C 161/04
Urteil vom 29. Juli 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Traub
P._, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf
Müller, Kappelergasse 11, 8022 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400
Winterthur, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 11. Juni 2004)
Sachverhalt:
A. P. _ war in den Jahren 2001 und 2002 beim FC X._ als Spieler im
bezahlten Fussball tätig. Mit Übereinkunft vom 20. Juli 2001
vereinbarte er mit der Fussballclub X._ AG eine Vertragsdauer vom 1.
August 2001 bis zum 30. Juni 2002. Nachdem über die
Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet worden war, schloss der
Versicherte nunmehr mit dem Fussballclub X._ direkt für die
restliche Laufzeit (1. Januar bis 30. Juni 2002) einen neuen
Arbeitsvertrag ab, der den alten Vertrag ersetzte und eine
abgeänderte Gehaltsregelung enthielt. Seit dem 1. Juli 2002 bezog
P._ Arbeitslosentaggelder. Gestützt auf Angaben in einer
Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung wurde
der Arbeitslosenentschädigung zunächst ein versicherter
Verdienst im Höchstbetrag von Fr. 8900.zugrunde gelegt. Nachdem
eine nähere Überprüfung anhand eines Auszugs aus dem
individuellen Konto der AHV-Ausgleichkassen (IK-Auszug) ergeben hatte,
dass tatsächlich niedrigere Bezüge geflossen waren, wurde der
versicherte Verdienst hinsichtlich der Taggeldabrechnungen für
Juli 2002 bis März 2003 rückwirkend auf Fr.
5000.herabgesetzt. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
forderte mit Verfügung vom 24. April 2003 Fr. 22'072.von P._
zurück. Auf Einsprache hin erhöhte die Verwaltung den
versicherten Verdienst auf Fr. 5066.-, wodurch sich der
Rückforderungsbetrag auf Fr. 21'671.25 reduzierte (Entscheid vom
8. September 2003).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die
hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es den angefochtenen
Entscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit
diese den Betrag der Rückforderung aufgrund eines monatlich
versicherten Verdienstes von Fr. 5533.35 berechne und entsprechend neu
verfüge (Entscheid vom 11. Juni 2004).
C. P._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
die Rückzahlungsforderung sei vollumfänglich abzuweisen,
eventuell die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, sind nach
einer allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel diejenigen
Vorschriften anwendbar, die zu der Zeit gültig gewesen sind, als
sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(BGE 130 V 445). Im Vorliegenden sind die bis zum 30. Juni 2003
geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts beachtlich.
1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG
(vgl. BGE 130 V 318) sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf
einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können,
unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur
zurückgefordert werden, wenn entweder die für die
Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher
Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision
(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1, 126 V 399 Erw.
1).
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der
Rückforderung eines Teils der vom Beschwerdeführer zwischen
Juli 2002 und März 2003 bezogenen Arbeitslosenentschädigung.
Der Umfang des Leistungsanspruchs ist von der zutreffenden Höhe
des versicherten Verdienstes abhängig, diese wiederum vom
massgebenden Bemessungszeitraum (Erw. 2 hienach) sowie von der Frage,
ob die vertraglich vereinbarten Bezüge mitsamt variablen,
erfolgsabhängigen Lohnbestandteilen oder aber die effektiven,
tieferen Auszahlungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind (Erw.
3).
2. 2.1Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem
oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde;
eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen
Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen
Unfallversicherung (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 37
AVIV ausführende Bestimmungen erlassen. Danach gilt als
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in der Regel der
letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug (Abs. 1). Davon kann unter anderem bei Lohnschwankungen
abgewichen werden, die in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen;
hier wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten
ermittelt (Art. 37 Abs. 3bis AVIV).
2.2 Der Versicherte hat mit der Fussballclub X._ AG am 20. Juli 2001
einen befristeten Vertrag mit Laufzeit vom 1. August 2001 bis zum 30.
Juni 2002 abgeschlossen. Hinsichtlich der Entlöhnung sah das
Vertragswerk vor, dass der Spieler einen monatlichen Grundlohn von Fr.
5500.(brutto) sowie Spesen von Fr. 500.beziehen sollte; daneben wurde
eine Einsatzprämie von Fr. 1000.pro Spiel vorgesehen, sofern der
Spieler während jeweils mindestens 45 Minuten zum Einsatz gelangt,
sowie "übrige Leistungsprämien gemäss neuem
Prämienreglement". Zugesichert wurden dem Beschwerdeführer
schliesslich nach Anzahl von Einsätzen gestaffelte Prämien
für den Fall, dass die Finalrunde der Fussballmeisterschaft
erreicht werde. Nachdem der Konkurs über die Aktiengesellschaft
eröffnet worden war, schloss der Verein selber mit dem
Versicherten am 1. Januar 2002 einen neuen Kontrakt, welcher für
die verbliebene Vertragsdauer an die Stelle der bisherigen, nunmehr
gegenstandslos gewordenen Vereinbarung trat (zum Verhältnis
zwischen Verein und AG vgl. Urs Scherrer, Die Aktiengesellschaft im
Schweizer Fussball, in: SpuRt 1998 S. 42 f.). Das Grundgehalt wurde,
bei unveränderter Spesenregelung, auf Fr. 5000.gesenkt;
hinsichtlich der variablen Lohnbestandteile findet sich lediglich noch
ein pauschaler Hinweis auf die entsprechende Vereinsregelung
("Prämien wie Kader 1. Mannschaft").
2.3 2.3.1Das Gehalt des Beschwerdeführers war, wie
branchenüblich, von einer starken erfolgsabhängigen
Komponente geprägt (vgl. etwa Urteil B. vom 7. Februar 2001, C
377/00, Erw. 2b). Leistungsprämien gehören im Gegensatz zur
Spesenentschädigung (ARV 1992 Nr. 14 S. 141 mit Hinweis) zum
massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. c AHVV, an
welchem sich der Begriff des versicherten Verdienstes orientiert (BGE
122 V 365 Erw. 4b). Damit ist zu prüfen, ob den zwangsläufig
auftretenden Lohnschwankungen grundsätzlich, unabhängig von
den tatsächlich ausbezahlten Bezügen Rechnung zu tragen ist,
indem der Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 Abs. 3bis AVIV auf bis
zu zwölf der letzten Beitragsmonate vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit ausgedehnt wird. Dies kommt hier nur in Frage, wenn
die Entschädigungsverhältnisse, wie sie für die Zeit vor
dem 1. Januar 2002 vereinbart waren, mit dem Abschluss des neuen,
novatorischen Vertrags für die hier interessierenden Belange nicht
hinfällig geworden sind.
2.3.2 Es handelt sich um die Fortführung eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen
Vertragsdauer, aber zu veränderten Bedingungen. Die Tragweite der
nur noch ganz pauschal gefassten Umschreibung der Prämienanrechte
ist zwar allein aus dem Vertragstext, ohne zusätzliche Kenntnis
des vereinsinternen Reglements und der geltenden Usanzen, nicht
möglich. Angesichts der wirtschaftlichen Lage des Vereins zur
fraglichen Zeit ist immerhin anzunehmen, dass nicht nur im Fixum,
sondern auch hinsichtlich der variablen Lohnbestandteile geringere
Bezüge beabsichtigt waren. Dass der Beschwerdeführer aufgrund
der im Fussballgeschäft herrschenden Sachzwänge (begrenzter
Markt, verbandsrechtliche Transferhemmnisse) und anderer Eigenheiten
des Sports (Wahrung des sportlichen Images auch hinsichtlich der
Einhaltung von Verpflichtungen in schwierigen Zeiten) für die
verbleibende Vertragszeit gegenüber seinem juristisch neuen,
faktisch aber bisherigen Arbeitgeber in für ihn schlechtere
Konditionen eingewilligt hat, soll ihm prinzipiell nicht zum Nachteil
gereichen, da sich dieses Verhalten aus der Sicht der
Arbeitslosenversicherung unverkennbar schadenmindernd auswirkt (vgl.
BGE 127 V 351 Erw. 3d, 112 V 220).
Nach dem Gesagten steht die Neukontrahierung während laufender
Vertragszeit einer Anwendung von Art. 37 Abs. 3bis AVIV nicht entgegen,
wie die Verwaltung zu Recht erkannt hat. Der Bemessungszeitraum
erstreckt sich auf die gesamte Beschäftigungsdauer beim FC X._,
reicht also von August 2001 bis Juni 2002.
3. In Abweichung von den vertraglichen Bedingungen (Erw. 2.2 hievor)
erhielt der Beschwerdeführer, soweit auf den IK-Auszug abgestellt
wird, im Zeitraum August bis Dezember 2001 ein Monatsgehalt von
durchschnittlich Fr. 4505.ausbezahlt, von Januar bis Juni 2002 ein
solches über gemittelte Fr. 5533.-. Laut Arbeitgeberbescheinigung
vom 17. Januar 2002 errechnet sich hingegen, offenbar unter
(hypothetischem) Einbezug aller vereinbarter Lohnbestandteile,
zumindest unter dem Regime des alten Vertrages ein monatlicher
Verdienst von Fr. 11'450.-. Fraglich bleibt, wie mit der Diskrepanz
zwischen dem vertraglichen Guthaben und den effektiven Bezügen
umzugehen ist.
3.1 3.1.1Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist
grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen
auszugehen (BGE 123 V 72 Erw. 3; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,
Basel 1998, S. 115 f. Rz. 302). Von dieser Regelung im Einzelfall
abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der
Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur
Auszahlung gelangt sind (vgl. ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c), praktisch
ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer
Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen
wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem
Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Eine restriktive Haltung
dergestalt, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nur in
begründeten Ausnahmefällen auf die Lohnabrede zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen ist, erscheint auch aus
gesetzessystematischen Gründen geboten. Für die
Erfüllung der Mindestbeitragszeit von sechs oder zwölf
Monaten innerhalb der Rahmenfrist als eine Voraussetzung für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e und
Art. 13 Abs. 1 AVIG) genügt die Ausübung einer an sich
beitragspflichtigen Beschäftigung nicht. Vielmehr bildet eine
solche Tätigkeit nur Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür
effektiv ein Lohn ausbezahlt wird (BGE 128 V 190 f. Erw. 3a/aa und 3b
mit Hinweisen; ARV 2003 S. 115 Erw. 1).
3.1.2 Die Praxis, in begründeten Ausnahmefällen auf das
vertraglich geschuldete Gehalt abzustellen, rechtfertigt sich
unabhängig davon, dass Beiträge nur auf den effektiv
bezahlten Löhnen abgerechnet wurden -, weil der Schutzzweck der
Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG) es gebietet, einen
Versicherten, dessen Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachkam bzw. nicht nachkommen konnte, nicht noch zusätzlich
mit einer Kürzung der Leistungsanwartschaft zu "bestrafen", also
den bereits bei bestehendem Arbeitsverhältnis erlittenen
Erwerbsausfall in das versicherte Risiko der Arbeitslosigkeit zu
übernehmen und daselbst fortzusetzen.
3.2 3.2.1Vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass
überhöhte Entschädigungen vereinbart worden sind, auf
deren Auszahlung von vornherein keine Aussicht bestand. Es ist vor dem
Hintergrund der Kurzlebigkeit der Verhältnisse im professionellen
Fussballgeschäft und im Unterschied zu den dem nicht
veröffentlichten Urteil P. vom 31. Mai 1994 (C 14/94) zugrunde
liegenden Rahmenbedingungen selbst dann keine Missbrauchsgefahr
feststellbar, wenn man sich vor Augen hält, dass der Arbeitgeber
die vertragliche Gehaltsregelung nach dem IK-Auszug zu schliessen
offenbar gar nie effektiv eingehalten hat bzw. (wegen des finanziellen
Engpasses) nicht einhalten konnte und durfte. Es handelt sich mit Blick
auf die branchenspezifischen Verhältnisse um reguläre, eher
moderate Bezüge. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Vereinsorgane gehalten waren, im Interesse der
Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Clubs man denke
nur an die Sponsorenverträge die Konkurrenzfähigkeit in der
höchsten Spielklasse (seinerzeit Nationalliga A) auch bei knappen
finanziellen Mitteln zu wahren, einem Spieler also branchenüblich
dotierte Verträge anzubieten. Im Weitern ist dem
Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Salärstruktur
auf die kurze Aktivitätszeit des Fussball-Professionals und dessen
Vorsorgebedürfnisse Rücksicht nehmen muss. Der Umstand
schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der zu Beginn
nicht einmal das vertragliche Fixum erreichenden Auszahlungen die
naheliegenden Konsequenzen gezogen, sondern gegenteils einen neuen
Vertrag abgeschlossen hat, ist mit Blick auf die besonderen
Verhältnisse (Erw. 2.3 hievor) nicht geeignet, einen konkludenten
Salärverzicht annehmen zu lassen (vgl. BGE 128 V 191 Erw. 3b;
bereits erwähntes Urteil P. vom 31. Mai 1994, C 14/94, Erw. 3b).
Bleibt damit an sich ein Nachforderungsrecht des Arbeitnehmers gewahrt,
kann zudem sinngemäss auf die Rechtsprechung abgestellt werden,
wonach bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auch Provisionen
zu berücksichtigen sind, die für die im Bemessungszeitraum
ausgeübte Erwerbstätigkeit geschuldet sind, aber erst
später zur Auszahlung gelangen (vgl. das nicht
veröffentlichte Urteil D. vom 26. März 1987, C 85/86, Erw.
4c).
3.2.2 Ebensowenig wie auf die tatsächlichen Auszahlungen kann
allerdings auf die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 17.
Januar 2002 abgestellt werden. Deren Zustandekommen ist nicht
unmittelbar nachvollziehbar; die Beträge beruhen offenkundig auf
einer abstrakten Konstruktion, was sich schon an den über mehrere
Monate hinweg genau gleich bleibenden Beträgen zeigt. Welchen
Beträgen die variablen Lohnbestandteile bei normaler
Liquidität des Arbeitgebers aufgrund aller massgebenden Parameter
(Anzahl Einsätze des Spielers; bei den betreffenden Spielen
erzielte Resultate etc.) tatsächlich entsprochen hätten,
lässt sich indes rekonstruieren. Die Arbeitslosenkasse wird sich
zu diesem Zweck beim FC X._ über die im betreffenden Zeitraum
geltenden Prämienmodalitäten und über die den
Beschwerdeführer betreffenden Daten, namentlich dessen
Einsatzzeiten, und, soweit aufgrund der vereinsinternen Regelung der
Erfolgsbeteiligung erforderlich, über die Spielergebnisse
erkundigen.
3.3 Die Sache wird mithin an die Verwaltung zurückgewiesen, damit
diese den versicherten Verdienst anhand des Durchschnitts aller
Löhne, einschliesslich deren variabler Bestandteile, auf welche
der Beschwerdeführer im massgebenden Bemessungszeitraum (August
2001 bis Juni 2002) nach den vertraglichen Absprachen mit der
Fussballclub X._ AG und dem Fussballclub X._ Anspruch gehabt
hätte, abkläre und gegebenenfalls neu verfüge. Dies wird
notwendig sein, falls der versicherte Verdienst auf der so ermittelten
Basis den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 106'800.im Jahr (vgl.
Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV [in der
Fassung vom 28. September 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 2000; AS
1998 III 2588]) nicht erreichen sollte, welcher der ausbezahlten
Arbeitslosenentschädigung zugrunde lag.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Juni 2004 und der Einspracheentscheid vom 8. September 2003
aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, gegebenenfalls über
die Rückforderung neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4. Die Vorinstanz wird über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Juli 2005