisorische Nachlassstundung:
Der Schuldner hatte das Nachlassvertragsbegehren einzureichen (alt Art. 293
SchKG), worauf die Nachlassbehörde entschied, ob auf das Begehren einzutreten
sei (alt Art. 294 SchKG), und - sofern dem Begehren entsprochen wurde - eine
Nachlassstundung bis zu vier Monaten, um maximal zwei Monate verlängerbar,
gewährte (alt Art. 295 SchKG). Es ist daher selbstverständlich, dass anlässlich
der Teilrevision des AVIG im Jahr 1992 nicht zwischen der provisorischen
und der definitiven Nachlassstundung differenziert wurde. Erst später wurde
das SchKG revidiert (Inkraftsetzung: 1. Januar 1997; AS 1995 1227). In diesem
Rahmen wurde insbesondere das Nachlassverfahren geändert. Neu sieht Art.
293 Abs. 3 SchKG nun vor, dass der Nachlassrichter das Gesuch um Nachlassstundung
in begründeten Fällen für einstweilen höchstens zwei Monate provisorisch
bewilligen kann. Auf die provisorisch bewilligte Nachlassstundung finden
gemäss Art. 293 Abs. 4 SchKG die Art. 296, 297 und 298 SchKG Anwendung. Die
provisorische Bewilligung der Stundung wird demnach ebenfalls öffentlich
bekannt gemacht (Art. 296 SchKG) und führt wie die definitive Nachlassstundung
dazu, dass eine Betreibung grundsätzlich weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden kann (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Zulässig bleiben, wie bereits nach altem
Recht (alt Art. 297 Abs. 2 SchKG), unter anderem Betreibungen auf Pfändung
für die Forderungen der ersten Klasse (Art. 297 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
Art. 58 AVIG wurde anlässlich der SchKG-Revision nicht verändert. Dies geschah
erst mit der Revision des AVIG vom 22. März 2002, in Kraft seit. 1. Juli
2003 (AS 2003 1755).
6.2 Bei dieser Rechtslage kann die von der Vorinstanz angestellte Überlegung,
wonach die provisorische Nachlassstundung bloss einen vorsorglichen und nicht
einen definitiven Zustand schaffe, nicht überzeugen: Zum einen ist die definitive
Nachlassstundung ebenfalls immer bloss provisorisch, nämlich auf in der Regel
maximal sechs, in besonders komplexen Fällen auf maximal 24 Monate befristet
(Art. 295 Abs. 1 und 4 SchKG); auch sie kann zudem widerrufen werden (Art.
295 Abs. 5 SchKG). Dies relativiert auch das Argument der Beschwerdegegnerin,
bei der provisorischen Nachlassstundung könne man noch nicht wissen, wie
das Gericht entscheiden werde; denn auch dieser Gerichtsbeschluss ist nicht
definitiv. Zum andern sind die Wirkungen der provisorischen Nachlassstundung
weitgehend die gleichen wie diejenigen der definitiven. Es besteht daher
kein Grund, die provisorische Nachlassstundung in Bezug auf die Insolvenzentschädigung
anders zu behandeln als die definitive: In beiden Fällen sind Lohnforderungen
der Arbeitnehmer bedroht. Es ist sachlich nicht haltbar, den durch die Insolvenzentschädigung
gewährten Schutz nicht bereits bei der provisorischen Nachlassstundung zuzulassen.
Zwar findet bei der provisorischen Nachlassstundung noch kein Schuldenruf
(Art. 300 SchKG) statt (Art. 293 Abs. 4 SchKG). Die Arbeitnehmer müssen demnach
ihre Forderungen nachlassrechtlich noch nicht eingeben, sie können jedoch
die von der Arbeitslosenkasse verlangte Geltendmachung des Anspruchs provisorisch
beim Sachwalter vornehmen (Jürg Rieben/Reto Aschenberger, Stellung der Arbeitnehmer
im Nachlassverfahren, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2002, Heft 3, S.
105 ff., 107).
6.3 In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dem Arbeitnehmer sei es
zumutbar, die relativ kurze Frist bis zum definitiven Entscheid abzuwarten,
weshalb der Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst mit der definitiven
Stundung entstehe (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 78 f.; ähnlich:
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. III, N 1 und
4 zu Art. 58, S. 1296; Nussbaumer, a.a.O., S. 192 Rz 512). Indessen führt
die provisorische Nachlassstundung nicht zwingend zu einer definitiven. Letztere
wird verweigert, wenn keine Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht (Art.
295 Abs. 1 SchKG), beispielsweise weil die Forderungen der Arbeitnehmer nicht
hinlänglich sichergestellt werden können (vgl. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG). Bei der Auffassung der Vorinstanz
würde gerade in diesen Fällen, in denen das Schutzbedürfnis in der Regel
am grössten sein dürfte, keine (bzw. erst nach einer allfälligen Konkurseröffnung)
Insolvenzentschädigung ausgerichtet.
6.4 Auch die Materialien im Zusammenhang mit der AVIG-Revision von 2003 sprechen
für die Auffassung der Beschwerdeführerin und des seco:
6.4.1 Das Ziel der Änderung von Art. 58 AVIG bestand darin, zu verhindern,
dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Nachlassvertrags die Arbeitslosenversicherung
für den gleichen Versicherten zweimal (d.h. bei der Nachlassstundung und
bei der späteren Konkurseröffnung) Insolvenzentschädigung zu bezahlen hat.
Zu diesem Zweck wurde die Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung beschränkt
auf diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind. In der
Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar
2001 (BBl 2001 II 2245) wurde zwar nicht ausdrücklich diskutiert, ob eine
provisorische oder eine definitive Nachlassstundung gemeint sei. Es wurde
ausgeführt, da ohnehin die Sicherstellung der privilegierten (Lohn-)Forderungen
zum Abschluss eines Nachlassvertrages Voraussetzung sei, sei die Nachlassstundung
aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Anspruchsberechtigung nur
für jene Fälle relevant, in denen es später auch zur Konkurseröffnung komme.
Komme es nämlich zum Abschluss des Nachlassvertrages, so könne sich der Arbeitnehmer
oder allenfalls die Arbeitslosenkasse auf Grund des geltend zu machenden
Privilegs für die ausbezahlte Insolvenzentschädigung schadlos halten. Komme
hingegen kein Nachlassvertrag zu Stande und arbeite der Arbeitnehmer weiter,
so habe dies zwangsläufig jene Konstellation mit einer zweiten IE-Anspruchsvoraussetzung
zur Folge (BBl 2001 II 2286). Gerade dies sollte mit der Gesetzesrevision
verhindert werden. Da eine definitive Nachlassstundung voraussetzt, dass
Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht (Art. 295 Abs. 1 SchKG), dürfte
der Fall, den der Gesetzgeber vermeiden wollte, gerade dann besonders häufig
sein, wenn wohl eine provisorische, in der Folge aber keine definitive Nachlassstundung
gewährt wird.
6.4.2 Der Ständerat genehmigte Art. 58 AVIG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen
Fassung diskussionslos (Amtl. Bull. 2001 S 397). Demgegenüber wurde im Nationalrat
ein Antrag für einen zusätzlichen Absatz von Art. 58 AVIG gestellt, wonach
der Bund für Mitarbeiter von Firmen, die in Nachlassstundung stehen, während
maximal zweier Monate die Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung
und dem Lohn bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bezahlen könne.
Damit sollte eine gesetzliche Grundlage für die Zahlungen geschaffen werden,
welche der Bundesrat im Rahmen der provisorischen Swissair-Nachlassstundung
geleistet hatte. Der Nationalrat lehnte diesen Antrag ab (Amtl. Bull. 2001
N 1903 ff.). Auch in den Plenumsberatungen wurde demnach nicht ausdrücklich
zwischen der provisorischen und der definitiven Nachlassstundung differenziert.
Da aber die ganze Diskussion am Beispiel der provisorischen Swissair-Nachlassstundung
geführt wurde, ist davon auszugehen, dass unter "Nachlassstundung" im Sinne
von Art. 58 AVIG stillschweigend auch die provisorische Nachlassstundung
verstanden wurde.
6.5 Die teleologische Auslegung des Art. 58 AVIG stützt die vom seco in seinen
Weisungen getroffene Lösung ebenfalls. Die Nachlassstundung bezweckt, eine
Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Sanierungsversuche werden erschwert,
wenn Betreibungen für Lohnforderungen laufen, was auch während der Stundung
zulässig ist (Art. 297 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 4 lit.
a SchKG). Können die betroffenen Arbeitnehmer damit rechnen, eine Insolvenzentschädigung
zu erhalten, so haben sie geringeren Anlass, ihre Arbeitgeber zu betreiben,
was Sanierungsversuche erleichtern kann.
7. Insgesamt ergibt sich, dass die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 58
AVIG bereits bei der provisorischen Nachlassstundung auszurichten ist (gleicher
Meinung: Rieben/Aschenberger, a.a.O., S. 108). Demzufolge beginnt auch die
60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 Abs. 1 AVIG) mit
der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB. Die in
diesem Sinn vom seco formulierte Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung
(IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist somit gesetzeskonform. Für den
vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Anmeldung der Beschwerdegegnerin
zu spät erfolgt und ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt ist.
Ein Wiederherstellungsgrund wurde nicht geltend gemacht und auch aus den
Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Oktober 2005