C 166/01
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 14. Februar 2002
in Sachen
Z._, 1972, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Arbeitsamt, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdegegner, und
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 verneinte die Dienststelle für Industrie,
Handel und Arbeit des Kantons Wallis die Vermittlungsfähigkeit des 1972 geborenen
Z._ für die Zeit vom 30. April bis zum 22. Mai 1999.
B.- Mit Entscheid vom 3. Mai 2001 wies die Kantonale Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z._ die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und der Verwaltungsverfügung vom 6. Oktober 1999; ferner verlangt
er die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen für die fragliche Zeit und
die Aufhebung einer Rückforderungsverfügung. Die Rekurskommission schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im gleichen Sinne äussert
sich die Dienststelle für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) im Zeitraum vom 30. April bis 22. Mai 1999. Diese
Frage beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
vom 6. Oktober 1999 entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen),
und aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des AVIG und der AVIV
(BGE 122 V 35 Erw. 1).
2.a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen
Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58
Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person
aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen
kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise
verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder
besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tagesoder Wochenstunden
sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig
anerkannt werden. Denn sind ihnen bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge
Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit
angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten
spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3a, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
b) Besucht ein Versicherter während seiner Arbeitslosigkeit einen Kurs, ohne
dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG gegeben sind, so hat er nach der
Rechtsprechung dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Um vermittlungsfähig
zu sein, muss der Versicherte somit bereit und in der Lage sein, den Kurs
abzubrechen, um eine Arbeit aufzunehmen. Er muss im Übrigen voll seiner Pflicht
persönlicher Arbeitsbemühungen nachkommen (ARV 2001 Nr. 29 S. 231 Erw. 2a,
1990 Nr. 22 S. 139).
3.a) Der Beschwerdeführer meldete sich, nachdem er eine Vollzeitstelle auf
Ende Februar 1999 gekündigt hatte, bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung
und zum Leistungsbezug ab 9. März 1999. Vom 19. April bis zum 24. Juli 1999
absolvierte er beim Schweizerischen Turnverband ein Praktikum, welches er
vom 30. April bis zum 22. Mai 1999 mit einem unbezahlten Urlaub unterbrach.
Während diesen drei Wochen besuchte er bei der X._ AG verschiedene Lehrgänge,
welche das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht bewilligt hatte.
Erst deren Absolvieren ermöglichten dem Beschwerdeführer, nach Ablauf des
befristeten Arbeitsvertrages mit dem Schweizerischen Turnverband, gemäss
bereits im April 1999 abgeschlossenem Arbeitsvertrag temporär und auf Abruf
als Outdoormitarbeiter für diese Firma tätig zu werden. Am 16. August 1999
trat er eine neue Dauerstelle als Turn- und Sportlehrer an der Orientierungsstufe
in Y._ an.
b) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis überwies den Fall
am 16. September 1999 der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, ob der Beschwerdeführer
vom 30. April bis zum 22. Mai 1999 vermittlungsfähig gewesen sei. Mit Entscheid
vom 6. Oktober 1999 verneinte die Dienststelle für Industrie, Gewerbe und
Arbeit die Vermittlungsfähigkeit für den genannten Zeitraum mit der Begründung,
der Versicherte habe auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert
und sei deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig
kurzer Zeit (3 Wochen) zur Verfügung gestanden.
4.a) Für Versicherte, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen
Kurs besuchen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Praxis entwickelt,
die in BGE 122 V 265 festgehalten ist. Demnach schliesst der Besuch eines
ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit aus. Die Vermittlungsfähigkeit
kann daher nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass der Versicherte
bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle
anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. In subjektiver
Hinsicht muss der Versicherte seine Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ
fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene
Stelle anzutreten. Dabei genügt eine entsprechende Willenshaltung oder die
bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Bei fehlender Aktivität
und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen,
kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und
Suche einer Arbeit gewollt (a.a.O., S. 266 Erw. 4).
b) Diese Praxis lässt sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, anders
gelagerten Fall anwenden. Der Versicherte hatte im April 1999 bereits die
Zusage für eine neue Anstellung als Turn- und Sportlehrer an der Orientierungsstufe
der Gemeinde Y._. Im gleichen Zeitraum schloss er mit dem Schweizerischen
Turnverband einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Für die Zeit nach dessen
Ablauf am 24. Juli 1999 bis zum Antritt der neuen Stelle liess er sich von
der X._ AG auf Abruf als Guide engagieren, was allerdings nur dann möglich
war, wenn er bestimmte Lehrgänge vorgängig bestanden hatte. Wenn ein Versicherter
seine Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit durch Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit beenden wird, sich planmässig mit einem Lehrgangsbesuch
darauf vorbereitet, die verbleibende Zeit der Arbeitslosigkeit durch eine
weitere Zwischenverdiensttätigkeit zu überbrücken, kann von ihm rund zwei
Monate vor dem Antritt der neuen unselbstständigen Erwerbstätigkeit kein
Verzicht auf den Besuch eines unbewilligten Kurses verlangt werden, der gerade
zum Ziel hat, die Aufnahme einer weiteren Zwischenverdiensttätigkeit zu ermöglichen.
Dies gilt selbst dann, wenn ihm eine zumutbare Stelle im bisherigen Beruf
zugewiesen werden könnte (vgl. ARV 1998 Nr. 40 S. 230 Erw. 3b).
c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 30. April bis zum 22. Mai 1999 vermittlungsfähig ist.
5.a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119
Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen
Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb
des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife
Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart
eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden
kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form
einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
b) Vorliegend war eine Verfügung der kantonalen Amtsstelle (hier: Kantonales
Arbeitsamt; Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 AVIG
und Art. 17 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über die Beschäftigung und die
Massnahmen zu Gunsten von Arbeitslosen [BMAG]) betreffend Vermittlungsfähigkeit
im Zweifelsfall zu prüfen. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen
obliegt der Arbeitslosenkasse (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Die Zuständigkeit zur
Bewilligung eines Kursbesuches liegt beim RAV. Dessen Verfügung bildet Gegenstand
eines weiteren separaten Verfahrens vor der Rekurskommission (247/1999) und
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (C 165/01). In beiden vorinstanzlichen
Verfahren rügte der Beschwerdeführer ausdrücklich auch die teilweise mittels
Verrechnung vollzogene und angeordnete Rückforderung und verlangte deren
Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Die Arbeitslosenkasse
hat sich im kantonalen Verfahren dazu nicht äussern können und die Rekurskommission
hat über diesen Beschwerdepunkt keinen Entscheid gefällt, weshalb in diesem
Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Die Sache
ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Beschwerde
gegen die Rückforderung der Leistungen entscheide.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit,
Sitten, vom 3. Mai 2001 und die Verfügung des Kantonalen Arbeitsamtes, Sitten,
vom 6. Oktober 1999 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
für die Zeit vom 30. April bis zum 22. Mai 1999 vermittlungsfähig ist.
II. Die Sache wird an die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit,
Sitten, zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde betreffend die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Leistungen befinde.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen
Arbeitslosigkeit, Sitten, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2002