C 157/04
Urteil vom 24. Dezember 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
H._, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann, Advokatur
und Notariat, Dr. W. Perrig & Partner, Bahnhofstrasse 14, 3900 Brig,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 18. Mai 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. August 2003 forderte die Arbeitslosenkasse GBI von
H._ (geb. 1941) bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag
von Fr. 17'018.35 zurück. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid
vom 14. Oktober 2003.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab.
C. H._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Rückforderung
sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie nochmals ein formell korrektes Verfahren beginne.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die kantonale Rekurskommission hat die verfassungsmässige Garantie des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ferner Art. 42 ATSG)
und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 130 ff. Erw. 2 und 3), insbesondere
zur ausnahmsweisen Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung (BGE 126
V 132 Erw. 2b, 116 V 187 Erw. 3d) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben
sind auch die gesetzlichen Grundlagen zur Rückforderung von unrechtmässig
bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 95 Abs. 1 AVIG) und die Rechtsprechung
zu Wiedererwägung und prozessualer Revision (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 121 V
4 Erw. 6). Sodann weist die Vorinstanz korrekt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG hin, wonach arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
haben, und auf die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift
auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen
(BGE 123 V 236 Erw. 7). Schliesslich sind auch Vorschrift (Art.15 Abs. 1
AVIG) und Rechtsprechung (BGE 126 V 522 Erw. 3a; ARV 1991 Nr. 4 S. 26) zur
Vermittlungsfähigkeit richtig beschrieben. Auf die entsprechenden Erwägungen
im kantonalen Entscheid wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der für November 2000, Oktober
bis Dezember 2001 und Oktober bis Dezember 2002 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen.
2.1 Sachverhaltlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 22. Dezember
2001 bis 20. April 2002 sowie vom 21. Dezember 2002 bis 24. April 2003 im
Hotel B._ gearbeitet hat. Ferner war er von Juni bis Oktober 2000, vom 12.
Juni bis 22. Oktober 2001 und vom 14. Juni bis 19. Oktober 2002 im Hotel
O._ beschäftigt. Er hat somit seit längerer Zeit zwei Saisonstellen inne.
Die Zwischenzeit vom Schluss der Sommersaison im Oktober bis zum Beginn der
Wintersaison kurz vor den Weihnachtstagen überbrückte er jeweils mit den
hier zurückgeforderten Arbeitslosenentschädigungen. Es fragt sich somit,
ob der Beschwerdeführer für die jeweiligen Zwischensaisons Anspruch auf die
streitigen Leistungen hat.
2.2 In ARV 2000 Nr. 29 S. 150 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht
fest, dass eine Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse
eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen
beschränkt, als vermittlungsunfähig gilt. Auf den Beschwerdeführer ist diese
Rechtsprechung anwendbar, hat er doch mehrere Jahre lang bewusst zwei Saisonstellen
versehen und die Erwerbstätigkeit in der Zwischensaison jeweils kurz unterbrochen.
In den Akten sind keinerlei Arbeitsbemühungen für die hier interessierenden
Zeitspannen ersichtlich, und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen
geltend. Daraus ist zu schliessen, dass dem Versicherten nicht daran lag,
eine ganzjährige Arbeitsstelle zu finden. Vielmehr beabsichtigte er, die
beiden Saisontätigkeiten in der bisherigen Form weiter auszuüben. Dabei nahm
er bewusst in Kauf, dass er in den Zwischensaisons kein Einkommen haben werde.
Aussichten darauf, für die jeweils kurzen Unterbrüche der Erwerbstätigkeit
eine entsprechend befristete Stelle zu finden, bestanden kaum. Hätte der
Beschwerdeführer den durch die Zwischensaisons entstandenen Lohnausfall wirklich
vermeiden wollen, hätte er eine Ganztagesstelle suchen müssen. Dies hat er
aber nicht getan und damit seiner Schadenminderungspflicht, soweit den Erwerbsausfall
der Zwischensaisons betreffend, nicht genügt. Unter solchen Umständen ist
auf Vermittlungsunfähigkeit für die hier streitigen Perioden zu schliessen,
weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde.
2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsprechung (Urteil M. vom
18. Juni 2002, C 228/01) kommt hier nicht zur Anwendung. Wohl sollen nach
diesem Urteil (vgl. auch BGE 123 V 217 Erw. 5a; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw.
2b) jene arbeitslosen Versicherten nicht bestraft werden, welche in Erfüllung
ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise
von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle
antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick
auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen
- früheren Stellenantritt mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit
auf sich zu nehmen. Auf den Beschwerdeführer trifft dieser Fall jedoch nicht
zu: er hat gar keine Arbeitsbemühungen getätigt und damit nicht alle Vorkehren
getroffen, die man von ihm erwarten darf, damit er in Zukunft nicht mehr
jeweils in den Zwischensaisons Lohnausfälle erleidet. Vielmehr hat er bewusst
so disponiert, dass er jedes Jahr wieder kurze Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit
hat. Demnach hat er seine Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf genommen.
Diese sind aber nicht Jahr für Jahr von der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
2.4 Unter solchen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführer auch auf Grund der Tatsache, dass er in der Firma X._ GmbH
als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister
eingetragen ist und somit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehält, gestützt
auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und die Rechtsprechung nach BGE 123 V 234
ebenfalls vom Anspruch auf die streitigen Arbeitslosenentschädigungen ausgeschlossen
wäre. Ebenso kann offen bleiben, ob eine Rückforderung unter diesem Titel
verwirkt wäre. Mangels Vermittlungsfähigkeit hat der Beschwerdeführer ohnehin
keinen Anspruch auf die umstrittenen Leistungen.
2.5 Da die Verwaltung die streitigen Betreffnisse zweifellos zu Unrecht ausgerichtet
hat und ihre Rückforderung betragsmässig von erheblicher Bedeutung ist, sind
die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt (BGE 129 V 110 Erw. 1.1).
Eine Verwirkung der Rückforderung ist nicht eingetreten, da das Vorgehen
des Beschwerdeführers, bewusst jedes Jahr zwei Saisonstellen anzutreten,
für die Verwaltung nicht auf Anhieb erkennbar war. Dass sie erst beim Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung für die Herbstmonate 2002 reagiert hat und
eigentlicher Auslöser der Rückforderung die arbeitgeberähnliche Stellung
des Versicherten in der Firma X._ GmbH gewesen sein soll, ändert daran nichts.
Sodann geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl, selbst
wenn die Verwaltung erstmals im Einspracheentscheid mit der fehlenden Vermittlungsfähigkeit
argumentierte. Der Beschwerdeführer konnte sich bei der Vorinstanz und im
hiesigen Prozess, somit vor zwei mit voller Kognition ausgestatteten Instanzen,
einlässlich zu diesem Punkt äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs wäre unter diesen Umständen geheilt (BGE 126 V 132 Erw. 2b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen
Arbeitslosigkeit, Sitten, der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit,
Arbeitslosenversicherung, Sitten, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Oberwallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2004