C 164/05
C 170/05
Urteil vom 28. September 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer
und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz
C 164/05 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4,
9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse
22, 9000 St. Gallen,
und
C 170/05 Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
R._, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,
Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 15. April 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1952 geborene R._ bezog seit 1. Juni 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 forderte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
St. Gallen (RAV) auf, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für
den Monat Dezember 2003 innert fünf Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen.
Am 14. Januar 2004 wurde ihm Gelegenheit geboten, bis 16. Februar 2004 zur
geplanten Einstellung in der Anspruchsberechtigung schriftlich Stellung zu
nehmen. Am 19. Januar 2004 reichte R._ das Formular "Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen" für den Monat Dezember 2003 ein. Mit Schreiben vom 10.
Februar 2004 wies ihn das RAV auf den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen
für den Monat Januar 2004 hin und gewährte wiederum eine fünftägige Frist
zur Nachreichung der entsprechenden Unterlagen. Das Formular "Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Januar 2004 ging am 24. Februar
2004 ein. Bereits am 18. Februar 2004 hatte das RAV R._ mit zwei Verfügungen
ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen wegen im Monat Dezember 2003
ab 1. Januar 2004 für 31 Tage und im Monat Januar 2004 ab 1. Februar 2004
wiederum für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In teilweiser
Gutheissung der gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprache reduzierte das
RAV die Einstelldauer in Bezug auf die Kontrollperiode Dezember 2003 von
31 auf 24 Tage; im Übrigen wies es die Einsprache ab (Entscheid vom 23. Juni
2004). Zur Begründung wurde angegeben, der Versicherte sei gemäss ärztlichem
Zeugnis ab 24. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm
für diese Zeit keine Arbeitsbemühungen zumutbar gewesen seien; ab 5. (recte:
4.) Februar 2004 sei er gemäss ärztlichem Attest wieder zu 50 % arbeitsfähig
gewesen, womit er den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Januar
2004 bereits anfangs Februar 2004 der Post hätte übergeben können.
B. R._ liess dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde
erheben mit dem Antrag, für die Kontrollperiode Januar 2004 sei die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung aufzuheben und es seien ihm für den Monat Februar
2004 die gesetzlichen Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 23.
Juni 2004 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für ungenügende
Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2004 auf und wies die Sache
zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zu allfälliger neuer Verfügung
an das RAV zurück (Entscheid vom 15. April 2005).
C. Das RAV, vertreten durch das Amt für Arbeit, St. Gallen, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und stellt das Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts vom
15. April 2005 sei aufzuheben.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) reicht seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die
Sache "im Sinne der vorliegenden Erwägungen" zu allfälliger neuer Verfügung
an das RAV zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien
abzuweisen. R._ lässt ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden
schliessen und überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersuchen. Das RAV lässt sinngemäss die Abweisung der vom seco
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während das seco auf
eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des RAV verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren
zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw.
1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar.
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides
ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben,
soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil.
Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die
Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich.
Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren
Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
kann demgemäss eingetreten werden.
3. Streitig ist nur noch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab
1. Februar 2004 bezüglich des Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen im
Januar 2004. Demgegenüber wurde der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2004 bezüglich
des Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen im Dezember 2003 bereits vorinstanzlich
nicht mehr angefochten.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar
2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten
Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen zu können
(Art. 17 Abs. 1 AVIG), sowie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte gezielt um Arbeit
bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung
zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle
ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Sie hat diesen
Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden
Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls
setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig
weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen
nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt
und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2bis AVIV). Die
zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich
zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
5. Es ist unbestritten, dass der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den
Monat Januar 2004 nicht rechtzeitig innert der ersten fünf Tage des Monates
Februar 2004 im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis AVIV nachgewiesen hat. Mit Schreiben
vom 10. Februar 2004 machte ihn das RAV auf den fehlenden Nachweis aufmerksam
und forderte ihn auf, das ausgefüllte und unterzeichnete Nachweisformular
innert fünf Tagen zuzusenden; ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass
die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden könnten und eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hätte, falls die Frist unbenutzt
verstreiche und hierfür kein entschuldbarer Grund geltend gemacht werde.
Das (ausgefüllte) Nachweisformular ging in der Folge nach Ablauf der Nachfrist
am 24. Februar 2004 der Verwaltung zu.
5.1 Das RAV ist der Ansicht, das nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
und damit eindeutig verspätet eingereichte Beweismittel zum Nachweis der
im Januar 2004 unternommenen Arbeitsbemühungen sei weder von der Verwaltung
noch vom Gericht zu berücksichtigen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV in Verbindung
mit Art. 43 Abs. 3 ATSG bilde eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende
Einschränkung des Untersuchungsprinzips. Die Fristversäumnis habe nur nach
erfolglosem schriftlichem Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Damit trete keine "strenge Beweisverwirkung"
ein. Dieser geringe Eingriff in die Verfahrensrechte der versicherten Person
bedürfe keiner Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Unter diesen Umständen
müsse es bei den verfügten 31 Einstelltagen sein Bewenden haben.
5.2 Das kantonale Gericht ist demgegenüber der Auffassung, dass die vom Beschwerdegegner
nach Ablauf der Nachfrist vorgelegten Arbeitsbemühungsnachweise für den Monat
Januar 2004 nicht als verspätet hätten zurückgewiesen werden dürfen. Die
Verwaltung wäre vielmehr gehalten gewesen, die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
bereits vorliegenden Nachweise in die Beurteilung einzubeziehen. Das Formular
mit den aufgelisteten Arbeitsbemühungen sei bezüglich Quantität und Qualität
der Suchbemühungen von der zuständigen Behörde noch nicht geprüft worden.
Zu diesem Zweck werde die Angelegenheit an das RAV zurückgewiesen. Dieses
werde die streitige Frage der Einstellung unter Mitberücksichtigung dieser
Arbeitsbemühungen neu zu beurteilen haben. Zu diesem Schluss gelangt das
kantonale Gericht unter Hinweis darauf, dass die Regelungen von Art. 43 Abs.
3 ATSG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV den Grundsatz der Untersuchungspflicht
und der freien Beweiswürdigung nicht in der von der Verwaltung beschriebenen
Weise einschränkten. Eine Beweisverwirkung könnte nur angenommen werden,
wenn sie in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen wäre, was hier
aber nicht der Fall sei. Der verzögerte Nachweis der Arbeitsbemühungen vermöge
allenfalls den Beweiswert zu schmälern, indem die behaupteten Bemühungen
schwerer überprüfbar seien. Eine Beweislosigkeit infolge nicht mehr möglicher
Kontrolle müsste dann zu Ungunsten der versicherten Person ausfallen, welche
persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe - mit der Folge der vorübergehenden
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG.
5.3 Der Versicherte schliesst sich der Argumentation des kantonalen Gerichts
an.
5.4 Die gesetzlichen Grundlagen schliessen nach Meinung des seco den verspäteten
Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht aus. Falls entschuldbare Gründe für
das verspätete Einreichen geltend gemacht würden, seien die Nachweise zu
berücksichtigen, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ausschliesse. Hingegen müsse in diesem Fall
eine Einstellung wegen einer Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei offen,
ob entschuldbare Gründe gegeben seien, welche eine Sanktion nach Art. 30
Abs. 1 lit. c oder lit. e AVIG ausschliessen könnten. Seien entschuldbare
Gründe nicht auszumachen, so sei das Verschulden unter Berücksichtigung aller
relevanter Umstände zu beurteilen. Es liege im Ermessen des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, die Sache zur erneuten Beurteilung in diesem Sinne
an die zuständige Behörde zurückzuweisen.
6. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen
des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in
erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm
halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung
auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken,
ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz
delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs-
oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 191 BV; BGE 131 II 166 Erw. 2.3, 275 Erw.
4, 131 V 266 Erw. 5.1, 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164
Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 130 V 45 Erw. 4.3). 6.1 Art. 26 AVIV trägt den Randtitel "Persönliche
Arbeitsbemühungen des Versicherten" und verweist auf Art. 40 und 43 ATSG
sowie Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG.
6.1.1 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung
der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere
der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose
zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung
verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene
Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr
pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat
kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. Erw. 2b mit weiteren Hinweisen).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der
versicherten Person selbst (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 zu Art. 17), die in der Regel
streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen
umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person
hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität,
nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhards, a.a.O.,
N 14 zu Art. 17, ähnlich N 16 zu Art. 17).
6.1.2 In Art. 40 ATSG wird festgehalten, dass eine gesetzliche Frist nicht
erstreckt werden kann (Abs. 1); setzt der Versicherungsträger eine Frist
für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines
Versäumnisses an - andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Abs.
2). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen
erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Abs.
3). Art. 43 ATSG befasst sich im Wesentlichen mit der Abklärungspflicht des
Versicherungsträgers und der Mitwirkung der Partei. Gemäss Art. 43 Abs. 3
ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen, falls die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.
6.2 Reicht die versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei
Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so kann die
Verwaltung - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - mit gutem Grund davon
ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden. Einer solchen
Verletzung der Schadenminderungspflicht hat sie mit einer Einstellung in
der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen.
6.2.1 Folgt man der Ansicht des RAV, sind nach Ablauf der allfällig angesetzten
Nachfrist eingereichte Beweismittel, welche in der relevanten Kontrollperiode
getätigte, in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen
belegen, infolge Beweisverwirkung nicht mehr zu berücksichtigen, falls kein
entschuldbarer Grund für die verspätete Beibringung der Unterlagen vorliegt.
Es soll diesfalls bei der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung
mangels genügender Arbeitsbemühungen bleiben. Zur Begründung ihres Standpunktes
verweist die Behörde auf die Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 4 und Art. 69
Abs. 2 AVIV. In der Tat hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE
110 V 334 festgestellt, dass es sich bei den Fristen zur Voranmeldung der
Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) um Verwirkungsfristen handelt mit der Folge,
dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung ohne entschuldbaren Grund
gemäss Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung
vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV wurde als gesetzmässig
qualifiziert. In BGE 110 V 339 wurde festgehalten, dass die Fristen zur erstmaligen
Meldung des Arbeitsausfalls infolge Schlechtwetters und zu deren wöchentlicher
Erneuerung (Art. 45 Abs. 1 AVIG) ebenfalls Verwirkungsfristen sind mit der
Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung ohne entschuldbaren
Grund nach den gesetzmässigen Bestimmungen in Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV erst
vom Tag der Meldung oder ihrer Erneuerung an anrechenbar ist. Dies bedeutet
sowohl bezüglich der Kurzarbeitsentschädigung als auch für die Schlechtwetterentschädigung,
dass der Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung nicht anrechenbar ist und
zuerst die im Einzelfall anwendbare Frist ab Eingang der verspäteten Meldung
zu bestehen ist. Eine unentschuldbar verspätete Meldung zieht demgemäss insoweit
eine Anspruchsverwirkung nach sich. Die rechtzeitige Anmeldung gilt unter
diesen Umständen als formelle Anspruchsvoraussetzung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S.
162 Rz 423).
6.2.2 Demgegenüber hat die versicherte Person, welche ihre Arbeitsbemühungen
im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis AVIV nicht rechtzeitig einreicht, grundsätzlich
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und verliert ihn durch ihr Fehlverhalten
- von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht. Sie kann aber in
der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen.
Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden,
die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche
Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person
am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter
Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523 und 130
Erw. 1, 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen).
6.2.3 Das kantonale Gericht kommt zum Schluss, Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art.
26 Abs. 2bis AVIV seien nicht geeignet, die Grundsätze der Untersuchungspflicht
und der freien Beweiswürdigung im Sinne einer Beweisverwirkung für Unterlagen,
welche nach unverschuldet unbenutzt gebliebenem Ablauf der Nachfrist eingereicht
würden, einzuschränken. Eine Beweisverwirkung könnte nur angenommen werden,
wenn sie in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen wäre. Ob es zu
einer Beweisverwirkung nur kommen kann, wenn sie in einem formellen Gesetz
vorgesehen ist, kann allerdings vorliegend offen bleiben. Die Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 ATSG gilt in allen vom ATSG erfassten Sozialversicherungszweigen
(Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission
des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999,
BBl 1999 V 4601; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, Rz 42 zu Art. 43). Sie erfährt unter anderem mit der Regelung
in Art. 17 Abs. 1 letzter Satz AVIG eine Einschränkung. Gemäss dieser Bestimmung
hat der Versicherte seine (Arbeits-)Bemühungen nachzuweisen. Art. 43 Abs.
3 ATSG, wonach der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen (oder
die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen) kann, falls den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen
wird, bringt eine weitere Einengung des Untersuchungsgrundsatzes. Dieser
formellgesetzlichen Norm ist Art. 26 Abs. 2bis AVIV nachgebildet. Mit der
Verordnungsbestimmung wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung
der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeitsbemühungen
beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Taggeldanspruch
der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat,
in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender
Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen
sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versicherte Person durch
wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre
Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Mit dieser Ausgestaltung wird Art.
40 Abs. 2 ATSG, wonach die Folgen eines Fristversäumnisses vom Versicherungsträger
anzudrohen sind, Rechnung getragen. Da Art. 26 Abs. 2bis AVIV die in Art.
17 Abs. 1 AVIG und Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgestellten Vorgaben zur Einschränkung
der Abklärungspflicht der Verwaltung vollumfänglich einhält, ist die Verordnungsbestimmung
als gesetzmässig zu qualifizieren.
6.2.4 Daran ändert der Einwand der Vorinstanz, wonach die Regelungen in Art.
59 UVV und Art. 87 Abs. 3 MVG, je in Kraft bis Ende 2002, welche als Rechtsfolge
der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ebenfalls (unter anderem)
den Entscheid auf Grund der Akten vorgesehen haben (vgl. im Übrigen auch
Art. 73 IVV), rechtsprechungsgemäss eine nachträgliche Abklärung des Sachverhaltes
durch das Gericht nicht ausgeschlossen hätten, nichts. Im angefochtenen Entscheid
wird insbesondere auf das Urteil B. vom 29. Juni 2004, I 43/04, verwiesen,
in welchem es - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - um eine Weigerung
der versicherten Person ging, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen.
Ob sich bei solchen Konstellationen im Hinblick auf das Inkrafttreten des
Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Änderung der vom kantonalen Gericht angesprochenen
Rechtsprechung aufdrängt, muss in casu nicht entschieden werden. Umstritten
ist hier eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund mangelnden
Nachweises genügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2004.
Die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG lässt sich als blosse
Obliegenheit nur durchsetzen, wenn ihre Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen
nach sich zieht (Nussbaumer, a.a.O., S. 251 Rz 691). Bliebe die Berücksichtigung
unentschuldbar nicht innert der Nachfrist im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis
AVIV eingereichter Beweisunterlagen im Sinne der vorinstanzlichen Argumentation
möglich, so würden die fünftägige Frist und die notwendigenfalls von der
Verwaltung angesetzte Nachfrist mitsamt der Androhung der vorgesehenen Säumnisfolgen
zu reinen Empfehlungen degradiert. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck
von Art. 43 Abs. 3 ATSG, auf welchem die Verordnungsbestimmung in Bezug auf
die Androhung eines Aktenentscheides bei nicht rechtzeitiger Einreichung
der geforderten Angaben beruht. Da Art. 26 Abs. 2bis AVIV gesetzmässig ist,
muss diese Norm Anwendung finden.
6.2.5 Dem seco ist beizupflichten, dass die vorliegend massgebenden Bestimmungen
den verspäteten Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht ausschliessen. Dies
gilt dann, wenn die versicherte Person einen entschuldbaren Grund für die
ungenutzt verstrichene Nachfrist vorbringen kann (Art. 26 Abs. 2bis Satz
3 AVIV). Entfällt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge mangelnden
Nachweises von Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG,
weil die Nachfrist unverschuldet verpasst wurde, kann - wie das seco zu Recht
vorbringt - eine Einstellung unter dem Titel der Verletzung der Auskunfts-
oder Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in Frage kommen. Eine
solche Konstellation liegt beispielsweise dann vor, wenn die versicherte
Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen infolge Krankheit verspätet - daher
entschuldbar und ohne Sanktionsfolge - erbracht, indessen die Tatsache der
Erkrankung, wofür ebenfalls eine Meldepflicht besteht, pflichtwidrig nicht
mitgeteilt hat. In casu kann offen bleiben, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG hätte erfolgen können, weil
- wie sich nachfolgend (Erw. 7 hiernach) ergibt - die von der Verwaltung
mit Einspracheentscheid vom Juni 2004 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung
mangels Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen im Januar 2004 gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2bis AVIV nicht zu beanstanden
ist. Eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und "allfälliger
neuer Verfügung" an das RAV im Sinne des Eventualantrages des seco erübrigt
sich daher.
7. Der Versicherte war gemäss ärztlichem Zeugnis vom 24. Dezember 2003 bis
zum 3. Februar 2004 zu 100 % und hernach zu 50 % arbeitsunfähig. Darauf wird
in der Einsprache vom 21. April 2004 hingewiesen. Diese Einschränkungen in
der Arbeitsfähigkeit stellen allerdings keinen Hinderungsgrund für das Einreichen
des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat
Januar 2004 innert der mit Schreiben des RAV vom 10. Februar 2004 angesetzten
Nachfrist dar. Der Beschwerdegegner war ab 4. Februar 2004 lediglich noch
zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Daher wäre es ihm aus gesundheitlichen
Gründen ohne weiteres möglich gewesen, das geforderte Formular innert der
Nachfrist der Verwaltung zuzustellen. Weitere Umstände, welche das Versäumnis
des Versicherten entschuldigen könnten, werden nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Frage, ob der Versicherte auf
Grund der ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2004
überhaupt Arbeitsbemühungen unternehmen musste, kann bei dieser Sachlage
offen bleiben. Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass zu 100 % arbeitsunfähige
versicherte Personen - entgegen der Auffassung des Versicherten - für die
Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht
zur Stellensuche befreit sind. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004
erweist sich - soweit er letztinstanzlich zu überprüfen ist (Erw. 3 hiervor)
- als rechtens.
8.
8.1 Da es in den vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht,
sind gemäss Art. 134 Satz 1 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gesuche
des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten erweisen sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann hingegen in beiden Prozessen gewährt werden (Art. 152
in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und
die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
8.2 Bei diesem Ergebnis wird die Vorinstanz noch über das bei ihr gestellte
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu befinden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verfahren C 164/05 und C 170/05 werden vereinigt.
2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden des RAV und des seco
wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15.
April 2005 aufgehoben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Armin Eugster für die Verfahren C 164/05 und C 170/05 vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5. Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zugestellt,
damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale
Verfahren entscheide.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen zugestellt.
Luzern, 28. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: