C 157/05
Urteil vom 28. Oktober 2005
III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Hadorn
W._, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. März 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 verneinte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von
W._ (geb. 1953) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2003.
Auf Einsprache von W._ hin anerkannte das AWA den erwähnten
Anspruch ab 28. Oktober 2003 (Entscheid vom 8. September 2004).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2005 ab.
C. W._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2003
auszurichten. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung, eventualiter eines zweiten
Schriftenwechsels.
1.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass
seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu
entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 54f. Erw. 3 bestätigten
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 BV
ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der
Verhandlung in Übereinstimmung mit der Praxis der
Konventionsorgane primär im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit
Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen
im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden klaren und
unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Verlangt eine
Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung,
ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein,
liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den
Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE
122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d, je mit
Hinweisen). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung
des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser
grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb).
1.2 Im kantonalen Prozess hat der Beschwerdeführer lediglich eine
Parteibefragung verlangt. Sein Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung ist damit verspätet.
1.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wird nach Art. 110 Abs. 4 OG nur
ausnahmsweise angeordnet. Vorliegend kann auf einen solchen umso mehr
verzichtet werden, als die Verwaltung keine Vernehmlassung eingereicht
hat.
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die
Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf
arbeitgeberähnliche Personen, welche
Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7),
richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Ausführungen zum
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II
387 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
3. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, war der
Beschwerdeführer bis 12. Januar 2003 als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung in der
Firma X._ im Handelsregister eingetragen. Ab 13. Januar 2003 war er nur
noch Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit einem
Gesellschaftsanteil von Fr. 10'000.(50%). Daraus hat das kantonale
Gericht zu Recht gefolgert, dass der Versicherte in der erwähnten
Firma nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet.
Trotz des Verlusts seiner Unterschriftsberechtigung blieb es ihm dank
seines Gesellschaftsanteils von 50% möglich, die Geschicke des
Betriebs massgeblich zu beeinflussen, dies umso mehr als die zweiten
50% des Gesellschaftsanteils einer in Deutschland ansässigen Firma
gehören. Der Beschwerdeführer hat damit nicht all jene
Eigenschaften verloren, welche ihn zu einer arbeitgeberähnlichen
Person machten. Nach der Rechtsprechung sind sodann weder die
vorübergehende Stilllegung des Betriebs (100%-ige Kurzarbeit, BGE
123 V 238 Erw. 7b/bb) noch dessen Überschuldung taugliche
Kriterien, das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen
Person zu belegen (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Insoweit
entspricht der kantonale Entscheid der geltenden Rechtsprechung.
4. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
die Verwaltung von Anfang an offen über seine
arbeitgeberähnliche Stellung informiert hat. Auf dem Deckblatt zu
seinem Dossier findet sich unter dem Abschnitt "Zusatzinformationen"
der Hinweis, dass er bei der Firma X._ immer noch als
Geschäftsführer ohne Zeichnungsberechtigung mit einem
Stammkapital von Fr. 10'000.-- im Handelsregister eingetragen sei. Im
Protokoll des Beratungsgesprächs auf dem RAV vom 16. Dezember 2002
findet sich die Bemerkung, dass die GmbH weiterhin bestehen bleibe und
der Versicherte die Anspruchsberechtigung mit den Anmeldeunterlagen
direkt bei der Arbeitslosenkasse abklären werde. Es fragt sich, ob
die Verwaltung den Beschwerdeführer ausreichend über die mit
der arbeitgeberähnlichen Stellung verbundenen Risiken hinsichtlich
seines Leistungsanspruchs aufgeklärt hat oder hätte
aufklären müssen.
4.1 Gemäss Art. 27 des im vorliegenden Fall anwendbaren
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre
Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat
Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre
Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die
Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu
machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen,
die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die
Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif
festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine
versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen
unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten
Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in
Art. 76 Abs. 1 Bst. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die
Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere
über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die
Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten
auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81
AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen
Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über
die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen
Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). Der
Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1
Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b
Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone
den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen
die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
übertragen können. Im Kanton Zürich schreibt Art. 2 des
Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27.
September 1999 ( Zürcher Gesetzessammlung Nr. 837.1) vor, dass die
zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche
kantonale Amtsstelle bestimmt, welche insbesondere die Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren führt (lit,a). Nach Art.1 der
Verordnung vom 26.Oktober 2000 zum genannten Einführungsgesetz
8837.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
4.2 Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende
Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und
Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und
hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren,
Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Der im hier zu
beurteilenden Fall relevante Absatz 2 derselben Bestimmung
beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den
zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann
vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen.
Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht
und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus
(vgl. dazu Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582 f.;
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, S. 315ff.; Jacques-André Schneider, La partie
générale du droit des assurances sociales, Colloque de
Lausanne 2002, Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian
Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003 S. 291 ff.,
S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen
des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003,
S. 89 ff., S. 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être
renseigné et conseillé par les assureurs et les organes
d'exécution des assurances sociales [art. 27 LPGA], in: SZS 2001
S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.).
Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungs- und
Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in
der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in
der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach
die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten
nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht,
sich um Arbeit zu bemühen.
4.3 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 S. 4523 ff.)
wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf von Einzelgesetzen im
Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen
Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer durch das
ATSG festgehalten, dass nur gerade das KVG in Artikel 16 eine Art. 35
Entwurf ATSG (heutiger Art. 27 ATSG) entsprechende Norm kenne, welche
(mit Inkrafttreten des ATSG) aufgehoben werden könne, und sich in
den übrigen Zweigen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe
Vorschriften fänden, die als Konkretisierungen von Teilen der an
sich umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflicht nach ATSG
verstanden werden könnten (BBl 1999 S. 4583 unten). An anderer
Stelle (BBl 1999 S. 4583 oben) wird ausgeführt, dass die in Absatz
2 stipulierte Beratungspflicht eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
darstelle (vgl. auch Votum Rechsteiner, Amtl. Bull. N 1999 1243).
Nach der vor Inkrafttreten des ATSG ergangenen (und mithin für die
dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute
überholten) Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98
Erw. 2b; BGE 124 V 220 Erw. 2b) bestand indessen keine umfassende
Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden (unter
Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals
herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der
Arbeitslosenversicherung daher vorbehältlich des vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4 AVIV
(bis Ende 1996 Art. 19 Abs. 4 AVIV) von Verfassungswegen nicht von sich
aus spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein
Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam
zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste
sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Eine in ihrer Tragweite
beschränkte Abweichung davon ergab sich aus Art. 20 Abs. 4 AVIV
(in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), welche Bestimmung den
den Arbeitsämtern gesetzlich zugewiesenen Informationsauftrag klar
umriss. Die Anwendung dieser Grundsätze führte beispielsweise
dazu, dass die Verwaltung den Versicherten nach einer mit
Vermittlungsunfähigkeit begründeten Ablehnungsverfügung
nicht von sich aus auf die Notwendigkeit, sich den Kontrollvorschriften
zu unterziehen, hinzuweisen hatte, wenn für sie der Rechtsirrtum
des Versicherten, er sei mangels feststehender Anspruchsberechtigung
nicht befugt, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen, nicht
erkennbar war (unveröffentlichtes Urteil W. vom 10. Dezember 1996,
C 31/96), ebenso wenig wie die ALV-Durchführungsstelle den
Versicherten von sich aus über die Folgen der Aufnahme einer
Zwischenverdiensttätigkeit (unveröffentlichtes Urteil L. vom
4. Juli 1997, C 181/96), namentlich der Aufnahme einer solchen, bei
welcher ein unter dem orts- und berufsüblichen liegenden Lohn
erzielt wurde (ARV 2000 Nr. 20 S. 95), zu informieren hatte oder bei
einer einmaligen Vorsprache von sich aus auf die Notwendigkeit der
Stempelkontrolle und die Möglichkeit des Bezuges von
Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen hatte (ARV 1979 Nr.
13 S. 82, 1976 Nr. 13 S. 85).
4.4 In der Lehre wird anders als im Bericht der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26.
März 1999 einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27
ATSG eine wesentlich weitergehende Beratungspflicht (welche namentlich
auch Leistungsansprüche gegenüber anderen
Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die
Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. Kieser, a.a.O., S.
323 unten f.; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 306 unten f.; Spira, a.a.O.,
S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.). Nach der Literatur
bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen,
sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des
betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die
zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte
und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder
tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat
bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei
(Kieser, a.a.O., S. 319; Schneider, a.a.O., S. 80 ff.; vgl. auch zur
Bestimmung des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 16 KVG:
Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 225 Rz 405).
Die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG ist § 14 des deutschen
Sozialgesetzbuches (SGB) nachgebildet (vgl. Spira, a.a.O., S. 525 f.),
gemäss welcher Bestimmung jeder Anspruch auf Beratung über
seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat (Satz 1) und
zuständig für die Beratung die Leistungsträger sind,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu
erfüllen sind (Satz 2). Dabei wird unter Beratung das individuelle
Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten und umfassenden
Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB
verstanden (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 zu
§ 14). Sie dient dazu, dem Berechtigten positiv den Weg
aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt
(Peter Mrozynski, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil [SGB I],
Kommentar, 2. Aufl., München 1995, S. 119 N 13 zu § 14). Der
Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der
Kompliziertheit des jeweiligen Normenkomplexes und sodann nach dem Grad
der Angewiesenheit des Sozialleistungsberechtigten auf beratende Hilfe
(Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14). Nach dem Kommentar von
Burdenski/von Maydell/Schellhorn (a.a.O., S. 121, N 12 zu § 14)
hat der Leistungsträger die ihm aus dem Gesprächszusammenhang
ersichtliche Situation des Ratsuchenden im Blick auf den in Frage
stehenden besonderen Teil des SGB möglichst erschöpfend zu
klären und gegebenenfalls durch eigene Fragen den
Ausgangssachverhalt weiter aufzuklären. Im von Bley et al.
herausgegebenen Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch (Band 1, Erstes
Buch, Allgemeiner Teil, S. 192/1) wird sodann unter Hinweis auf
Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass der
Versicherungsträger den Versicherten bei jeder gebotenen Befassung
mit dessen Versicherungsangelegenheit auf Befugnisse zur Gestaltung
seines Versicherungsverhältnisses, die offen zutage liegen und von
jedem Versicherten verständigerweise ausgeübt würden,
von Amts wegen hinzuweisen habe, selbst wenn fraglich sei, ob der
Versicherte die Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich nutzen
könne und werde (vgl. auch Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu
§ 14).
Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht
in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. Aufgrund des Wortlautes ("Jede Person hat
Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.";
"Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits
et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai
propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm
(Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den
gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden
Rechtsfolge führt) steht mit Blick auf den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der
Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam
zu machen, dass ihre Situation (vorliegend: andauernde
arbeitgeberähnliche Stellung) den Leistungsanspruch gefährden
kann.
5. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder
obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war,
hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft
gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV
2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch
Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das
Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111 [1992] II S. 299 ff., S. 412
f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den
Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende
Person die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a;
RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). In
analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte
Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der
unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so
selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener
Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer
versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die
Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu
melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil
A. vom 13. August 2003, C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen
gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine
Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen
Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 21.
August 1995, C 94/95).
Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von
pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger
Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden
Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger als diese
Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai
(Protokoll S. 9) und 11./12. September 1995 (Protokoll S. 12)
diskutiert worden sind. Im Übrigen wird auch in der Lehre die
Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende
Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und
dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen
hat (Kieser, Kommentar, Rz 17 zu Art. 27 [S. 320]; Edgar
Imhof/Christian Zünd, a.a.O., S. 317; Freivogel, a.a.O., S. 96; zu
aArt. 16 KVG: Eugster, a.a.O., Rz 406 und Fn 1031). Dies hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht soeben im Urteil F. vom 14.
September 2005 (C 192/04) festgehalten.
6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 16.
Dezember 2002, somit vor dem Inkrafttreten des ATSG, sein erstes
Gespräch mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
führte. Dabei war die arbeitgeberähnliche Position kein oder
jedenfalls kein spezielles Thema. Vielmehr ist im Protokoll dieses
Gesprächs zu lesen, dass der Versicherte mit den Anmeldeunterlagen
direkt bei der Arbeitslosenkasse vorbeigehen werde, um die
Anspruchsberechtigung zu klären. Wann genau dies geschah, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Indessen begann die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug erst am 1. Januar 2003, ab welchem Datum der Versicherte
die Kontrollpflicht erstmals erfüllte. Am selben Tag trat auch das
ATSG in Kraft. Am 15. Januar 2003 zahlte die Kasse die ersten Taggelder
aus. Damals schenkte die Verwaltung der arbeitgeberähnlichen
Stellung keine Beachtung, weshalb sie auch keine Veranlassung hatte,
den Versicherten zu informieren. Erst am 29. September 2003
überwies sie den Fall an das AWA. Dieses verfügte die
rückwirkende Ablehnung des Leistungsanspruchs am 28. Oktober 2003,
an welchem auch die Firma des Versicherten in Konkurs fiel. Somit hatte
der Beschwerdeführer vor dem Konkurs nie Anlass, zur Wahrung
seines Anspruchs aus der Firma auszutreten.
6.2 Die Verwaltung hätte, zumal sie in Kenntnis des Sachverhalts
war, den Beschwerdeführer im Rahmen der ihr obliegenden
Aufklärungspflicht bereits zu Beginn des Leistungsbezugs
darüber orientieren müssen, dass seine andauernde
arbeitgeberähnliche Stellung den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung gefährde. Sie hat dies
pflichtwidrig unterlassen, was rechtsprechungsgemäss der Erteilung
einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen ist. Dabei ergibt sich, dass
die Voraussetzungen des Gutglaubenstatbestands erfüllt sind: Es
hat eine bestimmte Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
auf eine bestimmte Person gehandelt; der Beschwerdeführer durfte
das RAV und die Arbeitslosenkasse als zuständig erachten; ferner
durfte er die unterlassene Auskunft dahin deuten, dass er trotz der
arbeitgeberähnlichen Stellung Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe; dementsprechend hat er sich
vorderhand nicht im Handelsregister löschen lassen. Sodann hat die
gesetzliche Ordnung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht
geändert.
6.3 Indessen ist auf Grund der Akten nicht erkennbar, weshalb der
Beschwerdeführer sich vor Beginn des Leistungsbezugs im
Handelsregister nicht hat löschen lassen. Er hatte
möglicherweise triftige Gründe dazu. Damit steht nicht von
vornherein fest, dass er die Löschung sofort vorgenommen
hätte, wenn er von der Verwaltung von Anfang an auf das Problem
der arbeitgeberähnlichen Position aufmerksam gemacht worden
wäre. Daher ist die Sache an das AWA zurückzuweisen, damit es
abkläre, ob der Beschwerdeführer sich sofort im
Handelsregister hätte löschen lassen, wenn er korrekt
informiert worden wäre, oder ob es Gründe gab, eingetragen zu
bleiben. Hernach wird das AWA erneut über den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung befinden.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das unterliegende AWA hat
dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. März 2005 und der Einspracheentscheid des AWA
Zürich vom 8. September 2004 aufgehoben werden und die Sache an
das AWA zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen
verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das AWA Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.(inkl. MWSt) auszurichten.
4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Geschäftsstelle Zürich-Nord, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Oktober 2005